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Die Kompetenz des Vermittlungsausschusses - zwischen legislativer Effizienz und demokratischer Legitimation.

Dargestellt am Beispiel des Steuergesetzgebungsverfahrens.

AutorGeorg Axer
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2010
ReiheBeiträge zum Parlamentsrecht 68
Seitenanzahl430 Seiten
ISBN9783428532094
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis109,90 EUR
Nach wie vor sind die Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses nicht befriedigend geklärt. Georg Axer unternimmt den Versuch, unter Anknüpfung an den Gedanken der Legitimation des Gesetzes im (parlamentarischen) Verfahren einen Maßstab zu entwickeln, der nicht nur dogmatisch, sondern auch praktisch überzeugt. Er beleuchtet die Legitimation des Vermittlungsausschusses als Verfassungsorgan und untersucht die Anforderungen an seine Zusammensetzung und sein Verfahren. Aus der systematischen Stellung des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren entwickelt er die Grenzen der Vermittlungskompetenz, welche er anhand des geltenden Geschäftsordnungsrechts konkretisiert. Weiter fragt er nach der Folge einer Überschreitung der Vermittlungskompetenz und leistet dabei einen grundsätzlichen Beitrag zu einer Fehlerfolgenlehre für das formelle Gesetz. Abschließend unterzieht er den gewonnenen Maßstab einer Bewährungsprobe. Anhand von vier Beispielen der praktisch besonders betroffenen Steuergesetzgebung zeigt er die denkbaren Konstellationen der (Nicht-)Fehlerhaftigkeit eines Einigungsvorschlags auf. Georg Axer gelangt zu dem Ergebnis, daß der einzelne Regelungsvorschlag des Vermittlungsausschusses kumulativ den gegenständlichen Rahmen des Anrufungsbegehrens wahren (Anrufungslegitimation) und in den vorangegangenen Beratungen des Bundestags plenarförmlich vorgezeichnet sein (Verfahrenslegitimation) muß. Ein hiernach unzulässiger Einigungsvorschlag führe zur Nichtigkeit des hierauf beruhenden Gesetzes.

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Inhaltsverzeichnis
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis10
Abkürzungsverzeichnis24
A. Demokratische Legitimation des Gesetzes im Verfahren
28
I. Die Verfassung als Rahmenordnung28
II. Verfahren als Instrument demokratischer Legitimation31
1. Begründung inhaltlicher Legitimation durch Verfahren31
2. Formaler Charakter der Legitimation durch Verfahren33
3. Funktion des Verfahrensrechts34
III. Der Vermittlungsausschuß als Instrument legislativer Effizienz
36
1. Aufgabe des Vermittlungsausschusses36
2. Funktion des Vermittlungsausschusses38
a) Modifikation der legislativen Kompetenzverteilung zwischen Bundestag und Bundesrat
38
aa) Legislative Kompetenzverteilung zwischen Bundestag und Bundesrat im Regelfall
38
bb) Institutionelle Stärkung des Bundesrates durch Einrichtung des Vermittlungsausschusses
39
cc) Der Vermittlungsausschuß als institutionalisierte Konsequenz der Beteiligung des Bundesrates am Gesetzgebungsverfahren
40
b) Institutionalisierter Ausgleich von Demokratieprinzip und Bundesstaatsprinzip
42
aa) Im Gesetzgebungsverfahren des Bundes angelegtes Spannungsverhältnis von Demokratie- und Bundesstaatsprinzip
42
bb) Verschärfung des strukturellen Spannungsverhältnisses von Demokratie- und Bundesstaatsprinzip durch Einrichtung des Vermittlungsausschusses
43
c) Rechtfertigung der Einrichtung des Vermittlungsausschusses im Gedanken einer effizienten Gesetzgebung
46
IV. Die Kompetenz des Vermittlungsausschusses im Spannungsfeld von demokratischer Legitimation und legislativer Effizienz
48
Erster Teil: Der Vermittlungsausschuß im Gesetzgebungsverfahren
51
B. Der Legitimationszusammenhang der Vermittlungskompetenz: Die demokratische Legitimation des Vermittlungsausschusses
51
I. Funktionelle und institutionelle Legitimation des Vermittlungsausschusses52
