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E-Book

Betreuung daheim

Schritt für Schritt zur legalen Pflege

AutorElisabeth Sperlich, Michael Somlyay, Rosemarie Schön, Thomas Neumann
VerlagMANZ Verlag Wien
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl250 Seiten
ISBN9783214058357
FormatPDF/ePUB
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis16,99 EUR
Legal und leistbar zur Betreuung daheim!
Die Nachfrage nach flexiblen Betreuungsleistungen für ältere oder hilfsbedürftige
Menschen wird immer größer.
Dieser Ratgeber gibt in 2. Auflage einen detaillierten Überblick über alle wichtigen
Themen rund um die Personenbetreuung in den eigenen vier Wänden, z.B.:
- Rechte und Pflichten für Betreuer und betreute Person
- Tätigkeitsumfang der Personenbetreuer
- Vertragsgestaltung
- Anmeldung bei der Sozialversicherung
- Gewerbeanmeldung
- Sonderregelungen für ausländische Betreuer
- Förderungen
Mit vielen Beispielen, Tipps, Checklisten, nützlichen Adressen und Links!

DAS AUTORENTEAM:
Dr. Rosemarie Schön ist Juristin und Leiterin der Abteilung für Rechtspolitik der WKÖ.
Dr. Elisabeth Sperlich, LL.M ist Juristin und seit 2006 Referentin in der Abteilung
für Rechtspolitik der WKÖ.
Dr. Thomas Neumann ist Direktor der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen
Wirtschaft (SVA).
Mag. Michael Somlyay ist Jurist und Referent im Kabinett des Bundesministeriums
für Justiz.

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Leseprobe

 

 

UNSELBSTÄNDIGE BETREUER

I.      Die Regelungen des Hausbetreuungsgesetzes

DAS WESENTLICHE AUF EINEN BLICK

    Das HBeG gilt auch für unselbständige Personenbetreuer.

    Die betreuungsbedürftige Person muss grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld haben.

    Der Personenbetreuer muss für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden.

Die Betreuung auf unselbständiger Basis kann in drei Varianten erfolgen: Die betreuungsbedürftige Person schließt selbst mit dem Personenbetreuer einen Arbeitsvertrag oder dieser wird zwischen dem Angehörigen (der zu betreuenden Person) und dem Personenbetreuer abgeschlossen. Als dritte Variante kann der Betreuungsbedürftige mit einem gemeinnützigen Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste (z.B. Hilfswerk, Caritas, Rotes Kreuz u.a.) einen Vertrag schließen. Der gemeinnützige Anbieter stellt dann einen bei ihm beschäftigten Personenbetreuer entsprechend den Bedingungen des vereinbarten Vertrages mit der betreuungsbedürftigen Person zur Verfügung.

1.  Geltungsbereich

Das HBeG gilt für unselbständige Personenbetreuer bei Vorliegen der folgenden sechs Voraussetzungen:

  Es liegt ein Betreuungsverhältnis in den ab S. 69 beschriebenen Ausprägungen vor.

  Die Betreuungskraft muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  Die zu betreuende Person muss Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 bzw. bei einer nachweislichen Demenzerkrankung ab Pflegestufe 1 haben (siehe unten, 1.1).

  Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine durchgehende Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt werden (14 Tage Arbeit, 14 Tage frei oder 7 Tage Arbeit, 7 Tage frei, etc., siehe S. 72, 2.).

  Die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 48 Stunden pro Woche betragen (Mindestarbeitszeit siehe S. 72, 2.).

  Die Betreuungskraft muss für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden (siehe S. 72, 1.2).

1.1  Pflegestufen

Grundsätzlich ist Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 Voraussetzung.

a)    Wann besteht ein Pflegegeldanspruch?

