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Schuld im Strafrecht. Diskussion der Schuldbegriffe

AutorAnonym
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2016
Seitenanzahl40 Seiten
ISBN9783668265899
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 13 Punkte, Universität Augsburg, Veranstaltung: Seminar 'Hirnforschung, Neuromodulation und freier Wille - Anforderungen an Medizin- und Strafrecht', Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Seminararbeit hat das Ziel, den strafrechtlichen Schuldbegriff möglichst präzise zu erklären. Schuld spielt nicht nur für das Strafrecht eine wichtige Rolle, sondern auch in anderen Gebieten, wie Religion, Ethik oder Politik. Es geht hierbei meist in ganz verschiedene Richtungen. In der Religiösen Schuld geht es beispielsweise um die Sünde und die Abwendung von Gott. Ethische Schuld zeigt sich durch das Handeln eines Menschen gegen bestimmte Pflichten. Politische Schuld drückt sich durch die Haftung der Staatsbürger für die Handlungen eines Staates aus. Die Entscheidung über diese Schuld wird verschieden beurteilt. Über die Religiöse Schuld entscheidet Gott, über die moralische Schuld das Gewissen. Entscheidend in dieser Seminararbeit ist aber die juristische bzw. strafrechtliche Schuld, obwohl diese niemals vollständig losgelöst von ethischen und moralischen Grundsätzen bestimmt werden kann. Entsprechend den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 III GG) sowie der Menschenwürde (Art. 1 I 1 GG) basiert das deutsche Strafrecht auf dem Schuldprinzip. Grundsätzlich meint Menschenwürde einen sozialen Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen allein auf Grund des Menschseins, der Zugehörigkeit zur menschlichen Art, zukommt, ohne an weitere Voraussetzungen geknüpft zu sein. Die Menschenwürde ist nicht abhängig von Eigenschaften, Leistungen oder sozialem Status. Sie wird in engem Zusammenhang mit der rechtlichen Gleichheit des Menschen (Art. 3 GG), der Wahrung von Identität und Integrität (Art. 2 GG), der Begrenzung staatlicher Gewaltanwendung (Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG) und der Sicherung individuellen und sozialen Lebens (Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG) gesehen .

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