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Die Souveränität Deutschlands

Souverän ist, wer frei ist

AutorKarl Albrecht Schachtschneider
VerlagKopp Verlag
Erscheinungsjahr2012
Seitenanzahl384 Seiten
ISBN9783864455513
FormatePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis4,99 EUR
Wie souverän ist Deutschland wirklich? Deutschland sei »seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen«, bekundete Wolfgang Schäuble, Bundesminister der Finanzen, vor den versammelten Bankern des Europäischen Bankenkongresses am 18. November 2011. Das war geradezu eine Verbeugung des Staates vor dem neuen Souverän des entgrenzten Kapitalismus. In »Europa« sei die Souveränität ohnehin »längst ad absurdum« geführt. Wenn Deutschland aber nicht souverän ist, dann herrscht ein anderer Staat oder eine Staatengemeinschaft oder eine Person oder Personengruppe, irgendeine Macht, über Deutschland und Wolfgang Schäuble ist dessen bzw. deren Agent und nicht Vertreter des Deutschen Volkes. Vielmehr dient er fremden Interessen. Das lässt sich nicht mehr kaschieren. Aus dem Inhalt: -Die Geschichte der Souveränität und die gegenwärtigen Lehren hierzu. -Das Prinzip der kleinen Einheit gebietet die Freiheit. Warum Großstaaten keine Republiken sind, sondern obrigkeitlichen Charakter besitzen und die Bürger zu Untertanen degradieren. -Warum Revolutionen keinen Rechtsbruch darstellen, sondern Befreiungen zum Recht sind. -Deutschlands Souveränität und Deutschland als Staat. -Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt: Das Deutsche Reich ist nicht untergegangen. -Gelten die SHAEF-Gesetze noch? -Der nicht abgeschlossene Friedensvertrag und Deutschland als Feindstaat des Zweiten Weltkrieges laut Artikel 107 UNO-Charta. -Die zunehmend tabuisierte Problematik der Ostgebiete des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 und die private Eigentumslage an den Grundstücken. -Die Haager Landkriegsverordnung und das in ihr geregelte Vertreibungs- und Enteignungsverbot. -Weshalb den deutschen Bürgern Abstimmungen nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz (GG) vorenthalten werden. Die Verletzung der Freiheit der Bürger, der Würde des Menschen und der Souveränität des Volkes. -Die verfassungswidrigen Bemühungen des Staates um die geistige Ausrichtung der Menschen und der Versuch, einen Moralismus, die political correctness, durchzusetzen, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit die Würde des Menschen verletzt. -Verwandelt das vielfache staatliche Unrecht Deutschland zunehmend in einen Unrechtsstaat? Die Bemühungen der deutschen politische Klasse, die Nation als Gliedstaat in einem europäischen Bundesstaat aufgehen zu lassen, ohne das Volk, die Deutschen, um deren Zustimmung zu fragen. -Weshalb die freiheitliche Bürgerlichkeit beseitigt werden soll. -Die diktatorische Euro-Rettungspolitik als Staatsstreich und als Verbrechen gegen die Souveränität. -Der Europäische Gerichtshof - das größte Übel für die allgemeine Freiheit der Bürger und Völker. Ein Gericht, das sich so nennt, aber keines ist. -Die Befriedung des Planeten und die Beendigung von Kriegen durch einen Weltstaat als Endziel? Das Ende der Freiheit und die Herrschaft kleiner Eliten über die ganze Menschheit.

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Leseprobe

Einleitung

Deutschland sei »seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen«, bekundete Wolfgang Schäuble, Bundesminister der Finanzen, vor den versammelten Bankern des Europäischen Bankenkongresses am 18. November 2011. Das war geradezu eine Verbeugung des Staates vor dem neuen Souverän des entgrenzten Kapitalismus. Es schien, als wolle er damit rechtfertigen, dass die Deutschen die weitere Einschränkung der Souveränität Deutschlands durch eine europäische Fiskalunion, die er in 24 Monaten meinte errichten zu können, hinnehmen müssen. In »Europa« sei die Souveränität ohnehin »längst ad absurdum« geführt. Die Souveränität Deutschlands ist ein zentrales Problem der Integration Deutschlands in die Europäische Union, aber nach wie vor eine Streitfrage über die Stellung Deutschlands in der Staatenwelt.

