Erlaubte Vorteilsannahme - §§ 331 StGB, 70 BBG, 10 BAT.
§ 331 Abs. 3 StGB ist eine unauffällige Norm. Sie hilft demjenigen Amtsträger, der einen Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung annimmt und damit den Straftatbestarid des § 331 Abs. 1 StGB…