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Das anwaltliche Erfolgshonorar. Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts unter der aufschiebenden Bedingung des Erfolgs der anwaltlichen Bemühungen

AutorAnn Cathrin Müller
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2015
ReiheAus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen 1341
Seitenanzahl22 Seiten
ISBN9783656969020
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Universität zu Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Bis zum 1.7.2008 galt auf deutschem Boden ein absolutes Verbot der erfolgsbasierten Vergütung im anwaltlichen Berufsrecht. Die gesetzliche Grundlage fand das Verbot in §49b Abs.2 S.1 BRAO. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 erklärte das Gericht das ausnahmslose Verbot der erfolgsabhängigen Vergütung für verfassungswidrig. Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat das Gericht die Norm als geeignet und erforderlich erachtet um bestimmte Interessen des Gemeinwohls zu sichern. So soll durch das Verbot die anwaltliche Unabhängigkeit gewahrt, der Rechtssuchende vor Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze geschützt und die prozessuale Waffengleichheit aufrechterhalten werden. Aufgrund dieser Legitimationsgründe ging das Gericht von der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Norm aus. Dennoch wurde das Totalverbot als unangemessener Eingriff in den Schutzbereich der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit aus Art. 12 GG erachtet. Es wurde festgestellt, dass ein derartiges Verbot eine erhebliche Beeinträchtigung der Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte des Rechtssuchenden darstellt. Obgleich die Norm dem Schutze des Mandanten dienen soll, kommt eine derartige Fassung dem Einzelnen gerade nicht zugute. Das Verfassungsgericht beauftragte den Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu schaffen, wonach gewisse Ausnahmetatbestände der erfolgsabhängigen Vergütungsvereinbarung im Anwaltsvertrag zulässig sein sollen. Insbesondere der Fall, dass ein Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trage, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen, ist dabei zu berücksichtigen. Bei diesem Regelungsauftrag wurde dem Gesetzgeber ein weites Ermessen eingeräumt, indem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass auch die Möglichkeit [...]

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