Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,0, FernUniversität Hagen (Rechtswissenschaftliche Fakultät; Lehrgebiet Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Rechtsvergleichung), Veranstaltung: Seminar: Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist, die Defizite des AGG bei der Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien bezüglich der Schadensersatzansprüche im Arbeitsrecht aufzuzeigen. Um den Sinn und Zweck der Schadensersatzregelungen gemäß § 15 AGG verstehen zu können, werden die europarechtlichen Vorgaben in ihren Wesenszügen erklärt. Nach einem kurzen Überblick über das Gesetz werden die wichtigsten Definitionen der Benachteiligung und die allgemeinen Kritikpunkte zum Gesetz sowie der Sanktionen dargelegt. Dem schließt sich die eigentliche Untersuchung der Schadensersatzregelungen gemäß § 15 AGG an. Die Methodik der Untersuchung besteht in der Darstellung der maßgebenden kritischen Meinungen in der Literatur über die Schadensersatzregelungen gemäß § 15 AGG sowie in deren Bewertung. Wenn es erforderlich ist, werden die einschlägigen Normen des Gesetzes gemeinschafts- und richtlinienkonform ausgelegt. Die Ergebnisse dieser Auslegung stellen die Basis für eine Auseinadersetzung mit den wesentlichsten Punkten der Meinungen dar. Letztlich wird darüber eine Entscheidung getroffen, ob die Regelungen des Schadensersatzes europarechtskonform sind. Die Ergebnisse der Arbeit lassen sich wie folgt zusammenfassen: Entgegen der weit verbreiteten Ansicht, dass die Regelung des Schadensersatzanspruchs für Vermögensschäden gemäß § 15 Abs. 1 AGG gemeinschaftsrechtswidrig sei, konnte das Gegenteil nachgewiesen werden. Die Norm § 15 Abs. 1 S. 2 AGG bei Anwendung des § 276 Abs. 1 S. 1 HS. 2 BGB lässt sich unter Beachtung der Grundsätze der gemeinschafts- und richtlinienkonformen Auslegung als Regelfall einer verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitsgebers bestimmen. Der Ersatz eines durch eine Benachteiligung erlittenen immateriellen Vermögensschadens entspricht gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 AGG wegen der uneingeschränkten verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitsgebers den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts. Das für die Entschädigung normierte Kollektivvertragsprivileg gemäß § 15 Abs. 3 AGG ist jedoch wegen des Verschuldenserfordernisses des Arbeitgebers doppelt gemeinschaftsrechtswidrig.
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