Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 14 Punkte, Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein, 28 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Rückstellungen stellen ein wichtiges Instrument der Bilanzpolitik dar. Auch wenn der Unternehmer nicht beliebig Rückstellungen bilden bzw. auf den Ansatz verzichten kann, gibt gerade die den Rückstellungen inhärente Eigenschaft der Ungewissheit dem Unternehmer einen 'gewissen' Freiraum, Rückstellungen als Mittel der Bilanzkosmetik einzusetzen. So führt die Bildung von Rückstellungen zu einem niedrigeren Gewinn. Ist nach Einschätzung des Unternehmers bspw. keine Passivierung vorzunehmen, weist er einen höheren Gewinn aus, als ein vergleichbarer konservativer Unternehmer, der den gleichen Sachverhalt anders beurteilt und die Rückstellung passiviert hat. Für die Steuerbilanz gilt das sog. Maßgeblichkeitsprinzip. Das bedeutet, dass die Ansätze und Bewertungen in der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich sind. Jedoch wird dieses Prinzip zunehmend durch das Steuerrecht durchbrochen, so dass sich die Steuerbilanz immer mehr von der Handelsbilanz unterscheidet. Ein Beispiel für die Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips stellt das steuerrechtliche Bilanzierungsverbot von Drohverlustrückstellungen in § 5 Abs. 4a EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 enden dar. So müssen Drohverlustrückstellungen in der Handelsbilanz passiviert werden. Im Gegenzug jedoch ist eine Passivierung der Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften steuerrechtlich verboten. Seit der Einführung dieses Bilanzierungsverbotes rückt die Abgrenzung zwischen einer - unzulässigen - Rückstellung für drohende Verluste und einer - unverändert zulässigen - Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten immer mehr in den Vordergrund steuerbilanzrechtlicher Entscheidungen. Im Kfz- Handel spielt diese Abgrenzung gerade bei den Rückkaufsverpflichtungen eine entscheidende Rolle. Strittig ist, ob die Aufwendungen für die Bildung der Rückstellung gewinnwirksam in der Steuerbilanz berücksichtigt werden können. Dies kommt jedoch nur in Betracht, sofern es sich um eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten handelt.
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