Wladimir Putin schrieb demgegenüber am 27. Februar 2012, kurz vor seiner erneuten Wahl zum Präsidenten Russlands, in der russischen Tageszeitung Moskovskie Novosti zum Thema »Russland und die Welt im Wandel«: »Die zahlreichen bewaffneten Konflikte, die in jüngster Zeit ausgebrochen sind und die durch humanitäre Ziele gerechtfertigt werden, verletzen das seit Jahrhunderten heilige Prinzip der staatlichen Souveränität. In den internationalen Beziehungen entsteht ein neues Vakuum – ein moralisch-rechtliches. Man sagt oft, die Menschrechte hätten Vorrang gegenüber der staatlichen Souveränität. Das stimmt zweifelsohne – jegliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit müssen von internationalen Gerichten geahndet werden. Wenn aber unter solchen Vorwänden die staatliche Souveränität einfach verletzt wird, wenn die Menschenrechte von äußeren Kräften selektiv beschützt werden, wenn bei der ›Verteidigung der Menschenrechte‹ die Rechte von vielen anderen Menschen verletzt werden, darunter das allerwichtigste und heilige Recht auf Leben, dann handelt es sich nicht um eine edle Sache, sondern um ganz einfache Demagogie.« 1 Der russische Jurist versteht von der Souveränität augenscheinlich mehr als der deutsche.

Der immer schon ebenso folgenreiche wie streitige Souveränitätsbegriff war seit Jahrhunderten mehr ein verfassungspolitischer Kampfbegriff als ein subsumtionsfähiger Verfassungsbegriff, stets mit den politischen Verhältnissen im Wandel, mal die höchste Gewalt, besser Gewaltbefugnis, des Fürsten gewissermaßen als Vertreter Gottes auf Erden oder auch als Repräsentant des Volkes (Fürstensouveränität), mal die des Volkes selbst (Volkssouveränität), meist beschränkt durch das Naturrecht, Völkerrecht, Verfassungsrecht oder auch durch Verträge, oft aber auch gänzlich unbeschränkt. Eine umfassende und hilfreiche Darstellung der Geschichte des Souveränitätsbegriffs und damit auch der Geschichte der Souveränität selbst haben Hans Boldt, Werner Conze, Görg Haverkate, Diethelm Klippel und Reinhart Kosseleck in Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, Band 6, Geschichtliche Grundbegriffe, St-Vert, 1990, Stichwort »Staat und Souveränität«, S. 1–154, vorgelegt (im Folgenden Geschichtliche Grundbegriffe). Grundlagen hat Helmut Quaritsch, Staat und Souveränität, Band 1, Die Grundlagen, 1970, gelegt, der noch einmal die Geschichte des Begriffs in Souveränität. Entstehung und Entwicklung des Begriffs in Frankreich und Deutschland vom 13. Jahrhundert bis 1806, 1986, bearbeitet hat.

Der Begriff der Souveränität hat demgemäß eine wechselreiche Geschichte. Seine Materie ist jeweils an die Machtlage, aber auch an die Rechtslage gebunden und mit diesen im Umbruch. Die Rechtslehren selbst sind weitgehend den Lebens- und den Machtverhältnissen verpflichtet. Die Paradigmenwechsel der Lebenswelt, ausgelöst durch Religionen, Philosophien, Techniken, Wissenschaften, Politiken, Umstürze oder Revolutionen, haben Auswirkungen auch und gerade auf den Begriff der Souveränität. Aber das Recht der Menschheit des Menschen, das Recht, das mit dem Menschen, jedem Menschen, geboren ist, die Freiheit und die mit der Freiheit untrennbar verbundenen Menschenrechte, steht über den Gegebenheiten, über der Lage. So wenig es die Wirklichkeit bestimmt, so sehr soll das Recht, diese Idee der Menschheit des Menschen, das Handeln der Menschen, deren Wirklichkeit, leiten. Es ist die ewige Aufgabe der Rechtslehre, dem Menschen zu dienen. Meist aber dient sie der Macht, an der allzu viele Rechtslehrer gern teilhaben. Souveränität erfasst begrifflich wie kein anderer Begriff die Verfassungslage menschlicher Gemeinwesen. So haben der Theismus des Christentums und die Jahrhunderte währende gelebte Religiosität mit der geistlichen und weltlichen Macht der Kirche eine andere Souveränitätslehre hervorgebracht als der Atheismus oder auch Deismus der Aufklärung, der die Lebenswelt mehr oder weniger laizistisch gestaltet hat. Zu einem Leitbegriff der Politik und damit der Staatslehre ist der Begriff der Souveränität mit der Entwicklung des Modernen Staates geworden, der durch die Territorialität des politischen Systems im Gegensatz zur Personalität der politischen Verhältnisse gekennzeichnet ist. Demgemäß entwickelt sich die moderne Souveränitätslehre vornehmlich in Frankreich, dem ersten eigentlichen, durch die Territorialherrschaft geprägten Staat nach dem mittelalterlichen Reich der personalen Lehnsherrschaft. Die Befriedung des konfessionellen Bürgerkriegs fordert einen starken Mann, den souveränen Fürsten, den Princeps, Principe oder Prince, der über Recht und Unrecht entscheidet und das Recht, das er setzt, durchzusetzen vermag. Die technischen Voraussetzungen territorialer Herrschaft genügen für eine solche Souveränität.

