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Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg

AutorBerthold Kastner, Christoph Eckstein, Friedrich Vögt, Karlheinz Klein-Erwig
VerlagKohlhammer Verlag
Erscheinungsjahr2016
Seitenanzahl407 Seiten
ISBN9783170286498
FormatPDF/ePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis62,99 EUR
Der Kommentar gibt einen aktuellen und umfassenden Überblick über das Allgemeine Beamtenrecht. Die Darstellung erfasst u.a. die Regelungen im Landesbeamtengesetz zum Laufbahn-, Versetzungs-, Nebentätigkeits-, Arbeitszeit- und Personalaktenrecht. Ferner enthält der Kommentar in der Darstellung der verfahrensrechtlichen Ergänzungen zum Beamtenstatusgesetz u.a. eine Mitkommentierung des Ernennungs- und Entlassungsrechts. Der Kommentar möchte allen Personalsachbearbeitern und -verantwortlichen im öffentlichen Dienst, Richtern sowie Rechtsanwälten Orientierung und fundierte Informationen geben. Darüber hinaus ist der Kommentar für jeden von Interesse, der sich über das Allgemeine Beamtenrecht informieren möchte.

Prof. Christoph Eckstein, Prof. Dr. Berthold Kastner, RA Karlheinz Klein-Erwig und Prof. Friedrich Vögt lehren alle öffentliches Dienstrecht sowie Arbeitsrecht an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg.

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Leseprobe

6Die Übertragung des Amtes mit leitender Funktion erfolgt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BeamtStG durch Ernennung in ein neu zu begründendes Beamtenverhältnis auf Probe nach § 4 Abs. 3b BeamtStG. Das bedeutet, dass dem Beamten für die Dauer der Probezeit zwei Statusämter übertragen sind, nämlich das Beamtenverhältnis auf Probe, in dem seine Eignung für das Führungsamt erprobt werden soll, und das Amt, das ihm zuletzt im überlagerten Beamtenverhältnis übertragen worden war.2 Während der Probezeit wird das (bereits bestehende) Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch das Beamtenverhältnis auf Probe überlagert. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion können nur bei demselben Dienstherrn bestehen. Das Beamtenverhältnis auf Probe wird zusätzlich zu dem fortbestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet, dessen Rechte und Pflichten für die Dauer der Probezeit nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 LBG mit bestimmten Ausnahmen ruhen.3

7Mit Ablauf der Probezeit, die nach § 8 Abs. 2 Satz 5 LBG nicht verlängert werden kann, endet das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 22 Abs. 5 BeamtStG kraft Gesetzes. Bei erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LBG das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen. Ist die Probezeit dagegen nicht erfolgreich bestanden, so verbleibt es bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe und der Beamte verbleibt in dem Amt, welches er vor der Ernennung zum Beamten auf Probe nach § 8 LBG innehatte. Besteht Streit über den erfolgreichen Abschluss der Probezeit und weigert sich der Dienstherr, dem Beamten das Amt mit leitender Funktion nunmehr in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, kann der Beamte seinen Anspruch mit Widerspruch und Klage weiterverfolgen.4

8Anhang (zu § 8 Abs. 1)


Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter

A.  im Bereich der staatlichen allgemeinen und besonderen Verwaltungsbehörden für Landesbeamtinnen und Landesbeamte

1.  der Leiterin oder des Leiters und der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Abteilungen sowie der Leiterinnen und der Leiter der Zentralstellen und Referate der obersten Landesbehörden,

2.  der Regierungsvizepräsidentinnen und der Regierungsvizepräsidenten und der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen der Regierungspräsidien,

3.  der Leiterinnen und der Leiter, der stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter und der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen der Landesoberbehörden und der höheren Sonderbehörden sowie in der Oberfinanzdirektion auch der Referatsleiterinnen und Referatsleiter, wenn diese mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind,

4.  der Leiterinnen und Leiter der unteren Sonderbehörden,

5.  der Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten der Landratsämter;

B.  im Innenministerium zusätzlich der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Polizei;

C.  im Bereich der den Ministerien sonstigen nachgeordneten Behörden und Stellen sowie der der Aufsicht der Ministerien unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ausgenommen der Kommunalbereich nach Buchstabe D

 1.  der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen und Referate der Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund,

 2.  der Direktorin oder des Direktors als Leiterin oder Leiter und der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Landeszentrale für politische Bildung,

 3.  der Präsidentin oder des Präsidenten des Landeskriminalamtes,

 4.  der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Einsatz,

 5.  der Präsidentin oder des Präsidenten des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei,

 6.  der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten eines regionalen Polizeipräsidiums,

 7.  der Leiterin oder des Leiters des Hauses der Heimat,

 8.  der Präsidentin oder des Präsidenten der IT Baden-Württemberg sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,

 9.  der Leiterinnen und Leiter sowie der Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter des Landesinstituts für Schulentwicklung,

