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Präferenzabkommen der EU mit Entwicklungsländern - Eine kritische Bewertung

Eine kritische Bewertung

AutorHalit Berisha
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl69 Seiten
ISBN9783638894524
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis11,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Entwicklungspolitik, Note: 1,7, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, 77 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In diesem Jahr feiert die Europäische Union (EU) den 50. Jahrestag der Unterzeichnung der Römischen Verträge. Nur wenige Jahre später unterzeichnete die EU bereits ihre ersten Präferenzabkommen mit verschiedenen Gruppen von Entwicklungsländern. Ziel dieser Präferenzabkommen sollte eine tiefere Integration der Entwicklungsländer in den Welthandel sein, um so die ökonomische Entwicklung dieser Staaten voranzutreiben. Die EU hat dabei ein komplexes Netz verschiedener Präferenzabkommen entwickelt, auf das die Entwicklungsländer je nach regionaler Herkunft oder aber wirtschaftlichem Entwicklungsniveau zurückgreifen können. Im Rahmen dieser Arbeit wird analysiert, inwiefern diese Präferenzabkommen zur Integration der Entwicklungsländer in das multilaterale Handelssystem beigetragen haben, wobei der gemeinsame Handel mit der EU im Vordergrund steht.

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Leseprobe

2. Die Theorien der Präferenzabkommen


 


2.1 Präferenzabkommen und verschiedene Formen wirtschaftlicher Integration


 


Dieses Kapitel befasst sich mit den Theorien der Präferenzabkommen, als Basis für ein besseres Verständnis dieser, zwischen der Europäischen Union (EU) und verschiedenen Entwicklungsländern bestehenden Abkommen, deren genaue Ausgestaltung Gegenstand des dritten Kapitels ist. Die Wichtigkeit der Präferenzabkommen im internationalen Handelssystem schlägt sich nicht zuletzt im rasanten Anstieg ihrer Anzahl nieder. Waren zwischen 1948 und 1994 noch 124 Präferenzabkommen unter dem „General Agreement on Tariffs and Trade“ (GATT) registriert, so stieg diese Zahl seit Gründung der WTO im Jahre 1995 um weitere 130 Präferenzabkommen an.[3] Die Europäische Union ist mit insgesamt 49 Präferenzabkommen im Jahre 2002 eine treibende Kraft in diesem Prozess.[4]

 

Um die Effekte dieser Abkommen auf die Entwicklungsländer abschätzen zu können, ist es daher wichtig, zunächst einen detaillierten Einblick in die Theorien der Präferenzabkommen zu gewinnen.

 

Präferenzabkommen basieren auf einer diskriminierenden Handelspolitik und widersprechen somit dem Meistbegünstigungsprinzip in Art.1 des GATT, wonach Handelsvorteile, die einem Land gewährt werden, auch allen anderen Ländern gewährt werden müssen. Dies bedeutet, dass wenn beispielsweise Japan den USA eine Reduzierung des Zollsatzes auf ein bestimmtes Gut gewährt, dieser Zollsatz nicht nur für die Importe dieses Gutes aus den USA gilt, sondern für alle Importe des Gutes unabhängig davon aus welchem Land sie stammen.[5]

 

Art.24 des GATT erlaubt jedoch die Anwendung von Präferenzabkommen unter der Voraussetzung, dass die von der neu gebildeten Zollunion benutzten Zölle gegenüber Nichtmitgliedsländern nicht höher sind, als vor der Schaffung der Zollunion.[6] Die Wichtigkeit der Präferenzabkommen der EU zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Europäische Union mit lediglich sechs Ländern Handel auf Basis des Meistbegünstigungsprinzips betreibt. Diese sechs Länder sind Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Taiwan und die USA.[7] Daraus folgt, dass die überwältigende Mehrheit der Länder mit der EU auf Präferenzabkommen basierend handelt.