1. Funktion des Vermittlungsausschusses als Legislativorgan52
2. Stellung des Vermittlungsausschusses als Verfassungsorgan53
a) Qualifizierung als Verfassungsorgan53
aa) Begriff des Verfassungsorgans54
bb) Verfassungsrechtlich begründete eigene Kompetenz des Vermittlungsausschusses (Vermittlungskompetenz)
55
cc) Ergebnis59
b) Korrelation von organschaftlicher Selbständigkeit des Vermittlungsausschusses und strukturell-institutioneller Stärkung des Bundestages
60
II. Personelle Legitimation der Mitglieder des Vermittlungsausschusses
63
1. Grundgesetzlicher Regelungsrahmen64
a) Mitgliedschaft in Bundestag und Bundesrat64
b) Gebot paritätischer Zusammensetzung65
c) Ständiges Organ67
d) Ausstrahlungswirkung der Diskontinuität des Bundestages67
2. Die Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses als Gegenstand der Gemeinsamen Geschäftsordnung von Bundestag und Bundesrat
72
a) „Zusammensetzung“ im Sinne von Art. 77 Abs. 2 S. 2 GG73
b) Pflicht zur Regelung in der GOVA75
c) Ergebnis75
3. Grundgesetzliche Maßstäbe für die Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses
76
a) Grundsatz der Spiegelbildlichkeit (Entsendung der Mitglieder des Bundestages)
76
aa) Materieller Maßstab78
(1) Inhalt und Begründung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit78
(2) Aussagekraft für den Vermittlungsausschuß als selbständiges Verfassungsorgan
79
(3) Das Parlament in seiner Gesamtheit als Gegenstand spiegelbildlicher Abbildung
81
(4) Zulässigkeit minderheitenschützender und Unzulässigkeit mehrheitssichernder Korrekturen
84
(5) Kein Gegenstand der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages87
bb) Verwirklichung im Verfahren88
cc) Ergebnis89
b) Grundsatz der Ländergleichheit (Entsendung der Mitglieder des Bundesrates)
89
aa) Gebot repräsentativer Abbildung des Bundesrates90
bb) Ländergleichheit als (vorrangiger) Maßstab repräsentativer Abbildung
90
cc) Verfassungsrechtlich gebotene Entsendung durch Plenumsbeschluß des Bundesrates
92
dd) Ergebnis93
III. Sachlich-inhaltliche Legitimation des Einigungsvorschlages des Vermittlungsausschusses
93
1. Fehlende Öffentlichkeit des Verfahrens im Vermittlungsausschuß
96
a) Vertraulichkeit des Verfahrens im Vermittlungsausschuß in Staatspraxis und GOVA
96
b) Vereinbarkeit mit dem grundgesetzlichen Öffentlichkeitsgebot97
aa) Verfassungsgrundsatz der Öffentlichkeit97
bb) Geltung des allgemeinen Öffentlichkeitsprinzips der Demokratie für den Vermittlungsausschuß
99
cc) Rechtfertigung eingeschränkter Öffentlichkeit des Verfahrens im Vermittlungsausschuß
99
(1) Funktionsfähigkeit des Vermittlungsausschusses als zwingender Grund des Gemeinwohls von Verfassungsrang
100
(2) Ausgleich von Transparenz und Effizienz im Verfahren des Vermittlungsausschusses
101
(a) Ausschluß der Sitzungsöffentlichkeit102
(b) Einschränkung der Berichterstattungsöffentlichkeit102
(c) Befristeter Verschluß der Sitzungprotokolle102
(d) Zusammenwirken der einzelnen Elemente des Öffentlichkeitsausschlusses
103
c) Reformansätze104
2. Vermittlung im Wege institutionell verselbständigter Mehrheitsentscheidung
105
a) Vermittlung als Abweichung vom Grundsatz der Mehrheitsentscheidung
105
b) Vermittlung durch Mehrheitsentscheidung: Abstimmung nach Köpfen (§ 8 GOVA)
107
aa) Abstimmungs- oder Anwesenheitsmehrheit108
bb) Kein qualifiziertes Mehrheitserfordernis für Einigungsvorschläge zu verfassungsändernden Gesetzen
109
c) Der sogenannte „unechte Einigungsvorschlag“: Ausdruck und Bewährung organschaftlicher Selbständigkeit des Vermittlungsausschusses
110
aa) Begriff des „unechten Einigungsvorschlags“110
bb) Kritik im Schrifttum110
cc) Rechtfertigung als Ausdruck organschaftlicher Selbständigkeit des Vermittlungsausschusses
111
dd) Der „unechte“ Einigungsvorschlag als Bewährungsprobe institutioneller Selbständigkeit des Vermittlungsausschusses
