Besuch am Arbeitsplatz
Inwieweit die Kommunikation zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Betriebsrat auf die Sprechstunde des Betriebsrats beschränkt ist, ist umstritten. Einigkeit besteht insoweit, dass der Betriebsrat auch einzelne Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufsuchen darf, sofern dies im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, etwa weil sich der Betriebsrat ein konkretes Bild von einem Arbeitsplatz machen muss, um seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gerecht zu werden. Das BAG hat anerkannt, dass insbesondere zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein eigenes, von der Zustimmung des Arbeitgebers unabhängiges Zugangsrecht des Betriebsrats zum Arbeitsplatz der Belegschaftsangehörigen in Betracht kommt. Der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern nach dem BetrVG sei weder institutionalisiert noch in sonstiger Weise vorgegeben. Das Betriebsverfassungsgesetz verweise den Betriebsrat für den innerbetrieblichen Dialog mit der Belegschaft nicht auf die Durchführung von Betriebsversammlungen oder Sprechstunden. Es verlange von ihm auch nicht, sich auf Aushänge am Schwarzen Brett zu beschränken oder die Belegschaft schriftlich zu informieren. Ausdrücklich erwähnt das Gericht in dieser Entscheidung, dass die Mitarbeiter vom Betriebsrat persönlich am Arbeitsplatz aufgesucht werden können. Der Betriebsrat sei nicht darauf zu verweisen, dass die Arbeitnehmer ihrerseits den Kontakt mit ihm suchen können. Vielmehr muss er die Möglichkeit haben, von sich aus mit der Belegschaft in Verbindung treten zu können.
Letztlich wird man hier auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit verweisen müssen. Sofern ein Besuch am Arbeitsplatz zu einer Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führt, wird das Aufsuchen des Arbeitsplatzes auf konkrete Anlässe zu beschränken sein. Ansonsten muss man dem Betriebsrat wohl das Recht zugestehen, zum Zwecke der Kommunikation auch einzelne Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufzusuchen. Von Arbeitgeberseite sollte dabei bedacht werden, dass die potenzielle Störung des Arbeitsgeschehens wahrscheinlich geringer ist, wenn der Betriebsrat die Kollegen besucht, als wenn diese sich von ihrem Arbeitsplatz entfernen, um die Betriebsratssprechstunde aufzusuchen.
Wird der Arbeitnehmer durch einen zulässigen Besuch eines Betriebsratsmitglieds in seiner Arbeitsleitung unterbrochen, so berechtigt dies nicht zu einer Kürzung des Arbeitsentgelts. § 39 Abs. 3 BetrVG stellt ausdrücklich klar, dass das Entgeltkürzungsverbot auch für die Fälle der sonstigen Inanspruchnahme des Betriebsrats - außerhalb der Sprechstunde - gilt.
Betriebsversammlung
Steht nicht die Kommunikation mit einem einzelnen Arbeitnehmer im Vordergrund, sondern die Kommunikation mit der Belegschaft, ist die Betriebsversammlung die vorgesehene Form (vgl. dazu die Ausführungen unter Kapitel 9.1).