 

Es lassen sich vier verschiedene Stufen der wirtschaftlichen Integration unterscheiden. Dazu zählen Einfache Präferenzabkommen, die Freihandelszone, die Zollunion sowie der Gemeinsame Markt. Unter einem Präferenzabkommen versteht man allgemein ein Abkommen zwischen zwei oder mehreren Ländern, in dem sich die Vertragsparteien darauf einigen, Zölle bzw. sonstige nichttarifäre Handelshemmnisse für Importe aus dem jeweiligen Partnerland zu reduzieren. Die Vertragsparteien behalten jedoch weiterhin die volle Souveränität über ihre Zollpolitik gegenüber Nichtmitgliedsländern. Somit steht es ihnen frei, die Zollsätze für Importe aus Nichtmitgliedsländern unabhängig von der anderen Vertragspartei zu gestalten.[8]

 

In einer Freihandelszone werden sämtliche Zölle und sonstige Handelhemmnisse zwischen den Vertragsparteien abgeschafft. Die Zollpolitik Drittländern gegenüber wird weiterhin auf nationaler Ebene der Partnerländer festgelegt.[9]

 

Die Zollunion stellt die nächst höhere Stufe der wirtschaftlichen Integration dar. Sie unterscheidet sich von der Freihandelszone dadurch, dass die Partnerländer, welche die Zollunion bilden, gegenüber Drittländern eine gemeinsame Zollpolitik betreiben. Der gemeinsame Markt ermöglicht zusätzlich zum freien Güterverkehr den freien Verkehr der Faktoren Arbeit und Kapital. Damit stellt der gemeinsame Markt die höchste dieser vier wirtschaftlichen Integrationsformen dar.[10] Die Mitglieder der Europäischen Union sind Teil eines gemeinsamen Marktes, da innerhalb der EU nicht nur freier Güterverkehr, sondern auch freier Verkehr von Arbeit und Kapital möglich ist.[11]

 

2.2 Die traditionelle statische Wohlfahrtsanalyse


 


Um die Wohlfahrtseffekte von Präferenzabkommen analysieren zu können ist es unausweichlich, sich mit Jacob Viners Theorie der handelsschaffenden und handelsablenkenden Wirkungen von Präferenzabkommen auseinanderzusetzen. In Viners „The Customs Union Issue“ werden die Wohlfahrtseffekte anhand des Beispiels der Zollunion, eine der oben erläuterten Formen von Präferenzabkommen, erklärt.[12] Die aus dieser Analyse gewonnenen Erkenntnisse behalten ihre Gültigkeit jedoch auch für die anderen Formen von Präferenzabkommen.[13]

 

Die Frage, ob ein Präferenzabkommen zu positiven Wohlfahrtseffekten für die betreffenden Mitgliedsländer, Nichtmitgliedsländer und für die gesamte Welt führt, hängt nach Viners Theorie davon ab, ob das Abkommen handelsschaffende oder handelsablenkende Effekte bewirkt.[14] Im Folgenden werden die Grundzüge der Theorie dargestellt. Auf die zahlreichen Erweiterungen des Modells wird im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen, da im Hinblick auf die Bewertung von Präferenzabkommen die Betrachtung des Grundmodells genügt.

 

Von handelsschaffenden Effekten wird gesprochen, wenn aufgrund der Abschaffung von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen in einer Zollunion ein Gut, welches vor der Schaffung der Zollunion in allen Mitgliedsländern produziert wurde, dann nur noch in demjenigen Mitgliedsland produziert wird, welches das Gut am effizientesten herstellen kann. Ineffiziente inländische Produkte werden durch effizienter produzierte Güter aus dem Partnerland substituiert. Es kommt zum Handel dieses Gutes zwischen den Mitgliedsländern der Zollunion und somit zu handelsschaffenden Effekten. Von handelsablenkenden Effekten wird gesprochen, wenn bei der Bildung einer Zollunion ein Mitgliedsland aufgrund der Abschaffung von Zöllen die Importe, die es vor Schaffung der Zollunion vom kostengünstigsten Anbieterland bezog, nun mit weniger effizienten Importen eines der Mitgliedsländer ersetzt.[15]