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) von durchschnittlich mehr als 60 Stunden pro Monat für voraussichtlich mindestens sechs Monate gegeben ist.

b)    Die Pflegestufen in der Übersicht

Die Kriterien für die Zuordnung zu den einzelnen Stufen wurden durch Verordnung des Sozialministeriums festgelegt. Je nach dem monatlichen Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird das Pflegegeld in sieben Stufen gewährt:

Stufe 1€ 154,20mehr als 60 Stunden
Stufe 2€ 284,30mehr als 85 Stunden
Stufe 3€ 442,90mehr als 120 Stunden
Stufe 4€ 664,30mehr als 160 Stunden

Für die Stufen 5 bis 7 müssen über einen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden monatlich hinaus noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:

Stufe 5€ 902,30außergewöhnlicher Pflegeaufwand
Stufe 6€ 1.260,00Notwendigkeit zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen regelmäßig während des Tages und der Nacht oder dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen-oder Fremdgefährdung gegeben ist
Stufe 7€ 1.655,80Unmöglichkeit von zielgerichteten Bewegungen der Arme und Beine mit funktioneller Umsetzung oder vergleichbarer Zustand

Beispiel: Bei Betreuung für An- und Auskleiden, Mobilitätshilfe, tägliche Körperpflege und Zubereitung von Mahlzeiten beträgt der Betreuungsaufwand 90 Stunden. Das entspricht der Pflegestufe 2. Um Pflegestufe 3 zu erreichen, ist ein Betreuungsaufwand von mehr als 120 Stunden pro Monat notwendig. Dieser wird beispielsweise durch zusätzliche notwendige Unterstützung bei Einnehmen der Mahlzeiten erreicht.

c)    Antrag auf Pflegegeld beim Pensionsversicherungsträger einbringen

Pensions- und Rentenbezieher müssen den Antrag auf Pflegegeld bei ihrem zuständigen Pensionsversicherungsträger stellen: Die PVA ist zuständig für Arbeiter und Angestellte, die SVA für alle Gewerbetreibenden und Freiberufler, die SVB für Land- und Forstwirte und die VAEB für alle Arbeitnehmer bei Eisenbahnen und im Bergbau. Wird keine Pension oder Rente bezogen, ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen.

d)    Demenzerkrankte

Bei Demenzerkrankung gilt das HBeG auch für zu betreuende Personen mit Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufen 1 oder 2. Als Nachweis über das Vorliegen einer Demenzerkrankung gilt eine fachärztliche Bestätigung. Diese kann durch eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses oder durch eine gerontopsychiatrische oder psychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz ausgestellt werden.

1.2  Was bedeutet Hausgemeinschaft?

Der unselbständige Personenbetreuer kann zu einer Anwesenheit von bis zu 21 Stunden (Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft siehe S. 72, 2.) 14 Tage durchgehend in der Wohnung der betreuungsbedürftigen Person verpflichtet werden. Die Hausgemeinschaft erfordert bei Betreuung von mehr als drei Tagen die Anmeldung durch den unselbständigen Betreuer bei der Meldebehörde (siehe S. 94, 2.2 und 189, 2.7).

Für die zu betreuende Person ergeben sich aus der Hausgemeinschaft spezifische Fürsorgepflichten, die insbesondere eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Wohnraumes für den Personenbetreuer erfordern (siehe S. 94, VI.).

2.  Arbeitszeitrechtliche Sonderregelungen

DAS WESENTLICHE AUF EINEN BLICK

    Das HBeG schafft für die unselbständige Personenbetreuung arbeitszeitrechtliche Sonderregelungen.

    Die Arbeitsperiode darf maximal 14 Tage dauern und an diese muss zwingend eine Freizeitphase in gleicher Höhe anschließen.

    Die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 48 Stunden pro Woche dauern.

Als allgemeine Voraussetzungen für den Geltungsbereich der Personenbetreuung wurden bereits zwei arbeitszeitrechtliche Sonderregelungen dargestellt (siehe S. 69, 1.):

  Die Arbeitsperiode darf maximal 14 Tage dauern und an diese hat zwingend eine Freizeitphase in der gleichen Höhe anzuschließen. Einer 14-tägigen Arbeitsperiode muss sich eine 14-tägige Freizeitphase anschließen, einer 13-tägigen Arbeitsperiode muss sich eine 13-tägige Freizeitphase anschließen usw.

  Die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 48 Stunden pro Woche betragen.

