Die Konstellation der Gesetze zielt darauf die Verteilung des Finanzaufkommens in mehreren Stufen zu vollziehen. Die Zuordnung der öffentlichen Finanzen wird dabei in zwei Grundstufen unterschieden, zum einen der vertikale FA, zum anderen der horizontalen FA. Daraus ergeben sich vier verschiedene Ausprägungen des FA, die in den folgenden Kapiteln definiert werden.
Der primäre vertikale FA verteilt das Finanzaufkommen gem. Art. 106 GG. Bei dieser Finanzverteilung zwischen den staatlichen Ebenen nämlich Bund und BL kommen zwei grundverschiedene Strukturierungskonzepte zum Tragen. Das Erste ist das Trennsystem, dass die Ertragshoheit einzelner Steuerarten einer bestimmten Ebene zuordnet. Dem Bund stehen hierbei sowohl Erträge der Finanzmonopole als auch die Zölle und einen großen Teil der Verbrauchssteuern zu, z.B. Mineralölsteuer, Stromsteuer, Versicherungssteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer oder der Kaffeesteuer.[26] Des Weiteren stehen dem Bund die Straßengüterverkehrsteuer, Kapitalverkehrsteuer, einmalige Vermögensabgaben, Ergänzungsabgaben zur EST und KST sowie Abgaben im Rahmen der europäischen Gemeinschaft zu. Hingegen obliegen die Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer, Vermögensteuer, Grunderwerbssteuer, Erbschaftssteuer, Abgaben der Spielbanken, Lotteriesteuer und der Biersteuer dem jeweiligen BL. Realsteuern, wie die Grund- und Gewerbesteuer aber auch regionale Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern werden den Gemeinden zugeordnet. Das zweite ist das Verbundsystem, das eine kollektive Anteilnahme vorsieht. Diese sind auch zugleich die ertragsstärksten Steuern wie die Einkommensteuer, Zinsabschlagsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. D.h. Bund, Länder und Gemeinden schöpfen ihre Einnahmen zu unterschiedlichen Teilen an diesen Steuern. Aus der EST erhalten der Bund und die BL je 42,5 Prozent, die Gemeinden 15 Prozent. Bei der ZAST sind der Bund und die Länder mit je 44 Prozent und die Gemeinden zu 12 Prozent beteiligt. Die KAPST sowie KST werden alleine zw. Bund und BL hälftig geteilt. Die UST ist da weitaus komplexer und wird gesondert in Kapitel 4.2 behandelt. Aus dieser Konstellation kann man schließen, dass in der BRD kein reines Trennsystem oder Verbundsystem herrscht sondern eine Mischung daraus (Mischsystem).[27] Es ergibt sich, dass der primär vertikale FA sich ausschließlich mit der Verteilung der Einnahmen befasst. In der folgenden Tabelle 1 wird auf einem Blick dargestellt welche Steuern dem Trennsystem unterliegen und welche Anteile zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden gem. aktueller Gesetzeslage nach dem Verbundsystem verteilt werden.
Tabelle 1. Übersicht des Steueraufkommens und deren Verteilung
, i.A. M. Thöne, C. Jacobs, LFA in Deutschland, 2001 Berlin, S.25[28]
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Wie bereits erwähnt unterliegt die UST einer besonderen Verteilung und es ist daher von absoluter Wichtigkeit, diese separat zu durchleuchten. Die Umsatzsteuer wird gem. Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG nicht nach „ örtlichen Aufkommen“ (weder nach Erbringung des Endkonsumenten, noch nach Erbringung der Wertschöpfung) verteilt, sondern nach dem abstrakten Bedarf nämlich der Einwohnerzahl unter Beachtung der folgenden verfassungsrechtlichen Grundsätze:[30]
„1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überlastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.“[31]
Sie ist in der aktuellen Gesetzgebung demnach die flexible Komponente in der Steuerverteilung, und kann bei einer Veränderung der Einnahmen- oder Ausgabenseite, neu bestimmt werden.[32]
Vorab erhalten der Bund 5,05 Prozent plus einen fixen Betrag der im § 1 FAG eingesehen werden kann. Die Gemeinden erhalten vorab 2,2 Prozent plus Fixbeträge im Jahr 2015 und 2016 von je 500 Mio. Euro, in 2017 1500 Mio. €. Aus dem Verbleib erhält der Bund 50,5 Prozent und die Länder 49,5 Prozent.[33]
