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Ein Vergleich zwischen UN-Kaufrecht und BGB

Welche Bedeutung hat das UN-Kaufrecht für den internationalen Einkauf aus deutscher Sicht?

AutorTarkan Kaplan
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl68 Seiten
ISBN9783638056687
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis23,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,7, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, München früher Fachhochschule, 19 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Austausch von Gütern ist gleichzeitig ein Austausch von Rechten. Im internationalen Einkauf geht es um weit mehr als nur die Beschaffung von Waren. Neben der Identifizierung qualifizierter Lieferanten, der Entwicklung strategischer Partner und dem Aufbau eines internationalen Netzwerks hat der Einkauf auch die Aufgabe, im Bezug auf die Lieferantenbeziehungen, für Rechtssicherheit Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang stellt sich dem Einkäufer folgende Frage: Welches Recht bzw. wessen Staates Recht gilt und welchen Einfluss hat diese fremde Rechtsordnung auf meine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag?Dem deutschen Käufer stehen in diesem Zusammenhang drei Optionen zur Auswahl. Die erste Option ist eine entweder / oder Möglichkeit, welche besagt, dass entweder das Recht des Importeurs, also des Käufers, in diesem Fall das BGB bzw. HGB zur Anwendung kommen soll oder das Recht des Exporteurs, also das des Verkäufers Anwendung findet. Die zweite, für den Käufer unfreiwillige Option, ergibt sich aus Art. 28 EGBGB. Hiernach haben die Parteien zwar im Rahmen der ihnen eingeräumten Privatautonomie aus Art. 27 EGBGB die freie Wahl zu entscheiden, welches Recht gelten soll. Jedoch ist es unwahrscheinlich, dass sich eine der beiden Parteien freiwillig auf das Recht eines fremden Staates einlässt und daher mangels einer Rechtwahlvereinbarung grundsätzlich das Recht desjenigen Staates zur Anwendung kommt, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Nach der Vermutungsregel aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB weist der Vertrag die engste Verbindung mit jenem Staat auf, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hat, welche die charakteristische Leistung zu erbringen verpflichtet ist. Bei einem Kaufvertrag ist die charakteristische Leistung die Lieferung der Ware, und demnach gilt das Recht des Staates, in welchem der Verkäufer seinen Sitz bzw. seine Hauptverwaltung hat. Eine dritte Alternative für beide Parteien ist die Anwendung des UN-Kaufrechts. Das UN-Kaufrecht ist inzwischen von 70 Staaten ratifiziert worden, darunter auch von sogenannten Low Cost Countries, wie z.B. China.

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Leseprobe

B. Verpflichtungen und Rechte


 

Aus wirksam zustande gekommenen Kaufverträgen entstehen für beide Parteien Pflichten und Rechte. Was diese im Einzelnen nach dem BGB bzw. dem

UN-Kaufrecht sind wird im folgenden Abschnitt behandelt.

 

I. Pflichten des Verkäufers nach BGB


 

Durch den Kaufvertrag, gemäß § 433 Abs. 1 BGB, wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Des Weiteren hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Regelungen der §§ 433 BGB ff. sind auch auf Rechtskäufe, § 453 BGB, und Werk- bzw. Werklieferungsverträge,

§ 651 BGB, anzuwenden.

 

Im folgenden Unterabschnitt werden die soeben aufgezählten Merkmale der Pflichten des Verkäufers nach dem BGB näher erläutert. Im Gegensatz zum

UN-Kaufrecht wird im deutschen Kaufrecht hinsichtlich der Rechtsfolgen bei einer Verletzung dergleichen unterschieden in Haupt- und Nebenpflichten.

 

1. Übergabepflicht


 

Die Übergabe ist im dritten Buch des BGB im Sachenrecht geregelt. Durch die Übergabe wird derjenige, an den die Sache übergeben wird, Besitzer. Besitzer im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB ist, wer die tatsächliche Sachherschaft inne hat.[64] Die Sachherschaft muss dem Käufer durch den Verkäufer eingeräumt werden, indem der Käufer zum unmittelbaren Besitzer wird. Dies geschieht entweder nach

§ 854 Abs. 1 BGB durch die Übergabe oder nach § 854 Abs. 2 BGB, falls der Käufer bereits im Besitz der Sache ist, durch Einigung zwischen Verkäufer und Käufer, dass der Besitz an den Käufer übergehen soll. Bei beweglichen Sachen wird die Besitzverschaffung grundsätzlich durch Aushändigen vollzogen. Wie genau die Übergabe sich als Realakt tatsächlich vollzieht, hängt von dem jeweiligen Kaufgegenstand und der Vertragsgestaltung ab.[65]

 