112
IV. Zusammenfassung113
C. Der verfahrenssystematische Zusammenhang der Vermittlungskompetenz: Das Gesetz als Ergebnis eines einheitlichen Verfahrens des Bundestages
115
I. Vorfrage: Das Verhältnis von Kompetenz und Verfahren115
1. Begriff der Kompetenz115
2. Begriff des Verfahrens116
a) Die Vielschichtigkeit des Verfahrensgedankens116
b) Das Verfahren im Rechtssinne117
3. Begegnung von Kompetenz und Verfahren im Gedanken demokratischer Legitimation
119
a) Kompetenz als Rahmen inhaltlicher Legitimation119
b) Verfahren als Instrument inhaltlicher Legitimation120
c) Begriff eines auf die konkrete Kompetenzausübung des einzelnen Organs bezogenen Verfahrens
120
4. Das Verhältnis von Kompetenz und Verfahren bei Beteiligung mehrerer Organe
120
a) Das „gestufte Verfahren“ als Sequenz von Verfahren121
b) Das übergeordnet einheitliche Verfahren122
aa) Kennzeichen des übergeordnet einheitlichen Verfahrens122
bb) Beteiligungsformen im übergeordnet einheitlichen Verfahren123
II. Die Struktur und Systematik des Gesetzgebungsverfahrens
123
1. Ausgangspunkt des Gesetzgebungsverfahrens: Die Gesetzesinitiative, Art. 76 Abs. 1 GG
124
2. Das Regelgesetzgebungsverfahren124
a) Der erste Durchgang im Bundesrat nach Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG124
b) Die Beratungen im Bundestag124
c) Der zweite Durchgang im Bundesrat nach Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG125
3. Das Vermittlungsverfahren126
a) Die Anrufung des Vermittlungsausschusses126
b) Die Verhandlungen im Vermittlungsausschuß128
c) Die erneute Beschlußfassung des Bundestages nach Art. 77 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 GG
129
aa) Beschränkung auf die Annahme oder Ablehnung eines Einigungsvorschlags
129
(1) Der Wortlaut des Art. 77 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 GG130
(2) Die systematisch-teleologische Interpretation des Art. 77 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 GG
130
(3) Ergebnis133
bb) Beschränkung auf durch die Gesetzeswillensbildung im Verfahren des Bundestages vorgezeichnete Gegenstände
133
(1) Strukturelle Unmöglichkeit einer (umfassenden) Gesetzeswillensbildung im Verfahren nach Art. 77 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 GG
133
(2) Keine Rechtfertigung des Verzichts auf eine Gesetzeswillensbildung durch den Gedanken legislativer Effizienz
135
cc) Verfassungsmäßigkeit einer Anordnung einheitlicher Abstimmung nach § 90 GOBT i.V. m. § 10 Abs. 3 S. 1 GOVA
136
dd) Verfassungswidrigkeit des Debattenverbotes in § 90 GOBT i.V. m. § 10 Abs. 2 S. 2 GOVA
138
(1) Das Debattenverbot des § 10 Abs. 2 S. 2 GOVA138
(2) Mittelbare Bindung des Bundestages an die GOVA über § 90 GOBT139
(3) Keine Rechtfertigung durch den Gedanken legislativer Effizienz140
ee) Zwischenergebnis und möglicher Reformansatz142
d) Die erneute Anrufung des Vermittlungsausschusses143
4. Der weitere Verfahrensablauf143
III. Das Gesetzgebungsverfahren als ein einheitliches Verfahren des Bundestages
144
IV. Zusammenfassende Bewertung146
D. Die (verfahrenslegitimatorischen) Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses
147
I. Der fragmentarische Charakter der Regelung des Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 5 GG
147
II. Die Staatspraxis148
III. Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum150
1. Rechtsprechung150
a) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts150
aa) BVerfGE 72, 175 – Wohnungsfürsorge150
bb) BVerfGE 78, 249 – Fehlbelegungsabgabe151
cc) BVerfGE 101, 297 – Häusliches Arbeitszimmer152
dd) BVerfGE 120, 56 – Vermittlungsausschuß153
ee) Zusammenfassende Würdigung und offene Fragen156
b) Die Folgerechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit157
2. Schrifttum159
a) Restriktive Interpretationen der Vermittlungskompetenz159
