Das traditionell mittelständische und familienbetrieblich geführte Unterneh-men beschäftigt heute 11 Mitarbeiter. Begonnen hat alles 1979, als der jetzige Geschäftsführer Heinz Mustermann mit Herrn Erich Hörner die „Heinz Mustermann GmbH“ gründete. Bereits 1983 entschlossen sich die geschäftsführenden Gesellschafter, das Unternehmen tendenziell zu vergrößern und darüber hinaus mit der Ausbildung von Lehrlingen zu beginnen.
Als sich 1990 auch der älteste Sohn der Familie entschied, in das Unternehmen einzutreten, wurde schnell deutlich, dass die Räumlichkeiten an ihre Grenzen gestoßen sind. In einer zügigen aber auch durchdachten Planungsphase wurde beschlossen, sich an dem gerade neu erschlossenen Industriegebiet „Im Taubensteg“, 88000 Arbelos niederzulassen. Die neuen Räumlichkeiten, die keine Wünsche für das Unternehmen offen lassen, konnten 1991 bezogen werden, und befinden sich bis dato sowohl bautechnisch als auch seitens der vorhandenen Innenausstattungen auf modernstem Stand.
Die Unternehmenspolitik wird eindeutig von Präferenzstrategien geleitet und ist nicht durch eine klassische Kostenführerschaft gekennzeichnet. Die Kernkompetenzen liegen in den Bereichen der Zentralheizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallation, wenngleich auch andere Geschäftsfelder partiell abgedeckt werden.
Das Unternehmen befindet sich in einem, für die Branche üblichen, starkem Wettbewerb und bedient aufgrund der generierten Strategie vorrangig qualitätsorientierte Kunden, sowohl im Privat-, als auch im Geschäfts-kundenbereich. Als das wohl zukunftsträchtigste Geschäftsfeld betrachtet die Firmenspitze die stets nachhaltig anwachsenden Ersatzinvestitionen im Bereich der Altbausanierung. Per se kann in diesem Bereich bereits auf gute Geschäftsbeziehungen und Auftragseingänge seitens namhafter städtischer Wohnbaugenossenschaften verwiesen werden, was der Richtigkeit der additiven Betätigung Rechnung trägt. Die mittelfristige Geschäftsorientierung setzt den Schwerpunkt im Rahmen der Konsolidierung und strebt insofern keine Expansion an.
Um festzustellen, welche Rechtsform für das individuelle Unternehmen die am besten geeignetste ist, muss zunächst einmal geklärt werden, aus welchem Grund die derzeitige Unternehmensform gewählt wurde.
Zwingende Voraussetzung um einen Handwerksbetrieb selbstständig führen zu dürfen, ist die Eintragung in die Handwerksrolle der örtlichen Handwerkskammer. In diese wird nur eingetragen, wer in dem von ihm betriebenen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Bei einer Per-sonengesellschaft muss mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter, bei einer juristischen Person mindestens ein Geschäftsführer die Meister-prüfung besitzen (§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 4 HandwO).
Bei Betriebsgründung im Jahre 1979 fehlte Herrn Heinz Mustermann die zwingend erforderliche Meisterprüfung. Die Gründung einer GmbH wurde nach Absprache mit dem Steuerberater N.N. und einem Rechtsanwalt als die beste Lösung erachtet.
Mittels dieser Kapitalgesellschaft konnte sich Herr Mustermann unter Einbeziehung einer Person, die über den Meisterbrief verfügt, den Wunsch der Selbstständigkeit erfüllen. Aus diesem Grunde wurde Herr Erich Hörner als hälftiger Teilhaber und Geschäftsführer in die Gesellschaft mit aufge-nommen. Herr Mustermann holte seine Meisterprüfung nach, und konnte infolgedessen auf die Zusammenarbeit mit Herrn Hörner verzichten.
Im Jahre 1991 kam es nach der Fertigstellung des Gebäudes „Im Taubensteg“, 88000 Arbelos und der Gründung des Einzelunternehmens Heinz Mustermann, Verpachtung - zu einer sog. unechten Betriebsauf-spaltung. Unecht deshalb, da das Besitzunternehmen - die Heinz Mustermann, Verpachtung - erst nach Gründung des Betriebsunternehmens die Heinz Mustermann GmbH - entstanden ist.[1]
Herr Jochen Mustermann ist zum 30.01.1998 in die Heinz Mustermann GmbH als Gesellschafter eingetreten, nachdem zu diesem Zeitpunkt die Zuteilung aus dem Existenzförderprogramm der Bundesregierung fällig geworden ist. Das Programm sah eine Mindestansparung i.H.v. 20.000,00 DM vor. Durch das Erreichen dieser Summe und den erforderlichen Eintritt als geschäftsführender Gesellschafter in das Unternehmen, erhielt er darüber hinaus eine Prämie i.H.v. 15.000,00 DM. Dieser Betrag wurde als Grundlage der gleichzeitig durchgeführten Erhöhung des Stammkapital verwendet.
