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Strafrechtliche Überlegungen zum Abschuss eines von Terroristen entführten Flugzeugs

AutorSascha Barby
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2003
Seitenanzahl30 Seiten
ISBN9783638231619
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1, Universität zu Köln (Kriminalwissenschaftliches Institut), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Attentate des 11. September 2001, bei dem Verkehrsflugzeuge in noch nicht da gewesener Form als bombengleiche Waffen eingesetzt wurden, haben die Welt für Wochen in einen schockähnlichen Zustand versetzt. Die internationale Gemeinschaft realisierte, dass internationaler Terrorismus nicht auf wenige (politische) Opfer beschränkt sein muss, sondern mit einem Schlag tausende zivile Opfer fordern und verheerende Schäden bewirken kann. Deutschland, in dem Terrorismus bis dahin hauptsächlich in einem Atemzug mit der 'Rote Armee Fraktion' (R.A.F.) genannt wurde, dachte über mögliche Schreckenszenarien auf dem Bundesgebiet nach. Was wäre z.B., wenn ein Verkehrsflugzeug Kurs auf die Bankentürme der Frankfurter Innenstadt nehmen würde? Einhellige Meinung ist, dass das betreffende Flugzeug abgefangen werden müsste, aber auch der Abschuss einer solchen Maschine findet breite Zustimmung. Offen blieb jedoch, ob ein solcher Abschuss überhaupt eine rechtliche Grundlage hätte, bzw. wie ein solcher Abschuss rechtlich zu beurteilen wäre. Zusätzlich stellt sich die Frage der Zuständigkeit: wem würde ein solcher Abschuss obliegen? Ist der Staat im Sinne der Notstandsregelung in dieser speziellen und schwierigen Situation überhaupt eingriffsbefugt? Ein weiteres Problem, das sich bei dieser Frage stellt, ist die Frage nach dem Wert und der Abwägbarkeit menschlichen Lebens. Obige Frage ist in der Vergangenheit immer wieder in der Rechtswissenschaft aus verschiedenen Sichtweisen diskutiert worden und kommt zu unterschiedlichen Ergebnissen.2 Das Problem ist, dass sich zwischen zwei starken Rechtspositionen entschieden werden muss: die eine ist das Leben als höchstes Gute des Einzelnen, dass sich jedem Eingriff widersetzt und dem ein 'fundamentaler Achtungsanspruch'3 innewohnt, die andere eine reine Vernunfterwägung, die sich das Tötungsverbot nicht endlos ausweiten lassen will und zu rationalen Entscheidungen tendiert, wenn das in Ausnahmesituationen nötig wird. In wie weit Theorien und Diskussion innerhalb der Lehre für das Thema dieser Arbeit fruchtbar gemacht werden können, soll im Nachfolgenden gezeigt werden.

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