aa) Kumulativität von strenger Anrufungs- und Verfahrensidentität160
bb) Enger inhaltlicher Sachzusammenhang mit dem Gesetzesbeschluß161
b) Gemäßigte Interpretationen der Vermittlungskompetenz162
aa) Alternativität von strenger Anrufungs- und Verfahrensidentität162
bb) Kumulativität von weiter Anrufungs- und strenger Verfahrensidentität
163
c) Extensive Interpretationen der Vermittlungskompetenz164
aa) Kumulativität von weiter Anrufungs- und Verfahrensidentität164
bb) Weiter Sachzusammenhang mit dem Anrufungsbegehren164
cc) Eingeschränkte Justitiabilität der Grenzen der Vermittlungskompetenz
165
3. Zusammenfassende Bewertung und Ermittlung des Klärungsbedarfs
166
IV. Grundgesetzliche Maßstäbe168
1. Der Wortlaut des Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 5 GG168
2. Die historische Einordnung des Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 5 GG169
3. Die systematisch-teleologische Interpretation des Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 5 GG
171
a) Die teleologische Auslegung des Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 5 GG171
b) Der (verfahrens-)systematische Zusammenhang des Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 5 GG
172
aa) Kompetenzvorschriften173
(1) Die Gesetzgebungsbefugnis des Bundestages, Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG173
(2) Das Gesetzesinitiativrecht, Art. 76 Abs. 1 GG174
(a) Inhalt des Initiativrechts174
(b) Unzulässige Anmaßung eines Gesetzesinitiativrechts durch den Vermittlungsausschuß
175
(c) Verstoß gegen das Verbot der Denaturierung von Gesetzesvorlagen durch den Vermittlungsausschuß
176
(d) Ergebnis177
(3) Das Einberufungsverlangen, Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 4 GG178
(4) Der Grundsatz der Verfassungsorgantreue178
(5) Grundgesetzliches Funktionsgefüge zwischen Bundestag und Bundesrat
181
(6) Der kompetentielle Gehalt des Demokratieprinzips, Art. 20 Abs. 2 GG
182
(7) Zwischenergebnis: Das Anrufungsbegehren in maximaler Konkretisierung der Gesetzesinitiative als Schranke eines Einigungsvorschlags
183
bb) Verfahrensvorschriften183
(1) Das Gebot systematischer Einbeziehung der Mindestanforderungen an eine demokratische Willensbildung im Bundestag
183
(2) Die Mindestanforderungen an eine demokratische Willensbildung im Bundestag im einzelnen
185
(a) Die Rechte des Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren ,Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG
185
(aa) Das Stimmrecht186
(bb) Das Rederecht187
(cc) Das Antragsrecht187
(dd) Das Recht auf eine informierte Entscheidung188
(ee) Zusammenfassung: Möglichkeit einer reflektierten Abgeordnetenentscheidung
189
(b) Die Öffentlichkeit der parlamentarischen Verhandlung, Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG
189
(c) Die verfahrensbezogene Dimension des Demokratieprinzips, Art. 20 Abs. 2 GG
190
(3) Zwischenergebnis: Die Beachtung der Mindestanforderungen an eine demokratische Willensbildung im Bundestag als Schranke eines Einigungsvorschlags des Vermittlungsausschusses
191
c) Zwischenergebnis: Wahrung des Anrufungsbegehrens und Beachtung der Mindestanforderungen an eine demokratische Willensbildung im Bundestag
191
4. Ergebnis: Das kumulative Erfordernis der Anrufungs- und Verfahrenslegitimation eines Einigungsvorschlags des Vermittlungsausschusses
193
V. Zweistufige Prüfung der Vereinbarkeit eines Einigungsvorschlags mit dem Grundgesetz195
1. Wahrung des Anrufungsbegehrens (Anrufungslegitimation)
195
a) Vorfrage: Zulässigkeit des Anrufungsbegehrens195
aa) Einschränkungen nach Anrufungsorganen196
(1) Anrufung durch den Bundestag196
(2) Anrufung durch die Bundesregierung199
bb) Einschränkungen nach Anrufungsgegenständen201
(1) Unzulässigkeit einer bloßen (Verfassungs-)Rechtsfrage201
(2) Zulässigkeit eines offenen Anrufungsbegehrens203