Hier wird ein gleicher Pro-Kopf-Bedarf am Länderanteil unterstellt. Wird allerdings aufgrund der unterschiedlichen Steuerkraft[34] der BL, mit bis zu 25 Prozent ihres Aufkommens des Länderanteils zugunsten finanzschwacher BL als Ergänzungsanteile verteilt.[35]
Der sog. Umsatzsteuervorwegausgleich kann somit mit dem horizontalen Finanzausgleich gleichgesetzt werden. Gem. der Verfassung ist es wichtig, dass die Ergänzungsanteile für finanzschwache Länder als eigen vereinnahmte Steuern zu sehen sind, sodass erst nach der Zuteilung der Länderfinanzausgleich i.e.S. beginnt. Somit tragen die Ergänzungsanteile zu einer Verbesserung des Finanzaufkommens der schwachen Länder bei. Hier ist auch ein Vorteil darin zu sehen, dass die finanzschwachen Länder begünstigt sind, dass nicht der volle Anteil der Umsatzsteuer auf Einwohner verteilt wird. Die Festsetzung der Verteilung hat somit auch korrigierende Wirkung auf der zweiten Stufe des FA.[36]
BL mit unterdurchschnittlicher Steuerkraft bis zu 97 Prozent[37] zum Durchschnitt der Ländergesamtheit werden somit zu 95 Prozent gefüllt. BL die eine Steuerkraft von 97 Prozent bis zum Durchschnitt aufweisen werden linear fallend zu 95 bis 60 Prozent aufgefüllt. Der sog. Umsatzsteuervorwegausgleich lässt die Schere zw. finanzstarken und finanzschwachen BL kleiner werden und ist wahrscheinlich größter Streitpunkt unter den BL.[38]
Der Ergänzungsanteil wird ermittelt durch folgenden Faktor für die BL mit einer FK bis 97 Prozent gemessen zur AMZ:
Abbildung 2. Faktor F
Quelle: § 2 FAG
Für BL mit einer Steuerkraft von 97 Prozent bis zur AMZ:
Abbildung 3. Faktor F
Quelle: § 2 FAG
Dabei wird für X die Differenz der FK zur AMZ eingesetzt. Die Ergänzungsanteile sind höchstens 25 Prozent des UST Länderanteils. Die übrigen 75 Prozent werden nach Einwohner verteilt.[39] Die Berechnung der Umsatzsteueranteile und Einwohnerzahlen für die Länder erfolgt durch das Statistische Bundesamt zum Stichtag 30. Juni.[40]
Nach der vertikalen Verteilung des Steueraufkommens auf die Ländergesamtheit folgt gem. Art. 107 Abs.1 GG der primäre horizontale FA, indem die Finanzen der Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder verteilt werden. Maßstab der horizontalen Einnahmeverteilung ist das örtliche Aufkommen der jeweiligen Finanzbehörden. Mit „örtlichen Aufkommen“ ist die wirtschaftliche Vereinnahmung (durch die Finanzbehörden) gemeint. Im ersten Schritt bezieht sich die Verfassung im o.g. Artikel am Aufkommen der EKS, die nach Wohnsitzprinzip und der KST nach Betriebsstättenprinzip verteilt werden.[41]
Bei unselbstständig Beschäftigten wird die LST hingegen in einem Abzugsverfahren an die regionale Finanzbehörde entrichtet und wird genau wie die EKS nach dem Prinzip des Wohnsitzes des Beschäftigten zerlegt gem. § 7 ZerlG.[42]
Bei der Zerlegung der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge, werden die Daten der Steuerschuldner von den jeweiligen Banken übermittelt.[43]
Immer wieder treten zu dem Thema „örtliches Aufkommen“, Grundsatzdiskussionen in den Wirtschaftswissenschaften und Politik auf. Die Meinungsunterschiede rühren erstens aus der unterschiedlichen Auffassung vom örtlichen Aufkommen. Dazu gibt es allerdings Urteile des BVerfGE z.B. 101, 158. Und zweitens rühren sie aus der Übertragung des unterschiedlichen Kommunalbereichs. Daher ist es notwendig erst die Finanzen auf die Ländergesamtheit zu verteilen und im zweiten Schritt diese den einzelnen Ländern zuzuordnen bevor feststeht welche örtlichen Steuern aufgekommen sind. Mit dieser Vorgehensweise des örtlichen Aufkommens kann die regionale Steuerkraft am besten dargestellt werden, obwohl dies zu erheblichen Unterschieden zwischen dem örtlichen Aufkommen und der gesetzlich gewollten...