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Auswirkungen und Rechtsfolgen eines Arbeitskampfes für unbeteiligte Dritte

AutorNicole Schlegel
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2011
Seitenanzahl23 Seiten
ISBN9783640817702
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: In unserem Wirtschafts- und Rechtssystem dienen Arbeitskämpfe als Druckmittel, aber auch als Mittel der Konfliktlösung . Ein Arbeitskampf stellt eine kollektive Maßnahme der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerseite zur Störung der Arbeitsbeziehungen, durch welche ein bestimmtes Ziel erreicht werden soll, dar . Arbeitskämpfe sind nicht geeignet Rechtsansprüche durchzusetzen, vielmehr regeln sie kollektiv die Arbeitsbedingungen. In der Regel können Tarifvertragsparteien eine Einigung über den Inhalt des Tarifvertrags erzielen. Ist das nicht der Fall, dient als Konfliktlösungsinstrument der Arbeitskampf zwischen den Beteiligten, da in unserem Rechtssystem keine staatliche Zwangsschlichtung vorgesehen ist . Zwar ist das Arbeitskampfrecht gesetzlich nicht determiniert, jedoch hat es sich geschichtlich gegen geltende Gesetze durchgesetzt. Arbeitskampfrecht ist mithin Gewohnheits- sowie Richterrecht . Der Arbeitskampf ist durch Art. 9 Abs. 3 GG institutionell insoweit gewährleistet, als dass er für den Erhalt und das Funktionieren der Tarifautonomie notwendig ist . Dieses staatliche Zurückhalten ist sachgemäß, denn naturgemäß kennen die jeweiligen Parteien die beiderseitigen Interessen besser und können diese am ehesten vertraglich festlegen . Ein Arbeitskampf impliziert erfahrungsgemäß auch Nachteile: Arbeitnehmer verlieren den Anspruch auf Vergütung, Unternehmen büßen häufig Produktions- und Umsatzausfälle ein. Dies kann auch auf kampfunbeteiligte Unternehmen zutreffen; befindet sich z. B. der Zulieferer eines Automobilherstellers im Arbeitskampf, kann dieser seine Produktion nicht mehr fortführen bzw. ausliefern. Dadurch kann die Aufrechterhaltung der Produktion auch für den Automobilhersteller unmöglich werden und für ihn zu Lieferschwierigkeiten führen. Nimmt der Automobilhersteller währenddessen Halbfabrikate anderer Zulieferer nicht ab, weil diese momentan nicht benötigt werden, so gerät er in Annahmeverzug. Dies kann zur Folge haben, dass auch die Zulieferer ihre Produktion einstellen müssen . Fraglich ist, welche Ansprüche diese kampfunbeteiligten Unternehmen unbeteiligte Dritte haben. Im Folgenden soll nun ein Überblick über den rechtmäßigen Arbeitskampf allgemein sowie dessen Rechtsfolgen für unbeteiligte Dritte gegeben werden.

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