1 Einleitung
Ziel dieser Diplomarbeit ist die Darstellung der englischen Rechtsform der private company limited by shares, kurz Limited, in Deutschland.
Die Arbeit soll Interessierten sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus rechtlicher Sicht die Probleme, die die Limited in Deutschland mit sich bringt, sowie ihre Vor- und Nachteile aufzeigen.
Zum Einstieg in das Thema soll zunächst skizziert werden, wie bei potentiellen Gründern der Prozess der Rechtsformwahl ablaufen könnte.
Dem folgt ein kurzer Überblick über die Rechtsgrundlagen und Besonderheiten des englischen Gesellschaftsrechts.
Im Anschluss daran werden die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Europäischen Union für die Geschäftstätigkeit einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland aufgezeigt.
Im Folgenden soll das Wesen der Limited dargelegt werden. Dabei werden die Gründung, das Innenverhältnis, das Außenverhältnis, die Haftung, das Kapital, die Publizitätsvorschriften, das Rechnungswesen, die anfallenden Steuern und die Beendigung der Gesellschaft näher betrachtet.
Im Schlussteil werden die zuvor erarbeiteten Fakten in Bezug auf ihre praktische Bedeutung im deutschen Geschäftsverkehr diskutiert, wobei auch die Vor- und Nachteile der Limited gegeneinander abgewogen werden. Aus aktuellem Anlass wird abschließend ein kurzer Ausblick auf die gesellschaftsrechtlichen Entwicklungen in Deutschland gegeben.
Um ein Unternehmen zu gründen, bedarf es genauer Überlegungen, welche Rechtsform für die Durchführung wirtschaftlicher Tätigkeiten in Betracht kommt. In Deutschland stehen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung. Die wichtigsten sind:
die Personengesellschaften, z.B. GbR, OHG und KG,
die Kapitalgesellschaften, z.B. GmbH und AG und
Mischformen aus Personen- und Kapitalgesellschaft, z.B. die GmbH & Co. KG
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Personengesellschaften ohne gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital gegründet werden können. Dies ist jedoch aufgrund der vollen persönlichen Haftung der Gesellschafter ein teuer erkauftes Privileg. Im Gegensatz dazu ist bei Kapitalgesellschaften zwar die Haftung beschränkt, jedoch ist zur Gründung ein erheblicher Kapitalaufwand notwendig.
Für die Rechtsformwahl sind vielfältige sowohl betriebswirtschaftliche als auch rechtliche Faktoren zu beachten.
Kapital:
Welche persönlichen finanziellen Voraussetzungen sind notwendig?
Ist ein Mindeststammkapital gesetzlich vorgeschrieben?
Welche Regelungen gibt es hinsichtlich der Beteiligungs- oder Fremdfinanzierung, Ausschüttungen und Kapitalrückzahlung?
Haftung:
Wie ist der Haftungsumfang geregelt?
Worin liegen tatsächliche Haftungsrisiken?
Wie hoch sind die persönliche Risikobereitschaft und das zu schützende Vermögen des Einzelnen?
Ist eine Absenkung des Haftungsrisikos möglich, welche Kosten entstehen dadurch?
Steuerliche Behandlung:
Welche steuerlichen Vor- oder Nachteile bringen die verschiedenen Rechtsformen mit sich?
Akzeptanz in der Wirtschaftspraxis:
Ist die Gesellschaftsform in der Wirtschaftspraxis – auch bzw. vor allem international – be- und anerkannt?
Für eine deutsche Personengesellschaft spricht deren schnelle und unkomplizierte Errichtung ohne großen finanziellen Aufwand im Gründungsstadium, da kein Mindeststammkapital vorgeschrieben ist. Bei genauerem Hinsehen erkennt man jedoch, dass dieser Vorteil durch die unbeschränkte Haftung während der gesamten Geschäftstätigkeit aufgewogen, wenn nicht sogar aufgehoben wird. Legt der Gründer Wert auf eine Haftungsbeschränkung, um z. B. sein Privatvermögen zu schützen, kommt für ihn eine Personengesellschaft nicht in Frage. Eine Beschränkung der Haftung auf das Mindeststammkapital ist nur bei Kapitalgesellschaften wie z. B. AG oder GmbH möglich.