Aufgrund des Eintritts und der daraus resultierenden Änderung der Beteiligungsverhältnisse ist es zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung gekommen, da die personelle Verflechtung weggefallen ist. Dies ist aus steuerlicher Sicht als Betriebsaufgabe zu werten, infolge derer es zu einer Auflösung der stillen Reserven kommt.
Abb. 1: Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse
§ 2Generirung der Umwandlungsmotive
Die Redensart „sitzt, passt und hat Luft“ kann nicht nur bei Anzügen, sondern auch im Bereich der Rechtsformwahl für Unternehmen verwendet werden. Aufgrund der Abnutzung im Laufe der Zeit, modischer Trends, eigener Geschmacksänderungen oder auch weil man herausgewachsen ist bzw. zugenommen hat, trennt man sich von seinem Anzug.
Auch die einmal gewählte Rechtsform kann nach einiger Zeit nicht mehr passen, und eine „Trennung“ von dieser nach sich ziehen. So kann eine Umwandlung des Unternehmens aufgrund Veränderungen im Bereich der persönlichen, wirtschaftlichen aber auch rechtlichen Sphäre sinnvoll sein. Eine kürzlich vom Handelsblatt durchgeführte Umfrage hat z.B. ergeben, dass gerade Mittelständler nach In-Kraft-Treten der rot-grünen Steuerreform Kurs auf eine andere Rechtsform nehmen.[2]
Es gibt eine Vielzahl von Überlegungen die für eine Unternehmens-umwandlung sprechen. Nachfolgend wird eine kleine Auswahl von Beweg-gründen aufgelistet:[3]
Persönliche Prämissen der Gesellschafter
Persönliche Eignung der Unternehmer
Steuerliche Überlegungen
Haftungsbeschränkung
Nutzbarmachung von Verlustvorträgen
Leichtere Gestaltung der Unternehmensnachfolge
Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten
Erschließung neuer Finanzierungsmöglichkeiten
Ermöglichung der Fremdgeschäftsführung
Ausnutzen von Rationalisierungs- und Synergieeffekten
Diversifikation
Konzentration auf das Kerngeschäft
In der Praxis erweist es sich oftmals als schwierig, den unterschiedlichen Interessensrichtungen der Unternehmung und der Gesellschafter gerecht zu werden. Die ideale Rechtsform hat sich daher an steuer-, gesellschafts-, familien-, erb-, arbeits- und ggf. mitbestimmungsrechtlichen Gesichtspunkten zu orientieren.
Die oben aufgeführten Überlegungen spielen je nachdem ob es sich um eine Verschmelzung, eine Spaltung, eine Vermögensübertragung oder einen Formwechsel handelt, eine unterschiedliche Rolle. Nachfolgend wird mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung nur auf die für den Formwechsel relevanten Gründe eingegangen.
Die geschäftsführenden Gesellschafter, die gute Kontakte zu allen hiesigen Firmen in unterschiedlichen Bereichen unterhalten, stellen zunehmend fest, dass es deutliche Umwandlungstendenzen befreundeter Unternehmer hin zu Personengesellschaften gibt. Nach dem Zuraten vieler Geschäftsfreunde halten es die Geschäftsführer für angebracht, eine Umwandlung konkret ins Auge zu fassen.
Die Geschäftsführer wünschen sich eine Rechtsform, die sie von den vielen obligaten Verpflichtungen - die eine GmbH nun einmal mit sich bringt - befreit. Daneben streben sie ein Rechtsgebilde an, welches für Sie steuerlich am günstigsten ist.
Als bedeutendstes Entscheidungskriterium bei der Wahl der Rechtsform ist die persönliche Eignung der Unternehmer für die jeweilige Rechtsform anzuführen. Um bei dem Bild des Anzugs zu bleiben, ist es doch in erster Linie eine Frage des Typs, was zu einem passt und was nicht.
Die beiden Geschäftsführer Heinz und Jochen Mustermann sind im Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbereich ausgewiesene Fachleute. Dies lässt sich durch die starke Kundenbindung, und das stetige...