b) Bestimmung des inhaltlichen Rahmens des Anrufungsbegehrens205
aa) Bezüglichkeit auf den Gesetzesbeschluß: Das Gesetzgebungsziel der ursprünglichen Gesetzesvorlage als äußerster gegenständlicher Rahmen
205
(1) In Staatspraxis, Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Konkretisierungen inhaltlicher Anknüpfung an den Gesetzesbeschluß
206
(2) Die grundsätzliche Relativität jeder Wahl einer Bezugsgröße208
(3) Sinn und Zweck inhaltlicher Bindung an das Anrufungsbegehren209
(4) Das Gesetzgebungsziel der ursprünglichen Gesetzesvorlage als äußerste gegenständliche Schranke jedes Gesetzgebungsverfahrens
210
(a) Das Denaturierungsverbot der ursprünglichen Gesetzesvorlage aus Art. 76 Abs. 1 GG
210
(b) Die Regelung des § 62 Abs. 1 S. 2 GOBT211
(c) Die Auslegungsentscheidung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 15.November 1984
212
(5) Ergebnis: Das Regelungsziel der einzelnen Norm als Bezugsgröße213
bb) Ermittlung der Einschränkungen des anrufenden Organs durch Auslegung im Einzelfall
214
cc) Ergebnis216
c) Wahrung des Anrufungsbegehrens in ausgewählten Einzelfällen216
aa) Offenes Anrufungsbegehren217
bb) Änderungen und Ergänzungen des Gesetzesbeschlusses217
cc) Aufhebung des Gesetzesbeschlusses217
dd) Berichtigungen des Gesetzesbeschlusses219
d) Zusammenfassung221
2. Beachtung der Mindestanforderungen an eine demokratische Willensbildung im Bundestag (Verfahrenslegitimation)
222
a) Maßgeblichkeit des konkreten Verfahrens222
aa) Vorüberlegung zur Praxisrelevanz der Einbeziehbarkeit von Gegenständen anderer Gesetzgebungsverfahren
223
bb) Bestimmung des gegenständlichen Rahmen seines konkreten
225
cc) Unzulässigkeit der Einbeziehung von Gegenständen anderer Gesetzgebungsverfahren
225
dd) Ergebnis: Beschränkung auf Gegenstände der Beratungen der ursprünglichen Gesetzesvorlage
227
b) Inhaltliche und formale Vorzeichnung des Einigungsvorschlags227
aa) Inhaltliche Vorzeichnung des einzelnen Normzwecks228
bb) Formale Vorzeichnung in Plenarförmlichkeit230
(1) Maßstab der Plenarförmlichkeit230
(a) Beschränkung auf Regelungsgegenstände des Plenums231
(b) Förmliche (Mindest-)Anforderungen233
(c) Ergebnis234
(2) Möglichkeiten nach geltendem Geschäftsordnungsrecht234
(a) Gesetzentwürfe, § 75 Abs. 1 lit. a GOBT234
(aa) Die ursprüngliche Gesetzesvorlage234
(bb) Ausnahme: Eine andere Gesetzesvorlage235
(b) Stellungnahmen des Bundesrates236
(c) Beschlußempfehlungen und Berichte der Ausschüsse, § 75 Abs. 2 lit. a GOBT
239
(d) Änderungsanträge, § 75 Abs. 2 lit. b GOBT
239
(e) Weitere Vorlagen240
(3) Nichtabschließender Charakter des Geschäftsordnungsrechts241
c) Bei tatsächlicher Mitwirkungsmöglichkeit des Abgeordneten241
aa) Grundgesetzlicher Maßstab241
bb) Gewährleistung im geschäftsordnungskonformen Gesetzgebungsverfahren
243
(1) Mitteilung der Tagesordnung (§ 20 GOBT)243
(2) Verteilung der Vorlagen (§ 77 Abs. 1 GOBT)243
(3) Begründung von Gesetzentwürfen (§ 76 Abs. 2 GOBT)244
(4) Einhaltung von Mindestfristen244
(5) Rederecht245
(6) Antragsrecht246
d) Zusammenfassung246
3. Einschätzungsprärogative des Vermittlungsausschusses als Bedingung effektiver Kompromißsuche
247
VI. Zusammenfassung248
E. Die Folgen einer Überschreitung der Vermittlungskompetenz
254
I. Unklarheit über die Fehlerfolge in Rechtsprechung und Schrifttum
254
II. Die Nichtigkeit eines Einigungsvorschlags wegen Verstoßes gegen die Kompetenzvorschrift des Art. 77 Abs. 2 S. 1 und 5 GG
255
1. Die Nichtigkeitsfolge der Verletzung einer grundgesetzlichen Kompetenzvorschrift
256
2. Reichweite der Nichtigkeit des Einigungsvorschlages257
III. Der nichtige Einigungsvorschlag als Fehler im Gesetzgebungsverfahren
259
1. Grundsatz organbezogener Exklusivität von Kompetenzverstoß und Verfahrensfehler
260
2. Eine Überschreitung der Kompetenz des Vermittlungsausschusses als Fehler im Gesetzgebungsverfahren (des Bundestages)