Hinsichtlich der besonderen arbeitszeitrechtlichen Sonderregelungen gelten die inhaltlichen Bestimmungen der Arbeitsverhältnisse zu Privathaushalten auch für jene zu Trägerorganisationen. Bei letzteren gibt es jedoch im AZG strengere Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitszeitaufzeichnungen und bei Nichteinhalten der Arbeitszeiten sind die Strafbestimmungen ebenfalls strenger.

Für die Personenbetreuer gelten grundsätzlich die Vorschriften des HGHAG (siehe S. 32, 2.). Die dort festgelegten arbeitszeitrechtlichen Regelungen verunmöglichen jedoch jede Annäherung an eine 24-Stunden-Betreuung. Daher war die gesetzliche Schaffung von arbeitszeitrechtlichen Sonderregelungen notwendig. Dem Praxisablauf einer 24-Stunden-Betreuung folgend wurde festgelegt, dass bestimmte Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht als Arbeitszeit gelten.

Beispiel: Die betreuungsbedürftige Person benötigt in der Nacht vom Betreuer einmal eine kurze Hilfestellung von ca. einer halben Stunde, ansonsten können beide ungestört schlafen. Das HBeG sieht vor, dass nur die Zeit der kurzen Hilfestellung als Arbeitszeit gilt, der Rest ist Arbeitsbereitschaft.

Die grundsätzlichen Regelungen des HBeG sehen Folgendes vor: In zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten. Über diese Höchstgrenze hinausgehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft, welche die Betreuungskraft vereinbarungsgemäß im Wohnraum der betreuungsbedürftigen Person oder...

Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Betreuung daheim1
Autorenverzeichnis
7
Abkürzungsverzeichnis
9
Inhaltsverzeichnis
13
Allgemeines19
I. Einleitung19
II. Rechtliche Grundsatzfragen20
1. Kompetenzverteilung20
2. Abgrenzung selbständige (GewO) unselbständige (HBeG) Tätigkeit22
2.1 Wille des Gesetzgebers22
2.2 Rechtliche Folgen23
2.3 Vertragsgestaltung25
2.4 Abgrenzung25
2.5 Zusammenfassung31
III. Rechtliche Grundlagen (Aufzählung)31
1. Hausbetreuungsgesetz31
2. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz32
3. Gewerbeordnung32
4. Verordnungen gem § 69 GewO32
4.1 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen, die Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistung z...32
4.2 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung33
5. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz33
6. Ärztegesetz33
7. Bundespflegegeldgesetz33
8. Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung33
IV. Allgemeiner Überblick über die Tätigkeit eines Personenbetreuers34
1. Definition von Betreuung34
2. Die Ausübung von pflegerischen Tätigkeiten durch Personenbetreuer38
3. Berufsbilder im Umfeld der Personenbetreuung47
3.1 Arzt48
3.2 Physiotherapeut50
3.3 Krankenschwester/Krankenpfleger:50
3.4 Pflegehelfer:52
3.5 Diplom-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuer53
3.6 Heimhelfer55
3.7 Abgrenzung Heimhilfe – Personenbetreuung57
3.8 Zusammenfassender Überblick59
V. Förderung61
1. Regelungen des BPGG und der Richtlinien61
2. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung62
3. Förderung bei unselbständiger Betreuung63
4. Förderung bei selbständiger Betreuung64
5. Einkommen und Vermögen65
6. Verfahren, Meldepflichten, Rückforderung66
7. Förderung bei Betreuung durch Angehörige66
Unselbständige Betreuer69
I. Die Regelungen des Hausbetreuungsgesetzes69
1. Geltungsbereich69
1.1 Pflegestufen70
1.2 Was bedeutet Hausgemeinschaft?72
2. Arbeitszeitrechtliche Sonderregelungen72
II. Sozialversicherung74
1. Anmeldung des Betreuers75
1.1 Wie kann die Mindestangaben-Anmeldung erfolgen?75
1.2 Wie kann die Mindestangaben-Anmeldung nachgewiesen werden (z.B. bei telefonischer Anmeldung)?76
1.3 Die Vollmeldung76
1.4 Die Meldung von Änderungen77
2. Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge77
3. Abmeldung des Personenbetreuers78
4. Sonstige Verpflichtungen im Sozialversicherungsrecht für Dienstgeber78
5. Strafbestimmungen und Haftung des Dienstgebers im Sozialversicherungsrecht79
III. Steuern79
1. Einkommensteuer (Lohnsteuer)80
1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht des Personenbetreuers80
1.2 Doppelbesteuerungsabkommen80
1.3 Anmeldung durch Arbeitgeber81
1.4 Steuerhöhe82
1.5 Arbeitnehmerveranlagung83
1.6 Abzugsfähige Aufwendungen der betreuten Person84
1.7 Abmeldung durch Arbeitgeber84
2. Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kommunalsteuer85
IV. Vertragliche Fragen85
1. Vertragsanbahnung86
2. Vertragspartner86
3. Der Arbeitsvertrag87
4. Vertragsdauer88
V. Rechte und Pflichten des unselbständigen Personenbetreuers90
1. Überblick über die Rechte des unselbständigen Personenbetreuers90
1.1 Entgelt90
1.2 Urlaub und Urlaubszuschuss91
1.3 Entgeltfortzahlung91
1.4 Rechte aus Hausgemeinschaft92
1.5 Mutter- und Väterschutz93
1.6 Soziale Absicherung93
2. Überblick über die Pflichten des unselbständigen Personenbetreuers94
2.1 Weisungsgebundenheit und Qualitätssicherung94
2.2 Meldepflicht94
2.3 Verschwiegenheitsverpflichtung94
VI. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers94
VII. Zivilrechtliche Haftungsfragen und Fragen der Leistungserbringung95
1. Treue- und Fürsorgepflichten96
2. Schädigung des Arbeitgebers96
3. Schädigung des Personenbetreuers97
4. Verschuldensunabhängige Risikohaftung des Arbeitgebers97
5. Leistungsentfall98
6. Verbotene Ausübung von pflegerischen Tätigkeiten98
VIII. Sonderfragen zu ausländischen Beschäftigten99
1. Personenbetreuer aus EU-Mitgliedstaaten, dem EWR und der Schweiz99
1.1 Allgemeines99
1.2 Anmeldebescheinigung100
1.3 Familienangehörige und Daueraufenthaltskarte100
1.4 Hilfsorganisationen101
2. Personenbetreuer aus Drittstaaten (außer Schweiz)102
2.1 Fremdenrechtliche Bestimmungen102
2.2 Beschäftigungsbewilligung104
2.3 Hilfsorganisationen105
3. Weitere Bestimmungen für Ausländer (Führerschein und ausländisches Kfz)105
Selbständige Betreuer107
I. Die Regelungen der Gewerbeordnung und der dazu ergangenen Verordnungen107
