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Vergütung des Insolvenzverwalters

AutorMichael Buckow
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl54 Seiten
ISBN9783955496838
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Dieses Werk bietet dem Leser einen Überblick über die aktuelle Vergütung, welche Insolvenzverwalter in ihren Verfahren ansetzen. Die Vergangenheit zeigte, dass viele Bürger kein Verständnis für die manchmal hohen Summen der Entlohnung eines Insolvenzverwalters haben. Mit diesem Buch werden verschiedene Kommentierungen der Insolvenzvergütungsverordnung miteinander verglichen und es wird versucht ein angemessenes Resumè zu ziehen. Dabei erfolgt eine detaillierte Auflistung und Ausarbeitung der unterschiedlichen Positionen mit Rechenbeispielen, welche sowohl dem Fachmann als auch dem Laien die Möglichkeit geben einen Einblick zu bekommen. Neben Regelinsolvenzverfahren werden Verbraucherverfahren genauer unter die Lupe genommen. Unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird dem Leser der aktuelle Stand dieser aufgezeigt.

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 3, Grundlagen der Verwaltervergütung: 3.1, Rechtliche Grundlagen: Verschiedene fundamentale Regelungen sind für die Bestimmung der Verwaltervergütung von großer Wichtigkeit. Im Folgenden soll dargestellt werden, in wie weit die Legislative hierzu bereits Rahmenbedingungen geschaffen hat. 3.1.1, Angemessene Vergütung: Eine Schlüsselnorm bei der Frage der Entlohnung eines Insolvenzverwalters stellt § 63 InsO dar. Demnach hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und die Erstattung der ihm entstandenen Auslagen. Hier stellt sich zwangsläufig die Frage, was unter dem offenen Rechtsbegriff der Angemessenheit zu verstehen ist. Das aktuelle Schrifttum versteht darunter, dass die Vergütung des Verwalters einerseits seine Auslagen, also seine Kosten decken und andererseits ein Überschuss bei ihm verbleiben muss (vgl. Keller 2010: Rz. 27). Außerdem gilt es laut höchstrichterlicher Rechtsprechung als Grundsatz, dass derjenige, der auf Anordnung des Staates in seiner beruflichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird, eine angemessene Vergütung zu erhalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.1991, Az. IX ZR 275/90, ZIP 1992, 120). Der Anspruch auf eine adäquate Entlohnung kann ebenfalls aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden, wonach jeder Bürger das Recht hat, seinen Beruf frei zu wählen. Nun wäre die logische Argumentation, dass niemand von staatlicher Seite gezwungen wird, den Beruf des Insolvenzverwalters zu wählen. Dagegen muss allerdings eingewandt werden, dass im Falle einer unangemessenen Entlohnung wenige bis gar keine geeigneten Personen bereit wären, die Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters zu übernehmen (vgl. Keller 2010: Rz. 28). Dies würde zwangsläufig zu einem akuten Mangel dieses Berufsstandes führen, was nicht im öffentlichen Interesse läge. Somit kann auch verfassungsrechtlich die Erforderlichkeit einer angemessenen Vergütung begründet werden. Bei der Frage, in wie weit eine 'zu hohe Vergütung', wie sie im Falle Görg vorgeworfen wird, zu vertreten ist, kann auf aktuelle Kommentierungen verwiesen werden, welche klarstellen, dass der Insolvenzverwalter nicht nur sein persönliches Einkommen durch die Vergütung erzielt, sondern außerdem seine Ausgaben für Büroräume, Mitarbeiter und Betriebsausgaben so zu tätigen hat, dass eine effektive Verwaltung möglich ist (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster 2007: Vor § 1, Rz. 32). 3.1.2, Vergütung bei ungenügender Leistung: Aus dem vorangegangenen Abschnitt ergibt sich, dass eine angemessene Vergütung zu erfolgen hat. Dabei wird von einer qualitativ durchschnittlichen Leistung des Verwalters ausgegangen. Anders könnte es sich verhalten, wenn die Arbeit jedoch mangelhaft oder ungenügend geleistet wurde. Aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Vergütungsanspruchs erfolgt jedoch, dass es sich bei der Entlohnung um ein Tätigkeitshonorar und nicht um ein Erfolgshonorar handelt (vgl. Eickmann/Prasser 2010: Vor § 1, Rz. 16). Sollte es im Laufe der Tätigkeit des Verwalters zu Pflichtverletzungen gekommen sein, welche die persönliche Haftung der §§ 60 ff. InsO begründen, führt das nicht zu einer Kürzung der Vergütung. Insolvenzgläubiger hätten unter Umständen die Möglichkeit einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter geltend zu machen, welcher wiederum nicht mit der Vergütung verrechnet werden darf, sondern gesondert entrichtet werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1951, Az. IX ZR 72/51, BGHZ 3, 381, 383). 3.1.3, Vergütungsschuldner: Grundsätzlich stellt sich die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das Honorar des Insolvenzverwalters zu entrichten hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein vorläufiger, starker oder schwacher Verwalter im Regelinsolvenzverfahren oder ein Treuhänder im Verbraucherverfahren oder in der Restschuldbefreiungsphase Anspruch auf Entlohnung hat. Gemäß § 54 InsO gehören diese Forderungen neben den Gerichtsgebühren (§ 54 Nr. 1 InsO) zu den Kosten des Insolvenzverfahrens und werden im Falle einer Masseunzulänglichkeit als gleichrangig betrachtet. Somit handelt es sich bei der Vergütung des Verwalters um Masseforderungen des Ranges 1. Dieser Betrag wird im Rahmen der Schlussrechnung dem Insolvenzgericht bekannt gegeben, worauf das Gericht einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlässt. Erst wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist, sollte der Verwalter seinen Anteil aus der Masse entnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2005, Az. IX ZR 179/04, ZIP 2006, 36). Demnach gilt die Insolvenzmasse als Schuldner der Verwaltervergütung. Sollte diese nicht ausreichend sein, haftet der Insolvenzschuldner weiter (vgl. Keller 2010: Rz. 70). Jedoch wird dies nur bei Fällen der Masselosigkeit gemäß § 207 InsO eintreten, womit der Verwalter mit Erhalt des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner erhält. Weil eine Zwangsvollstreckung gegen einen Insolvenzschuldner erwartungsgemäß ins Leere laufen würde, eröffnet sich mit der Kostenstundung nach § 4a ff. InsO eine durchaus sicherere Methode für den Verwalter. Danach werden die Kosten des Verfahrens komplett von der Staatskasse übernommen, wenn die Kostenstundung gewährt wurde, was im Großteil der praktischen Fälle auch geschieht (vgl. Keller 2010: Rz. 71). Weil im Praxisalltag der Antrag zur Kostenstundung zeitgleich mit der Antragstellung auf Eröffnung des Verfahrens gestellt wird, hat der Verwalter somit keinen Ausfall seiner Ansprüche zu befürchten (vgl. Pape 2002: § 4, Rz. 5).
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