260
3. Reichweite der Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des Bundestags nach Art. 77 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 GG und Fortsetzung im weiteren Verfahrensablauf
261
IV. Die Möglichkeit einer Heilung durch erneute Anrufung des Vermittlungsausschusses
263
1. Begriff und Voraussetzungen der Heilung263
2. Unmöglichkeit einer Heilung im Verfahren nach Art. 77 Abs. 2 S. 5 Hs. 2 GG
263
3. Heilung durch erneute Anrufung des Vermittlungsausschusses nach Art.77 Abs.2 S.1 und 4 GG
265
V. Die Folge von Fehlern im Gesetzgebungsverfahren265
1. Fehlen einer gefestigten Dogmatik der Folgen von Verfahrensfehlern für das formelle Gesetz
266
a) Die „Evidenz“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts266
b) Kritik im Schrifttum267
2. Die Nichtigkeit des Gesetzes als zutreffende Folge der Verletzung grundgesetzlicher Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren
269
a) Ausgangspunkt: Der Grundsatz von der ipso-iure-Nichtigkeit269
b) Die mangelnde Rechtfertigung einer Privilegierung von formellen Verfassungsverstößen
273
aa) Die Verfehltheit einer vergleichenden Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren
273
bb) Die Indifferenz des Rechtssicherheitsarguments gegenüber formellem und materiellem Verfassungsverstoß
274
c) Die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Ungleichbehandlung von formellem und materiellem Verfassungsverstoß
275
aa) Der (potentiell) selbständige Zweck von Verfahrensvorschriften275
bb) Die vermutet eigenständige Legitimationsfunktion des Verfassungsverfahrensrechts
277
d) Ergebnis279
3. Reichweite der Nichtigkeit des Gesetzes280
4. Annex: Die abgestufte Tenorierungspraxis des Bundesverfassungsgerichts
281
VI. Zusammenfassung283
Zweiter Teil: Die Bewährung des Vermittlungsausschusses im Steuergesetzgebungsverfahren
285
F. Art. 3 Nr. 6 lit. a des Steuervergünstigungsabbaugesetzes als Beispiel für die gegebene Anrufungs- und Verfahrenslegitimation eines Einigungsvorschlags
288
I. Gegenstand der Regelung des § 37 Abs. 2a KStG 2002288
II. Das Gesetzgebungsverfahren zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
289
III. Würdigung in Rechtsprechung und Schrifttum293
1. Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8.11.2006 – I R69, 70/05
293
2. Kritik im Schrifttum294
IV. Stellungnahme: Wahrung der Vermittlungskompetenzdurch § 37 Abs. 2a KStG 2002
295
1. Anrufungslegitimation des § 37 Abs. 2a KStG 2002295
2. Verfahrenslegitimation des § 37 Abs. 2a KStG 2002296
a) Plenarförmliche Vorzeichnung des Regelungszwecks des § 37 Abs. 2a KStG 2002
297
b) Bei tatsächlicher Mitwirkungsmöglichkeit des einzelnen Abgeordneten
299
V. Ergebnis300
G. Art. 1 Nr. 2a des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 als Beispiel für die fehlende Anrufungs- und gegebene Verfahrenslegitimation eines Einigungsvorschlags
302
I. Gegenstand der Regelung des § 4 Abs. 4a EStG 1999302
II. Das Gesetzgebungsverfahren zum Steuerbereinigungsgesetz 1999
304
III. Würdigung in Rechtsprechung und Schrifttum308
1. Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 21.9.2005 – X R47/03
308
2. Zustimmung im Schrifttum309
IV. Stellungnahme: Überschreitung der Vermittlungskompetenz durch § 4 Abs. 4a EStG 1999
311
1. Fehlende Anrufungslegitimation des § 4 Abs. 4a EStG 1999312
a) Beschränkung des Anrufungsbegehrens zum Steuerbereinigungsgesetz 1999 auf Fragen der Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen
312
b) Unzulässigkeit der Einbeziehung von Gegenständen jenseits des Anrufungsbegehrens
312
c) Fehlender Konkretisierungsbedarf des Anrufungsbegehrens zum Steuerbereinigungsgesetz 1999
314
d) Verfehltheit der Einbeziehung der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates
315
e) Ergebnis315
2. Verfahrenslegitimation des § 4 Abs. 4a EStG 1999316
