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Haftungsregeln im internationalen Transportrecht

AutorSascha Wichmann
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2004
Seitenanzahl52 Seiten
ISBN9783638305068
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis8,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16 Punkte, Georg-August-Universität Göttingen (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Versicherungsrecht und Rechtsvergleichung), Veranstaltung: Seminar zum deutschen, europäischen und ausländischen Zivil- und Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das internationale Transportrecht ist in einer Reihe völkerrechtlicher Abkommen geregelt, die Vorrang vor den nationalen Regelungen haben. Dieses Konventionsrecht gliedert sich in Konventionen über den Straßengüter-, Eisenbahngüter-, Luftfrachtgüterund Binnenschifffahrtstransport. Für den Transport im internationalen Straßengüterverkehr ist dies das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr vom 19.05 1956 (CMR).1 Die CMR ist von über 30 Staaten ratifiziert worden.2 Darunter fallen fast sämtliche europäische Staaten und diejenigen der ehemaligen UdSSR und der baltischen Republiken. Der internationale Eisenbahngütertransport ist in Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9.05 1980 (COTIF)3 formulierten Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)4 in der Fassung vom 11. 12. 1992 geregelt. Deren jüngste Fassung durch das Änderungsprotokoll vom 3 Juni 1999 bedarf noch der Ratifikation.5 Die einheitlichen Rechtsvorschriften wurden ebenfalls von über 30 Staaten ratifiziert.6 Dies umfaßt zahlreiche europäische Staaten aber auch den Nahen Osten und Nordafrika. Der internationale Luftfrachttransport wird zur Zeit im Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Luftverkehr (WA) vom 12.10.1929, in der Fassung des Haager Protokolls zur Änderung des Abkommens vom 28.09.1955, geregelt.7 Das Warschauer Abkommen in der hier maßgeblichen Fassung wurde von weit über 100 Staaten ratifiziert.8 Darunter fallen neben fast allen europäischen Staaten und den USA auch z.B. Nord- und Südkorea, Tonga, Lesotho oder auch Papua-Neuguinea. An die Stelle des Warschauer Abkommens wird nach seinem Inkrafttreten das Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln im internationalen Luftverkehr vom 28.05.1999 (MA) treten. Diese wurde von ca. 30 Staaten ratifiziert.9 Dazu gehören jedoch nur wenige europäische Staaten und auch noch nicht die USA. [...] *** 1 BGBl. 1961 II S. 1119. 2 Stand: 1997. 3 BGBl. 1985 II S. 130. 4 BGBl. 1992 II S. 1182. 5 Koller TrspR vor Art. 1 CIM Rn. 1 a.E. 6 Stand: 2004. 7 BGBl. 1958 II, S. 312. 8 Stand: 2004. 9 Stand: 30. Juni 2003.

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