Die Verbands[1]-Verantwortlichkeits-Idee des öVbVG aus rechts[2]-historischer[3], -dogmatischer[4], -politischer[5], -vergleichender[6], polito-, (rechts-)philo[7]- und[8] soziologischer, betriebs- und[9] volkswirtschaftlicher[10] Sicht[11] zu analysieren, ist ob finanzstrafrechtlicher[12] Risiken[13], die ua bei „M&A-Transaktionen[14]“ iVm sog „DD“[15]-Prüfungen bedeutsam sein können[16], extrem spannend. In (Rechts-)Philosophie iRd (Rechts-) Ethik[17], va bei Prof.a Dr.a Eva Maria MAIER[18] stand mir der Weg, darüber frei und genau schreiben zu dürfen, offen[19]. Auch gilt mein Dank Herrn Univ.-Prof. Dr. Frank HÖPFEL sowie Herrn Prof. Dr. Robert KERT im Kontext der Ermöglichung, das Buch von HEINE entlehnen zu dürfen, wie auch mein Dank unter anderem an die Damen und Herren der Bibliotheken nicht zuletzt der BOKU Wien, der WU Wien und der Universität WIEN für unkompliziertes Entlehnen gilt, wobei nicht zuletzt mein Dank an Herrn Dr. Thomas LUZER betreffend rasches und unkompliziertes Begutachten des Werkes von VAVROVSKY gilt. Eine Frucht aus der Beschäftigung mit der bei Frau Prof.a Dr. MAIER behandelten, wissenschaftlichen Frage ist diese weiterführende, tiefergehende, weitere Verästelungen und Querbezüge aufweisend Arbeit. In ihr wird überdies versucht, vor allem auch das ein aktuelles ethisches, wirtschaftliches und politisches „Gravitationszentrum“ im Kontext aktueller Denklogiken und Geistesströmungen möglichst sachlich und lebensnah in seiner Vielschichtigkeit praxisnahe unter die Lupe zu nehmen, nicht zuletzt eingedenk des Faktums, dass das geltende österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz zT als durchaus der Evaluierung für würdig befunden wurde. Die Fragen, ob sich nicht sog „Katastrophen[20]“- sowie[21] (ferner) sog „Krisen[22]“- von sog „Risiko[23]“-„Management“[24], stark unterscheidet[25], und ob die (erhoffte[26]) Präventions[27]-Wirkung qua RM[28] erzielbar ist und inwiefern die Existenz eines sog VbVG nicht zT sub titulo „Übersteuerung[29]“ subsumiert werden könnte, sind in diesem Kontext wohl Beispiele für ignorierte[30] Themenfelder möglicher zukünftiger, sachlicher und anspruchsvoller Rechtspolitik[31]. Im politischen „Feld“[32] sog „(Corporate)“[33]„Governance[34]“-Bestrebungen - die etwa in der VWL zT[35] mit (exponiert-)wertenden Adjektiva[36] versehen sind[37]-, flankiert durch (ua sog Legal[38]) RM[39] qua forcierter[40] (betrieblicher) Präventions-Maßnahmen[41], stellt die sog „Verbandsverantwortlichkeit“ ein anspruchsvolles – wenn man so möchte – juristisches, rechtstechnisches Kunstwerk (!) dar. Auf die Frage, ob das (gegenwärtige) VbVG-Verbandsverantwortlichkeitsmodell auch um eine verwaltungsstrafrechtliche Verbands-verantwortlichkeit[42] nach VbVG-Vorbild erweitert werden soll[43], ist hinzuweisen und zu vermerken, wie verzweigt das (geschichtlich brisante[44]) Feld[45] rund um Fragen des „Schuldstrafrechts“ ist, wobei selektiv und (sachlich) begründet zu operieren und die rechtspolitische[46] Perspektive zu würdigen war. Wenn etwa, um den permanenten „Vorwort“-Gedanken WILHELMs in der Zeitschrift „ecolex“ (sachlich!) zu kontrapunktieren, am Anfang ein Wort steht, so jenes von WILHELM[47]: er führt aus, dass Verbände „nicht leidendes Bewusstsein[48]“ seien, sondern „Betriebswirtschaftssubjekte[49]“, sodann vermerkend: „Sie zu „bestrafen“[50] heißt, sie unter bestimmten Voraussetzungen mit Kosten zu bedrohen, um sie zu veranlassen, die Kosten zu vermeiden, indem sie die Kosten-Voraussetzungen vermeiden.