a) Plenarförmliche Vorzeichnung des Regelungszwecks des § 4 Abs. 4a EStG 1999
316
b) Bei tatsächlicher Mitwirkungsmöglichkeit des einzelnen Abgeordneten
319
c) Ergebnis319
V. Ergebnis320
H. Art. 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 als Beispiel für die gegebene Anrufungs- und fehlende Verfahrenslegitimation eines Einigungsvorschlags
321
I. Gegenstand der Regelung des § 2 Abs. 2 S. 1 und 4 BierStG 1993
321
II. Das Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2004
322
III. Würdigung in Rechtsprechung und Schrifttum
328
1. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2007 – 2 BvR 412, 2491/04328
2. Meinungsbild im Schrifttum329
a) Mehrheitsansicht: Formell verfassungswidriges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
330
b) Minderheitsansicht: Formell verfassungsgemäßes Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
332
IV. Stellungnahme: Überschreitung der Vermittlungskompetenz durch die Änderung des § 2 Abs. 2 S. 1 und 4 BierStG 1993
333
1. Anrufungslegitimation der Änderung des § 2 Abs. 2 S. 1 und 4 BierStG 1993
333
2. Fehlende Verfahrenslegitimation der Änderung des § 2 Abs. 2 S. 1 und 4 BierStG 1993
334
a) Plenarförmliche Vorzeichnung der Änderung des § 2 Abs. 2 S. 1 und 4 BierStG 1993
334
aa) Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 15.August 2003
335
bb) 28. Sitzung des Haushaltsausschusses des Bundestages vom 15. Oktober 2003
337
(1) Vorüberlegung: Zulässigkeit des Vorgehens der Minister Dieckmann (NRW) und Riebel (Hessen)
338
(2) Vorstellung des „Koch/ Steinbrück-Papiers“ durch die beiden Landesminister
339
(3) Ausschußdrucksache 15/8/852341
(4) Beschlußempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses343
cc) Weiterer Beratungsverlauf344
b) Bei tatsächlicher Mitwirkungsmöglichkeit des einzelnen Abgeordneten
345
c) Ergebnis346
3. Ergebnis347
V. Annex: Übertragbarkeit auf weitere Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004
347
J. Art. 3 Nr. 4 lit. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform als Beispiel für die fehlende Anrufungs- und Verfahrenslegitimation eines Einigungsvorschlags
350
I. Gegenstand der Regelung des § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995
350
II. Das Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform
352
III. Würdigung in Rechtsprechung und Schrifttum357
1. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15.1.2008 – 2 BvL 12/01357
2. Übereinstimmung im Schrifttum359
IV. Stellungnahme: Überschreitung der Vermittlungskompetenz durch die Streichung des § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995
361
1. Fehlende Anrufungslegitimation der Streichung des § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995
361
2. Fehlende Verfahrenslegitimation der Streichung des § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995
363
a) Plenarförmliche Vorzeichnung363
aa) Vorüberlegung: Bestimmung des Rahmens der Beratungen des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform
363
bb) Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996 der Fraktionen CDU/CSU und FDP vom 27. März 1995
364
cc) Entschließung des Bundestages in den Beratungen des Steuerreformgesetzes 1998 vom 26. Juni 1997
366
dd) Ergebnis367
b) Bei tatsächlicher Mitwirkungsmöglichkeit des einzelnen Abgeordneten
367
3. Fehlerfolge: Nichtigkeit der Streichung des § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995
368
V. Keine Streichung des § 12 Abs. 2 S. 4 UmwStG 1995 durch Art. 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung
370
K. Erweiterung der Vermittlungskompetenz durch Verfahren – Stärkung und Steigerung der Qualität des parlamentarischen Verfahrens im Bundestag
373
Zusammenfassung in 100 Thesen376
Literaturverzeichnis402
Sachwortverzeichnis423

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