1. Geltungsbereich107
1.1 Wer darf betreut werden?108
1.2 Wer darf Betreuungsleistungen erbringen?111
1.3 Freie Arbeitszeit des Personenbetreuers114
1.4 Keine Verpflichtung zur Aufnahme in die Hausgemeinschaft115
1.5 Organisation der Personenbetreuung inklusive Vermittlung116
1.6 Muss die Personenbetreuung im Privathaushalt der betreuten Person erfolgen?119
1.7 Können Personen, die ihren nahen Angehörigen betreuen, das Gewerbe der Personenbetreuung anmelden?120
2. Qualitätssicherung121
2.1 Die einzelnen Maßnahmen der Qualitätssicherung122
2.2 Handlungsleitlinien135
II. Gewerbeanmeldung140
1. Persönliche Voraussetzungen140
2. Vornahme der Gewerbeanmeldung141
3. Neugründungs-Förderungsgesetz144
4. Gewerbestandort146
5. Beginn der Tätigkeit150
6. Kammermitgliedschaft151
7. Ende der Tätigkeit152
III. Sozialversicherung155
1. Allgemeines155
2. An- und Abmeldung156
3. Höhe der Beiträge156
4. Soziale Absicherung158
IV. Steuern159
1. Anmeldung159
2. Einkommensteuer161
2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht des Personenbetreuers161
2.2 Beschränkte Steuerpflicht des Personenbetreuers161
2.3 Doppelbesteuerungsabkommen162
2.4 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung162
2.5 Einkommensteuererklärung164
3. Umsatzsteuer166
3.1 Steuerbefreiung für Kleinunternehmer167
4. Abmeldung168
V. Vertragliche Fragen168
1. Vertragsanbahnung168
1.1 Vertragsanbahnung über Werbung168
1.2 Vertragsanbahnung über persönliche Kontaktaufnahme169
1.3 Vertragsanbahnung über eine Vermittlungsagentur171
2. Vertragspartner172
3. Schriftlichkeit172
4. Der Betreuungsvertrag173
5. Unzulässiger Vertragsinhalt175
6. Beendigung176
7. Vertragsmuster177
VI. Rechte und Pflichten des selbständigen Personenbetreuers177
1. Überblick über die Rechte des selbständigen Personenbetreuers178
1.1 Entgelt178
1.2 Persönliche Unabhängigkeit181
1.3 Wohnen beim Betreuten181
1.4 Werbung und persönliche Kontaktaufnahme für die gewerbliche Personenbetreuung182
2. Überblick über die Pflichten des selbständigen Personenbetreuers183
2.1 Anmeldung des Gewerbes184
2.2 Erbringung der Leistung aus dem Betreuungsvertrag185
2.3 Maßnahmen der Qualitätssicherung186
2.4 Einhaltung der Standesregeln188
2.5 Vermeidung von Gefahren188
2.6 Verpflichtungen bei Vertragsabschluss189
2.7 Meldepflicht189
2.8 Anmeldung bei der Sozialversicherung191
2.9 Steuerliche Abgabenleistung191
2.10 Entrichtung der Kammerumlage191
VII. Rechte und Pflichten des Betreuten192
1. Übersicht über die Rechte des Betreuten192
1.1 Betreuungsleistung192
1.2 Qualitätssichernde Maßnahmen194
1.3 Beihilfen194
2. Überblick über die Pflichten des Betreuten195
2.1 Entrichtung des Entgelts196
2.2 Verpflichtung zur Meldung des Personenbetreuers196
VIII. Zivilrechtliche Haftungsfragen/Leistungserbringung197
VIII. Zivilrechtliche Haftungsfragen und Fragen der Leistungserbringung197
1. Haftung nach Zivilrecht198
1.1 Schädigung der betreuten Person (oder ihres Angehörigen) durch den Personenbetreuer198
1.2 Schädigung der betreuten Person (oder ihres Angehörigen) durch einen Vertreter oder eine Hilfskraft des Personenbetreuers198
1.3 Schädigung des Personenbetreuers durch die betreute Person (oder ihren Angehörigen)199
1.4 Schädigung Dritter durch den Personenbetreuer199
2. Leistungsentfall199
3. Warnpflicht des Personenbetreuers200
4. Verbotene Ausübung von pflegerischen Tätigkeiten200
IX. Besonderheiten für ausländische Personenbetreuer201
1. Personenbetreuer aus EU-, EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz201
1.1 Allgemeines202
1.2 Anmeldebescheinigung203
1.3 Familienangehörige und Daueraufenthaltskarte203
1.4 Herüberarbeiten inklusive Sozialversicherung und Steuern205
2. Drittstaatsangehörige (außer Schweizer)218
2.1 Fremdenrechtliche Bestimmungen218
3. Weitere Bestimmungen für Ausländer (Führerschein und ausländisches Kfz)222
3.1 Ausländischer Führerschein222
3.2 Ausländisches Kfz223
Anhänge
225
Checklisten225
I. Selbständige Personenbetreuer – Anmeldung225
II. Unselbständige Betreuer – Anmeldung228
III. Selbständige Personenbetreuer – Ende der Tätigkeit230
IV. Unselbständige Betreuer – Ende Betreuungsverhältnis232
Nützliche Links233
Nützliche Adressen235
I. Kontaktdaten WKO235
II. Sozialversicherungsanstalten236
III. Gebietskrankenkassen238
IV. Adressen von privaten Organisationen240
V. Adressen von Behörden242
Stichwortverzeichnis
243

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