10.  der Leiterinnen und der Leiter der Staatlichen Seminare für Schulpädagogik,

11.  der Leiterinnen und der Leiter der Staatlichen Seminare für Didaktik und Lehrerbildung,

12.  der Leiterinnen und der Leiter der Pädagogischen Fachseminare,

13.  der Leiterin oder des Leiters des Fachseminars für Sonderpädagogik,

14.  der Direktorin oder des Direktors des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg,

15.  der Leiterin oder des Leiters der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater,

16.  der Leiterin oder des Leiters des Internationalen Instituts für Berufsbildung Mannheim,

17.  der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen,

18.  der Leiterinnen und der Leiter der Dezernate der Universitäten und Universitätsklinika, wenn diese innerhalb der Landesbesoldungsordnung A mindestens in die Besoldungsstufe A 15 eingestuft sind,

19.  der Leiterinnen und der Leiter der Universitätsrechenzentren, wenn sie nicht Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind,

20.  der Leiterinnen und der Leiter der Universitäts- und Landesbibliotheken,

21.  der Leiterin oder des Leiters des Landesarchivs,

22.  der Verwaltungsdirektorinnen und der Verwaltungsdirektoren an Staatstheatern,

23.  der Leiterinnen und der Leiter sowie der stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter der Generalstaatsanwaltschaften,

24.  der Leiterinnen und der Leiter der Staatsanwaltschaften,

25.  der Leiterinnen und der Leiter der Justizvollzugseinrichtungen,

26.  der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters und der ärztlichen Direktorin oder des ärztlichen Direktors des Justizvollzugskrankenhauses Hohenasperg,

27.  der Leiterin oder des Leiters der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg,

28.  der Leiterin oder des Leiters der Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,

29.  der Leiterin oder des Leiters der Staatlichen Münzen,

30.  der Hauptgeschäftsführerinnen oder der Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Handwerkskammern,

31.  der stellvertretenden Verbandsdirektorinnen und der stellvertretenden Verbandsdirektoren der Regionalverbände und des Verbandes der Region Rhein-Neckar,

32.  der Leiterinnen und der Leiter der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter,

33.  der Leiterin oder des Leiters des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf – Diagnostikzentrum,

34.  der Leiterin oder des Leiters und der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg,

35.  der Leiterin oder des Leiters des Haupt- und Landgestüts Marbach,

36.  der Leiterin oder des Leiters der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume mit Landesstelle für landwirtschaftliche Marktkunde Schwäbisch Gmünd,

37.  der Leiterin oder des Leiters der Landesanstalt für Schweinezucht mit Sitz in Boxberg,

38.  der Leiterin oder des Leiters des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg (LTZ Augustenberg),

39.  der Leiterin oder des Leiters der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg,

40.  der Leiterin oder des Leiters der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg,

41.  der Leiterin oder des Leiters des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg (LAZBW),

42.  der Leiterin oder des Leiters des Staatlichen Weinbauinstituts Versuchs- und Forschungsanstalt für Weinbau und Weinbehandlung Freiburg,

43.  der Chefärztinnen und Chefärzte der Versorgungskuranstalt Bad Mergentheim und der Versorgungskuranstalt Bad Wildbad,

44.  der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen, Sonderreferate und vergleichbarer Organisationseinheiten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, wenn diese der Landesbesoldungsordnung B angehören oder innerhalb der Landesbesoldungsordnung A mindestens in der Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind,

45.  der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg, wenn diese der Landesbesoldungsordnung B angehören oder innerhalb der Landesbesoldungsordnung A mindestens in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind,

46.  der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg,

47.  der Direktorin oder des Direktors, der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters, der Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen der Betriebsleitung und der Leiterinnen oder der Leiter der Ämter des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg sowie der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Staatlichen Schlösser und Gärten,

48.  der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender,

49.  der Direktorin oder des Direktors bei der...

Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt1
Titelseite4
Vorwort6
Inhaltsverzeichnis8
Abkürzungsverzeichnis11
Literaturverzeichnis13
Landesbeamtengesetz (LBG) - Kommentar16
§ 1 Geltungsbereich (Kastner)16
§ 2 Dienstherrnfähigkeit (Kastner)18
§ 3 Begriffsbestimmungen (Kastner)20
§ 4 Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz (Kastner)29
§ 5 Zustellung (Kastner)33
§ 6 Beamtenverhältnis auf Probe (Eckstein)35
§ 7 Beamtenverhältnis auf Zeit (Eckstein)37
§ 8 Führungsfunktionen auf Probe (Eckstein)39
§ 9 Ernennungszuständigkeit und Rechtsfolgen einer Ernennung (Eckstein)45
§ 10 Ernennung beim Wechsel der Laufbahngruppe (Eckstein)46
§ 11 Auswahlverfahren, Stellenausschreibung (Eckstein)47
§ 12 Rücknahme der Ernennung (Eckstein)50
§ 13 Verfahren und Rechtsfolgen der Rücknahme oder bei Nichtigkeit der Ernennung (Eckstein)50
§ 14 Laufbahnen (Kastner)53
§ 15 Bildungsvoraussetzungen (Kastner)57
§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung (Kastner)61
§ 17 Beschränkung der Zulassung der Ausbildung (Kastner)68
§ 18 Einstellung (Kastner)69
§ 19 Probezeit (Kastner)73
§ 20 Beförderung (Kastner)83
§ 21 Horizontaler Laufbahnwechsel (Kastner)87
§ 22 Aufstieg (Kastner)90
§ 23 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn und von früheren Beamtinnen und Beamten (Kastner)95
§ 24 Versetzung (Klein-Erwig)99
§ 25 Abordnung (Klein-Erwig)115
§ 26 Umbildung einer Körperschaft (Klein-Erwig)123
§ 27 Rechtsfolgen der Umbildung (Klein-Erwig)127
§ 28 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten (Klein-Erwig)131
§ 29 Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen (Klein-Erwig)133
§ 30 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Klein-Erwig)134
§ 31 Zuständigkeit, Form und Zeitpunkt der Entlassung (Kastner)136
§ 32 Rechtsfolgen der Entlassung (Kastner)144
§ 33 Folgen des Verlusts der Beamtenrechte (Kastner)147
§ 34 Gnadenerweis (Kastner)148
§ 35 Weitere Folgen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Kastner)150
§ 36 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (Vögt)153
§ 37 Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wegen Ablaufs der Amtszeit (Vögt)162
§ 38 Ruhestand von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten wegen Ablaufs der Amtszeit (Vögt)167
§ 39 Hinausschiebung der Altersgrenze (Vögt)172
§ 40 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag (Vögt)179
§ 41 Altersgrenzen für die Verabschiedung (Vögt)185
§ 42 Einstweiliger Ruhestand (Vögt)187
§ 43 Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit, Wiederberufung (Vögt)190
§ 44 Verfahren bei Dienstunfähigkeit (Vögt)195
§ 45 Form, Zuständigkeit (Vögt)197
§ 46 Beginn des Ruhestands und des einstweiligen Ruhestands (Vögt)200
§ 47 Diensteid (Vögt)202
§ 48 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (Vögt)205
§ 49 Anträge, Beschwerden, Vertretung (Vögt)210
§ 50 Fortbildung (Vögt)214
§ 51 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis (Vögt)216
§ 52 Befreiung von Amtshandlungen (Vögt)228
§ 53 Ärztliche Untersuchungen, Genetische Untersuchungen und Analysen (Vögt)231
§ 54 Wohnung, Aufenthaltsort (Vögt)238
§ 55 Dienstkleidung (Vögt)244
§ 56 Amtsbezeichnung (Vögt)250
§ 57 Verschwiegenheitspflicht (Vögt)255
§ 58 Nichterfüllung von Pflichten (Vögt)258
§ 59 Pflicht zum Schadenersatz (Vögt)265
§ 60 Nebentätigkeit (Eckstein)271
§ 61 Nebentätigkeiten auf Verlangen (Eckstein)273
§ 62 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (Eckstein)275
§ 63 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (Eckstein)282
§ 64 Pflichten bei der Ausübung von Nebentätigkeiten (Eckstein)286
§ 65 Ausführungsverordnung (Eckstein)289
§ 66 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Eckstein)291
§ 67 Arbeitszeit (Eckstein)292
§ 68 Fernbleiben vom Dienst, Krankheit (Eckstein)297
§ 69 Teilzeitbeschäftigung (Eckstein)302
§ 70 Altersteilzeit (Eckstein)310
§ 71 Urlaub (Eckstein)313
§ 72 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge (Eckstein)316
§ 73 Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Urlaub (Eckstein)319
§ 74 Pflegezeiten (Eckstein)320
§ 75 Benachteiligungsverbot (Klein-Erwig)324
§ 76 Mutterschutz, Elternzeit (Klein-Erwig)330
§ 77 Arbeitsschutz (Klein-Erwig)338
§ 78 Beihilfe (Klein-Erwig)341
§ 79 Heilfürsorge (Klein-Erwig)347
§ 80 Ersatz von Sachschaden (Klein-Erwig)353
§ 81 Übergang des Schadenersatzanspruchs (Klein-Erwig)362
§ 82 Dienstjubiläum (Klein-Erwig)366
§ 83 Erhebung (Kastner)370
§ 84 Speicherung, Veränderung und Nutzung (Kastner)374
§ 85 Übermittlung (Kastner)376
§ 86 Löschung (Kastner)380
§ 87 Einsichtsrecht, Anhörung, Mitteilung über gespeicherte Daten (Kastner)384
§ 88 Gliederung von Personalaktendaten, Zugriff auf Personalaktendaten (Kastner)388
§ 89 Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände (Eckstein)392
§ 90 Beteiligung der kommunalen Landesverbände (Eckstein)393
§ 91 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (Vögt)394
§ 92 Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (Vögt)396
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - Gesetzestext398
Stichwortverzeichnis418

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