Der einflussreichste Lehrer dieser von dem mörderischen Bürgerkrieg zwischen den Katholiken und den Protestanten in Frankreich bewegten Befriedungslehre ist Jean Bodin mit seinem Werk Les six livres de la république, 1576. Seine Lehre bleibt, obwohl sie gegen den politischen Einfluss der Stände, zumal der Kirche, gerichtet ist, religiös gebunden. Grenze der Souveränität als der suprema potestas des Fürsten ist das Naturrecht, das göttliche Recht, und damit auch alle Verträge. Der Fürst muss diese Grenze achten, um nicht der Strafe Gottes anheimzufallen. Kein Mensch kann ihn zwingen. Gewaltenteilung ist der Souveränität zuwider. Mit der Entwicklung der Territorialstaaten auch in Deutschland nach dem Dreißigjährigen Krieg setzt sich die Bodinsche Souveränitätslehre auch in Deutschland und schließlich in ganz Europa durch. Es entsteht der monarchische Absolutismus. 75 Jahre nach Bodin schreibt 1651 Thomas Hobbes seinen Leviathan, wiederum als Antwort auf die Schrecken des Bürgerkrieges in England zwischen Karl I. und dem Parlament und Oliver Cromwell. Sein Werk stützt den Absolutismus vertragsdogmatisch und rechtfertigt vielen bis heute die Herrschaftlichkeit des Staates. Schon Niccolo Machiavelli, selbst Republikaner, hatte die mit allen Mitteln behauptete Staatsräson in den Stadtstaaten Italiens mit seinem Il Principe, 1513, posthum veröffentlicht 1532, als Notwendigkeit befriedender Herrschaft gerechtfertigt. Der Machiavellismus prägt noch heute die Methoden vieler Politiker. Das Renascimento, die Renaissance, die Wiedergeburt der Antike und damit der griechischen Aufklärung, geht über in die religionskritische Aufklärung der Neuzeit. Diese lehrt die Freiheit des Menschen und verändert die politische Welt. Die Herrschaft kann nicht mehr auf den Willen Gottes gestellt werden, der Monarch ist nicht mehr der Vertreter Gottes auf Erden, schon bei Hobbes nicht mehr, dessen Leviathan Vertreter des Volkes ist. Mehr und mehr wird das Gemeinwesen freiheitlich als Republik konzipiert. Die großen Lehrer der Freiheit sind Jean-Jacques Rousseau mit seinem Contract Social, 1762, und Immanuel Kant mit der Kritik der reinen Vernunft, 1781/87, der Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, 1785/86, der Kritik der praktischen Vernunft, 1788, der Metaphysik der Sitten, 1797/98, dem Zum ewigen Frieden, 1795/96, aber auch den weiteren Kritiken. Doch auch John Locke, The Second Treatise of Government, Über die Regierung, 1690, und Charles Montesquieu, De L’esprit des Loix, Vom Geist der Gesetze, 1748, haben wesentlich zur durch Freiheit geprägten Republiklehre beigetragen. Nachdem Napoleon liberté, égalité, fraternité – also Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit – in einen neuen Cäsarismus verwandelt und Europa unterworfen hatte, bestanden die Freiheitsidee und das Nationalprinzip in den Befreiungskriegen ihre große Bewährungsprobe. Aber die Restauration Metternichs und die Romantik drängten die politische Freiheit und mit ihr die Volkssouveränität wirksam zurück. Die zarte Revolution in Deutschland 1848 ist gescheitert. Der Philosoph des restaurativen Konstitutionalismus wird Georg Wilhelm Friedrich Hegel. Seine Grundlinien der Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse, kurz: Rechtsphilosophie, 1821, lehrt ein geschichtsmetaphysisches Staatsdogma, das den Staat als Wirklichkeit der Vernunft und der Sittlichkeit begreift und von der Gesellschaft als dem System der Bedürfnisse trennt. Der Staat ist nach innen und außen selbstgewisse und selbstbestimmte Herrschaft. Sein Wille ist nicht nur vernünftig, Ausdruck des Weltgeistes, sondern auch Recht. Politische Freiheit der Bürger im kantischen Sinne ironisiert Hegel wegen der »Seichtigkeit der Gedanken«. Die...

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