Gewichtung kommt dem Übergabeakt im Zusammenhang mit dem Gefahrenübergang zu. Mit der Übergabe der Sache an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über; § 446 Satz 1 BGB. Der Käufer wird jedoch grundsätzlich nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises befreit. Zur Erfüllung der Übergabe bedarf es der Leistungshandlung durch den Verkäufer am vereinbarten oder mangels eines solchen am gesetzlichen Leistungsort. Die Vornahme der Leistung am Leistungsort führt zur Erfüllung der Übergabe.[66] So ist der Leistungsort, an dem auch der Erfolg eintritt, der zur Erfüllung der Schuld notwendig ist, nach der gesetzlichen Regelung aus § 269 Abs. 1 bzw. 2 BGB der Ort, an dem der Verkäufer seine Niederlassung hat. Dies ist die sogenannte Holschuld. Die Parteien können jedoch abweichend von § 269 BGB ebenfalls die Bringschuld, wonach Leistungs- und Erfüllungsort beim Käufer sind oder die Schickschuld, nach der der Leistungsort beim Verkäufer und der Erfolgsort beim Käufer sind, vereinbaren.[67] Nach § 269 Abs. 3 BGB ist aus dem Umstand allein, dass der Verkäufer die Kosten der Versendung übernommen hat, nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll. Die Leistungszeit, zu welcher der Verkäufer zu leisten hat, richtet sich entweder nach dem, was Käufer und Verkäufer vereinbart haben oder mangels einer Vereinbarung nach § 271 BGB. Beim Versendungskauf nach § 447 BGB erfüllt der Verkäufer seine Übergabepflicht, sobald er der Transportperson die Sache übergibt. Die Kosten der Übergabe sind in § 448 Abs. 1 BGB geregelt, wobei die Vertragsparteien jedoch von dieser Regelung abweichen können.[68]

 

2. Übereignungspflicht


 

Ist die Übergabe, wie im Punkt zuvor beschrieben, wirksam vollzogen, so bedarf es einer Einigung zwischen Verkäufer und Käufer dahingehend, dass das Eigentum an der Sache an den Käufer, der durch die Übergabe bereits mittelbarer oder unmittelbarer Besitzer der Sache ist, übergehen soll; § 929 BGB. Diese Einigung erfolgt in der Regel konkludent, indem die Ware einverständlich übergeben und angenommen wird.[69] Dadurch erfüllt der Verkäufer gleichzeitig seine Übereignungspflicht.

 

Ein in der Praxis überwiegend anzutreffender Fall der Eigentumsverschaffung ist der Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird; § 449 Abs. 1 BGB. Es werden zwei Typen des Eigentumsvorbehalts unterschieden: Einfacher und verlängerter Eigentumsvorbehalt. Die rechtstechnische Konstruktion des einfachen Eigentumsvorbehalts besteht aus den §§ 433, 929 und 158 Abs. 1 BGB.[70] Problematisch wird es für den Verkäufer beim einfachen Eigentumsvorbehalt, sobald eine Weiterveräußerung der Sache unter Berücksichtung von § 932 BGB vorliegt. In diesem Fall läuft er Gefahr, das Eigentum an der Sache zu verlieren. Daher findet in der Praxis vermehrt der verlängerte Eigentumsvorbehalt Anwendung. Dessen Konstruktion besteht aus den §§ 433, 929, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1 und 398 BGB.[71] Dies bedeutet, dass der Verkäufer sich bereit erklärt, unter der aufschiebenden Bedingung, § 158 Abs. 1 BGB, der vollständigen Kaufpreiszahlung, seiner Übereignungspflicht aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag, § 433 BGB, dem Käufer das Eigentum, § 929 BGB, an der Sache zu verschaffen nachzukommen. Käufer und Verkäufer sind sich weiterhin einig, dass die Sache an einen Dritten durch den Käufer weiterveräußert werden kann;

§ 185 Abs. 1 BGB. Gleichzeitig tritt der Käufer seine Forderung, die aus der Weiterveräußerung an seinem Kunden entsteht, für den Fall seines Unvermögens zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, an den Verkäufer ab; § 398 BGB.

 

3. Mangelfreiheit


 

Ein wichtiges Kriterium im Kaufrecht ist die Pflicht des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache, da bei einem Verstoß hiergegen der Käufer seine Gewährleistungsrechte geltend machen kann.[72] Die Verpflichtung hierzu entsteht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Eine Sache ist nach § 434 Abs. 1 Satz 1 frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang, §§ 446 und

447 BGB, die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt es an einer Vereinbarung über die Beschaffenheit, so ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann; § 434 Abs. Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB. Zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann; § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BGB. In den Fällen des § 434 Abs. 2 BGB stehen eine fehlerhafte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen oder eine mangelhafte Montageanleitung einem Sachmangel gleich. Um ebenfalls einen Sachmangel handelt es sich nach § 434 Abs. 3 bei einer Aliud- oder Zuwenig-Lieferung. Aus dem hierarchischen Aufbau des § 434 Abs. 1 BGB wird deutlich, dass bezüglich der Beschaffenheit der Sache erstens die subjektiven Abreden bzw. die vertraglich vorausgesetzte Verwendung zwischen Käufer und Verkäufer gelten und danach erst die objektiven Maßstäbe heranzuziehen sind.[73] Zum subjektiven Beschaffenheitsbegriff gehört nach herrschender Auffassung jede von den Parteien vereinbarte Anforderung an die Kaufsache.[74]

 

Neben der Gewährleistung des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache besteht noch die Möglichkeit eines Garantieversprechens nach § 443 BGB. Das Garantieversprechen des Verkäufers kann sich sowohl auf die Beschaffenheit, Beschaffenheitsgarantie, und / oder auf die Haltbarkeit, Haltbarkeitsgarantie, erstrecken.[75] Haltbarkeitsgarantien finden vermehrt im Anlagen- und / oder Maschinenbau...

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