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Die Hauptversammlung der AG

Ein Überblick über Auskunftsrecht des Aktionärs, Stimmrechte, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen

AutorMaximilian Schmitz-Klüner
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2016
Seitenanzahl13 Seiten
ISBN9783668275744
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis13,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Fachhochschule Südwestfalen; Abteilung Meschede, Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland existierten Ende 2010 zirka 17.000 Aktiengesellschaften. Diese Anzahl erscheint recht klein im Vergleich zur Gesamtanzahl von 3.629.666 deutscher Unternehmen. Betrachtet man hingegen das Grundkapital dieser Gesellschaften von zirka 170 Mrd. Euro, lässt sich erkennen, dass sie eine große wirtschaftliche Rolle spielen. Eine Aktiengesellschaft oder kurz auch AG genannt, ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person gemäß § 1 Abs. 1 AktG). Eigene Rechtspersönlichkeit meint, dass die Aktiengesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Sie erhält diese Rechtspersönlichkeit erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister Abteilung B. Diese Eintragung kann jedoch erst erfolgen, wenn mindestens 25 % des Nennwertes jeder Aktie eingezahlt worden ist (vgl. § 36a AktG i. V. m. § 37 AktG). Das heißt, dass wenigstens 12.500,00 ? eingezahlt werden müssen, bei einem Mindestkapital einer Aktiengesellschaft von 50.000,00 ? (§ 7 AktG). Dieses sogenannte Grundkapital ist in Aktien aufzuteilen (§ 1 Abs. 2 AktG), welche zumeist von den Gründern übernommen werden (vgl. § 2 AktG). Eine Aktie ist ein Wertpapier, welches von einem Aktionär gehalten wird. Wenn die Aktien nicht als Stückaktien, also Aktien, die alle mit dem gleichen Anteil am Grundkapital beteiligt sind (ohne Nennwert) (§ 8 Abs. 3 AktG), sondern als Nennbetragsaktien, Aktien mit einem Nennwert, ausgegeben werden, muss dieser auf mindestens 1 Euro lauten (§ 8 Abs. 2 AktG). Die Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden (§ 2 AktG). Die Gründer bestellen dann den ersten Aufsichtsrat, der anschließend den Vorstand wählt (§ 30 AktG). Der gesamte Vorstand sowie der Aufsichtsrat bilden zusammen mit der Hauptversammlung die Organe der Aktiengesellschaft. Der Vorstand (§§ 76-94 AktG) ist das leitende Organ und wird vom Aufsichtsrat auf maximal 5 Jahre gewählt. Er vertritt die Gesellschaft sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Der Aufsichtsrat (§§ 95-116 AktG) ist das Kontrollorgan und besteht aus Vertretern der Aktionäre sowie der Belegschaft. Er wird für 4 Jahre gewählt. Die Hauptversammlung (§§ 118-149 AktG) ist das beschließende Organ und besteht aus den Aktionären.

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