In der Diskussion um eine grundlegende Neuordnung des deutschen Steuerrechts durch Steuervereinfachung stellt sich insbesondere die Frage, welche Vorgaben das Grundgesetz hinsichtlich der erforderlichen Regelungsdichte von Steuergesetzen macht. Zu diesem Zweck untersucht der Verfasser die Anforderungen, die die Grundsätze der Bestimmtheit und Klarheit von Rechtsnormen als insoweit einschlägige verfassungsrechtliche Maßstäbe an die Ausgestaltung von Normen des Steuerrechts stellen. Zunächst wird nach einer kurzen Analyse der speziellen Bestimmtheitsgebote der Art. 101 Abs. 1 S. 2 und 103 Abs. 2 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bestimmtheitsanforderungen im Steuerrecht der ungeschriebene Bestimmtheitsgrundsatz näher betrachtet, der im Rechtsstaats-, im Demokratieprinzip und in den Grundrechten wurzelt. Als Hauptfunktionen dieses Rechtsinstituts werden dabei zum einen die Eigenschaft als Regulativ der Kompetenzabgrenzung zwischen Gesetzgebung und Verwaltung und zum anderen die Aufgabe, individuelle Freiheit durch Vorhersehbarkeit staatlicher Machtausübung zu sichern, herausgestellt. Im Anschluss daran wird nachgewiesen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz im Steuerrecht keine im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten spezielle Ausprägung erhält und deshalb an das Steuerrecht keine verschärften Bestimmtheitsanforderungen zu stellen sind. Der zurückhaltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bisher keine Norm des Steuerrechts wegen mangelnder Bestimmtheit für verfassungswidrig erklärt hat, wird zugestimmt. Im zweiten Teil der Arbeit entwirft der Verfasser die Grundzüge einer Dogmatik eines eigenständigen, vom Bestimmtheitsgrundsatz zu unterscheidenden verfassungsrechtlichen Klarheitsgrundsatzes, der als Maßstab zur Beurteilung gesetzlicher Widerspruchsfreiheit und Übersichtlichkeit verstanden wird. Dabei wird festgestellt, dass das gegenwärtige Steuerrecht weniger an Unter- als an Überregulierung leidet und deshalb vor allem unter Klarheitsgesichtspunkten als problematisch empfunden werden muss. Abschließend wird die Verfassungsmäßigkeit des § 2b EStG im Hinblick auf Bestimmtheit und Klarheit untersucht und bejaht.
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