Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Von Erwerb kraft öffentlichen Glaubens spricht man, wenn jemand ein Recht an einem Grundstück von einem anderen erlangt, der zwar im Grundbuch als Inhaber eingetragen ist, dem das Recht aber nicht…