Die Gründung einer AG erfordert einerseits ein höheres Mindeststammkapital (50.000 €, § 7 AktG) als die einer GmbH (25.000 €, § 5 GmbHG) und andererseits gilt die AG hinsichtlich der individuellen Ausgestaltung der Gesellschaft als sehr starr und unflexibel. Im Gegensatz zur GmbH besteht bei der AG nur sehr bedingt die Möglichkeit, speziell auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zugeschnittene Vereinbarungen in die Verfassung bzw. Satzung (vgl. Gesellschaftsvertrag der GmbH) einzubringen, da per Gesetz kaum Gestaltungsspielraum besteht. Also lohnt es sich, über die Gründung einer GmbH nachzudenken. Für deren Errichtung ist ein Mindeststammkapital von 25.000 € (§ 5 Abs.1 GmbHG) notwendig, wobei zum Zeitpunkt der Gründung (notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags) mindestens 12.500 € vorhanden sein müssen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Dieses Kapital muss jedoch auch zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister noch vollständig vorhanden sein, da sonst laut Rechtsprechung die so genannte Verlustdeckungshaftung greift. Von besonderer Brisanz sind diese Regelungen, da zwischen Gründung und Eintragung ins Handelsregister oft mehr als sechs Wochen liegen, in denen die Vor- Gesellschaft schon wirtschaftlich tätig sein wird und damit die Gefahr besteht, dass das Mindeststammkapital nicht mehr vollständig vorhanden ist.
Trotz alledem kann für Existenzgründer bereits das Aufbringen von 12.500 € eine unüberwindbare Hürde darstellen.
Nun stellt sich die Frage, ob es nicht eine Rechtsform gibt, die:
sowohl kostengünstig als auch sehr schnell errichtet werden kann,
kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital von mehreren tausend € (wie bei Kapitalgesellschaften) erfordert,
keine unbeschränkte Haftung (wie bei Personengesellschaften) kennt,
in der internationalen Wirtschaft auf eine breite Akzeptanz stößt?
Aufgrund dieser Fragen werden die Überlegungen zur Rechtsformwahl auch über die deutschen Grenzen hinausgehen, weil es in Deutschland derzeit noch keine Gesellschaftsform gibt, die all diese Eigenschaften in sich vereint.
So stößt man auf europäische Gesellschaftsformen wie zum Beispiel die niederländische BV, französische SARL oder die englische Limited. Da Englisch die Wirtschaftssprache Nummer eins ist und ein regelrechter Limited- Boom durch die Medien geht, liegt es nahe, diese Gesellschaftsform näher zu beleuchten. Hier muss zunächst zwischen
der unlimited company mit unbeschränkter Haftung,
der public company limited by shares vergleichbar mit der AG und
der private company limited by shares vergleichbar mit der GmbH
unterschieden werden.
Die private company limited by shares genießt laut Medien den größten Bekanntheitsgrad und bietet auf den ersten Blick die meisten Vorteile:
die Gründung geht schnell und unkompliziert von statten, „same day incorporation“[1] (Eintragung am selben Tag),
die Gründungskosten sind gering: „Gründung schon ab 49 €“[2],
die Errichtung ist bereits mit 1 £ (genau genommen mit 1 Penny) möglich, da es kein vorgeschriebenes Mindeststammkapital gibt: „Haftungskapital ab 1 £ (ca. 1,50 €) – keine 25.000 € wie bei der GmbH“ [3],
die Haftung ist beschränkt: „keine Haftung mit dem Privatvermögen“[4],
diese Gesellschaftsform ist international anerkannt. „Die Limited hat heute ihren festen Platz unter den Rechtsformen.“[5]
Durch die fortschreitende Globalisierung werden die Unternehmen zunehmend international tätig. Deshalb ist eine weltweit bekannte Gesellschaftsform wie die englische private company limited by shares von Vorteil und auch dem deutschen...