Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 12 Punkte, Universität Trier (Lehrstuhl für Steuerrecht), Veranstaltung: Seminar im internationalen Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ursprünglich erhob der Zentralstaat der Vereinigten Staaten von Amerika lediglich Zölle und einige Verbrauchsteuern. Die übrige Besteuerung lag bei den Einzelstaaten. Eine Bundeseinkommensteuer wurde später im Laufe des Bürgerkrieges eingeführt, dann jedoch wegen Verstoßes gegen Art I § 10 Abs.2 der US-Verfassung im Jahr 1895 vom US Supreme Court wieder aufgehoben. Erst als 1913 der XVI. Verfassungszusatz erlassen wurde, war der Bund ermächtigt Ertragsteuern zu erheben. Das heute geltende Bundessteuergesetz ist der Internal Revenue Code von 1986, ein umfangreiches Gesetzeswerk, das den 26. Titel des U.S.C. (United States Code) bildet und seit dem Inkrafttreten - ähnlich der deutschen Steuergesetze - schon einige Male überarbeitet wurde. Weitere Rechtsquellen sind Doppelbesteuerungsabkommen (tax treaties), Richtlinien mit Gesetzeskraft (regulations) und sonstige verwaltungsinterne Verlautbarungen. Richterliche Rechtsfortbildung ist im Steuerrecht anders als in anderen Rechtsgebieten nur von untergeordneter Bedeutung. Neben dem Bundessteuerrecht gibt jedoch auch weiterhin einzelstaatliches und kommunales Steuerrecht. Dabei hat jede Körperschaft sowohl die Gesetzgebungs- und Ertragshoheit als auch die Verwaltungshoheit; ein Auseinanderfallen der Steuerhoheit ist dem amerikanischen Steuersystem fremd. Somit entsteht eine durchaus 'gewollte und akzeptierte'3 Mehrfachbesteuerung. Die vorliegende Arbeit versucht nun, in aller Kürze einen Überblick über die Bundesertragsteuern, insbesondere die Besteuerung der Unternehmen (Einzelunternehmer, Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft), zu verschaffen. Hierbei wird von der persönlichen Einkommensteuer ausgegangen und deren Ermittlung anhand des Steuertatbestandes dargestellt. Anschließend erfolgt eine Erläuterung der wichtigsten abweichenden Regeln zur Körperschaftsteuer. Zusätzlich wird neben den Bundesertragsteuern noch die Umsatzsteuer in ihren prägnantesten Grundzügen vorgestellt. Zum Verfahrensrecht sei nur soviel gesagt, dass es sich in den USA um ein Selbstveranlagungssystem handelt, jeder Steuerpflichtige also seine Steuern selbst zu berechnen und rechtzeitig abzuführen hat (vergleichbar mit der Umsatzbesteuerung in Deutschland).
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