[51]“ Fraglich könnte sein, ob sich WILHELMs Worten, Verbände seien „Betriebswirtschaftssubjekte“, und „nicht leidendes Bewusstsein“ nicht (sachlich) entgegenhalten ließe, dass es einen psychoanalytischen Zweig der Rechtswissenschaften[52] gibt. WILHELM behandelt diesen Aspekt mit keinem (sachlichen) Wort. Bedenklich erscheint die Verbandsverantwortlichkeits-Idee auch insoweit, als sie – ideengeschichtlich, (rechts-) historisch inspiziert – von einer Zeit vor der Aufklärung[53], von einer (gewissen) mittelalterlichen[54] [sic!] Betrachtungsweise, allerdings nicht (spezifisch) iSd sog kanonischen Rechts[55], sich beeinflusst nennen dürfte. Überdies sind Fragen der sog „Gläserner Mensch“-Problematik[56], des überwachten Menschen [sic!] auch skeptisch[57] zu sehen: eröffnet die sog „Verbandsverantwortlichkeit“ nicht eine weitere (Einfalls)Pforte für ein Mehr an Überwachung[58] (unbescholtener) Menschen (ua von Arbeitern, Angestellten, Leiharbeitern, Praktikanten)[59]? Bewirkt sie nicht auch bei zahlreichen sog „KMUs[60]“, die sich nicht selten der Rechtsform der GmbH, die grds auch zu den „Verbänden“ iSd VbVG gerechnet werden muss, bedienen, einen zT sehr kostenintensiven Mehraufwand?[61] Wird generell nicht die sog „unternehmerische Freiheit“ – in eigentümlicher Weise, im Ergebnis mit den Interessen der ArbeitnehmerInnen[62] an entscheidenden Punkten sachlich-konstruktiv interessen-getrieben „konvergierend“ (!) - massiv durch die Maßnahmen des sog VbVG beschnitten, und zwar in einer gerade auch für ArbeitnehmerInnen[63] zutiefst unangenehmen, einschneidenden, uU auch – in mehr als bedenklicher Form – die Privatsphäre dieser Menschen härmenden Weise? Ist dies der Weg der Zukunft? Ist die Verbandshaftung nicht ein (zT) ana-chronistisches, (zT) archaisches „legal transplant[64]“, das zwar – aus ästhetischer Sicht für manche (!) Menschen „gut“ klingen (!) mag, dessen Ökonomisierbarkeit in Geldströmen aber primär für (ausgesuchte) Sachverständige[65] (ua Strafverteidiger[66], Qualitätsmanager, StB, WP, Techniker, Versicherungen[67] ua[68]) qua an die „Verbände“ zu verrechnende Honorarnoten sowie für das Rechtsgut „Finanzielle Interessen der Europäischen Gemeinschaften“ / „Budget der EU“ von „Interesse“ ist, nicht aber für die Anliegen, die eigentlich vorgegeben werden, verfolgt zu werden (Stichwort ua: „Unternehmens“-„Kriminalität“, „Geldwäsche“, „Umweltkriminalität[69]“, „Wirtschaftskriminalität“)? Weiters bleibt auch, abseits dieser Placebo-Problematik der geltenden VbVG-Normen die Frage, ob nicht auch medial und iZm dem Empfinden vieler (Mit-)Menschen à „Da muss doch irgendeiner schuld sein!“ eine Art von – Reaktionen auf Börsen[70] oder Finanzmärkten generell vergleichbare[71] – „irrational abundance[72]“ (Alan GREENSPAN) beobachtbar ist, die nach „Anlassgesetzgebung“ schreit[73]. Es drängt sich auch eine Frage auf, die – um beim Tractatus logico-philosophicus und dem damaligen „Welt“-Verständnis WITTGENSTEINS zu bleiben – „außerhalb derselben“ einen (wenn nicht: den) Sinn zu finden vermag (arg: „Der Sinn der Welt liegt außerhalb von ihr[74]“): Ist nicht (auch) ein Sinn des öVbVG, dass sich „Geschädigte[75]“ in Hinkunft öfters anstrengen werden, Verbände in ein Strafverfahren zu verwickeln[76], um sich (kosten[77]-)risikoreiche[78] Zivilverfahren [sic!] zu ersparen[79], da mit Verbands-verurteilung – KREMSLEHNER spricht fälschlicherweise von „Bestrafung[80]“ [sic!] – „fast immer auch die zivilrechtliche Haftung des Verbandes für alle Schäden aus der Straftat feststehen[81]“ dürfte? Sollte dem nicht mit einer Beweisrechtsüberarbeitung iRd Zivilverfahren [sic!] begegnet werden? Mit ZIRM[82] wird ferner zu fragen sein, ob nicht de lege lata die GesbR in den Normadressatenkreis des öVbVG mit einzubeziehen wäre, weiters, wieso man aufgrund des öVbVG allfälligen Verbandsrechtsnachfolgern[83] [sic!] eine Geldbußentrichtung aufbürden kann: mit welchen sachlichen Gründen ist dies rechtsethisch (!) – zu rechtfertigen? Sollten hier nicht die...