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'Welche Weiterungen hat § 15a InsO gegenüber dem früheren Rechtszustand gebracht?'

Eine Betrachtung aus wirtschaftsstrafrechtlicher Sicht

AutorLennart Dornieden
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl38 Seiten
ISBN9783640555277
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 14,00, Universität Osnabrück, Sprache: Deutsch, Abstract: Der durch das MoMiG neue normierte § 15a InsO fasst erstmals die Insolvenzantragspflichten und den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung in einer Norm zusammen. Während nach der alten Rechtslage die Antragspflichten und die Strafbewehrung noch in den Spezialgesetzen zu den einzelnen Gesellschaftsformen (AktG, GenG, GmbHG, HGB) zu finden waren, fasst der § 15a InsO diese Pflichten mittels einer rechtsformneutralen Formulierung in einer Norm zusammen. Dies diente hauptsächlich dem Zweck, dass die sog. 'Scheinauslandsgesellschaften' (EU-Gesellschaften die durch die vom EuGH durchgesetzte Gründungstheorie trotz Gründung in einem anderen europäischen Land (z.B. die englische Limited) unter Anwendung des Gesellschaftsrechtes ihres Gründungsstaates ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt nach Deutschland verlagern und dort tätig werden können) von den Antragspflichten und der Strafbewehrung erfasst werden können. Die Arbeit beleuchtet, ob diese Ziel mit der neuen Regelung tatsächlich erreicht werden kann und ob der neue § 15a InsO vereinbar ist mit dem europäischen Recht. Im zweiten Abschnitt der Seminararbeit wird untersucht, ob der neue Absatz III, der die (strafrechtliche) Verantwortlichkeit im Falle der Unternehmenskrise beim Vorliegen einer Führungslosigkeit auch auf Aufsichtsratsmitglieder einer AG oder e.G. bzw. auf die Gesellschafter einer GmbH, wirklich dazu geeignet ist, die Fälle der 'Firmenbestattungen' und ähnlicher strafrechtlicher Phänomene einzuschränken. Der dritte Abschnitt beschäftigt sich mit der Frage, ob die in § 15a IV Var.2 InsO gewählte Formulierung des 'nicht richtig' gestellten Antrages ein neues Tatbestandsmerkmal darstellt oder ob die alte Rechtslage nur konkreter dargestellt wird.

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