 

Für ein besseres Verständnis der Effekte werden im Folgenden, ausgehend von Abbildung 1, drei Länder A, B und C betrachtet, die mit einem Produkt, in diesem Falle Stahl, handeln.[16] A und B sind potentielle Mitglieder einer Zollunion, während C den Rest der Welt repräsentiert. In diesem Modell ist A der Importeur und B der Exporteur von Stahl. Bilden A und B eine Zollunion, so darf der gemeinsame Zollsatz für Stahl nicht höher sein, als dies im Land A vor Bildung der Zollunion der Fall war. Dies ist notwendig, um nicht gegen Artikel 24 des GATT zu verstoßen. Die Nachfragekurve von A wird durch die senkrechte Linie DaDa dargestellt. Die Länder bieten das Gut zu konstanten Preisen Pa, Pb und Pc an, wobei diese Preise gleichzeitig die Grenzkosten der Produktion repräsentieren. Wie aus der Abbildung deutlich wird, ist C der effizienteste Produzent des Gutes, während A am ineffizientesten und somit am teuersten produziert. Vorausgesetzt B verlangt einen Zoll in Höhe von Pb – Pc, kommt es zu keinem Handel zwischen B und C. Zu Beginn setzt Land A einen Zollsatz in Höhe von t pro Einheit Stahl. Dabei wird sowohl für Land C als auch für Land B ein gleich hoher Zollsatz gewählt. Es findet also keine Diskriminierung zu Gunsten eines der beiden Exportländer statt. Der Zollsatz t führt dazu, dass der Preis für das Gut Stahl aus C, Pc + t, kleiner ist als der Preis für das gleiche Gut aus dem Land B. In diesem Fall wird die gesamte nachgefragte Menge OQo aus C importiert, da dies für die Konsumenten in Land A der günstigste Preis ist. Sie zahlen somit den Preis Pc + t, während der Staat Zolleinnahmen in Höhe von e + f erhält. In einem nächsten Schritt wird angenommen, dass A und B eine Zollunion bilden. Daraus folgt, dass A nun die Zölle für Importe aus B abschafft. Für Importe aus C bleiben diese jedoch weiterhin bestehen. Dies führt dazu, dass der Preis für Importe aus C, Pc + t, größer als Pb ist und Land A somit seinen gesamten Bedarf an Stahl aus Land B bezieht. In diesem Fall kommt es also zu handelsablenkenden Effekten, da A seine ehemals von C bezogenen kostengünstigeren Importe durch Importe aus B ersetzt. Das Land A verliert auf diese Weise Zolleinnahmen in Höhe von e + f, wobei f nun Teil der Konsumentenrente wird, da die Konsumenten in Land A nun einen niedrigeren Preis als zuvor für den Stahl zahlen. Es kommt zu einem Netto-Wohlfahrtsverlust von e, der von A und der gesamten Welt getragen wird.[17]

 

In einem nächsten Schritt wird angenommen, dass das Land A einen Zollsatz in Höhe von t` wählt. Anhand der Abbildung lässt sich zeigen, dass nun sowohl der Preis in Land C als auch in Land B über dem Preis in Land A liegt. Daraus folgt, dass die Preise für Importe aus B und C so hoch sind, dass die Gesamtnachfrage OQo in A mit Gütern von Unternehmen aus Land A zu einem Preis vom Pa bezogen wird. Der Import von Stahl aus B und C entfällt. Bilden A und B nun wieder eine Zollunion, entfällt die Erhebung von Zöllen auf Importe dieser Länder, während der Zollsatz für Importe aus C weiterhin Bestand hält. Da nun aber Pb kleiner als Pa ist, wird der Stahl aus Land A...

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