1 Diskriminierungsrealitäten in der Einwanderungsgesellschaft
Fast zehn Jahre nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) existiert eine Fülle von rechts- und sozialwissenschaftlichen Untersuchungen, die sich mit unterschiedlichen Aspekten von Antidiskriminierungspolitik beschäftigen. In vielen Studien, die sich mit der deutschen Einwanderungsgesellschaft befassen, steht der Aspekt der Integration im Vordergrund – Fragen der Diskriminierung werden nur nebenbei behandelt. Während sich rechtswissenschaftliche Untersuchungen in der Regel mit der Interpretation einzelner Normtexte befassen, ohne dabei die Rechtswirklichkeit in den Blick zu nehmen, weisen sozialwissenschaftliche Studien häufig eine gewisse »Rechtsferne« auf. In jedem Fall fehlt es bisher an dem Versuch, die an verschiedenen Stellen ausgemachten Lücken und Probleme der deutschen Antidiskriminierungspolitik zu systematisieren und daraus die notwendigen Schlüsse für eine gute, zumindest bessere Politik zu ziehen.
Die vorliegende Expertise hat den Anspruch, die wesentlichen rechtsdogmatischen und rechtstatsächlichen Erkenntnisse zum Stand der deutschen Antidiskriminierungspolitik im Kontext der Diskriminierungsdimensionen Einwanderung, Rassismus und Religion so zusammenzuführen, dass sich daraus konkrete Änderungsvorschläge ableiten lassen. Ausgehend von den Diskriminierungsrealitäten in der Einwanderungsgesellschaft, die in Bezug auf Diskriminierungskategorien und Lebensbereiche nachgezeichnet werden, geht es um die verschiedenen Wirkungsweisen von Diskriminierungen und es wird aufgezeigt, wie eine inklusive Politik zu mehr Teilhabegerechtigkeit führen kann.
Genügt die deutsche Antidiskriminierungspolitik diesem Anspruch? Zur Beantwortung dieser Frage wird zunächst das geltende Antidiskriminierungsrecht auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene skizziert. Diesem normativen Anspruch werden die faktischen Erfahrungen gegenübergestellt, die insbesondere von Diskriminierung Betroffene mit diesem Recht gesammelt haben. Lösungsansätze für die dabei zutage tretenden Probleme lassen sich in anderen Rechtskreisen finden: in Schweden, Nordirland, Großbritannien, Kanada und den USA. Die dort identifizierten »guten Beispiele« werden abschließend auf die deutsche Rechtsordnung übertragen und münden in Reformvorschläge und Handlungsempfehlungen für die deutsche Antidiskriminierungspolitik.
1.1Relevante Diskriminierungskategorien
Zur Beschreibung der Diskriminierungsrealitäten in der deutschen Einwanderungsgesellschaft werden im politischen und juristischen Diskurs keine einheitlichen Begriffe und Kategorien verwendet.
In einem Land mit jahrhundertelanger Einwanderungsgeschichte sind Diskriminierungsrealitäten historisch spezifisch geprägt. Prägend für Deutschland waren insbesondere der deutsche Kolonialismus, der Nationalsozialismus, die Arbeitsmigration in die DDR und die Bundesrepublik, internationale politische und ökonomische Fluchtgründe, der internationale Antiterrordiskurs nach dem 11. September 2001 sowie die wirtschaftliche Krise in Süd- und Südosteuropa. Daraus ergeben sich besondere Diskriminierungsrisiken für People of Color (unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus1), Sinti und Roma (verschärft durch aufenthaltsrechtliche Status und Diskurse), Juden und Jüdinnen, Menschen aus türkischen und arabischen Einwanderungsfamilien, Muslime und Muslimas. All diese Diskriminierungsrealitäten lassen sich im Einzelfall nicht immer sauber unter die juristischen Kategorien des Antidiskriminierungsrechts subsumieren. In diesen Regelwerken verweisen die Kategorien »Rasse« (= rassistische Diskriminierung), »ethnische Herkunft« und »Religion« auf Diskriminierungsrealitäten im Kontext der Einwanderungsgesellschaft.
Antimuslimischer Rassismus und Antisemitismus z. B. zeichnen sich durch die Überschneidungen jeweils spezifischer rassistischer Zuschreibungen und religionsspezifischer Ressentiments und Benachteiligungen aus. Wenn im Folgenden von rassistischer Diskriminierung die Rede ist, spielt Religion oft eine prägende Rolle. Hinzu kommt die unter dem Stichwort Intersektionalität in der Sozial- und Rechtswissenschaft diskutierte Überschneidung mit anderen Diskriminierungsdimensionen. Geschlecht, Lebensalter und sozialer Status sind auch im Zusammenhang mit Menschen aus Einwanderungsfamilien oder People of Color für spezifische Lebenslagen verantwortlich. So ist die Arbeitslosenquote bei älteren Migrantinnen besonders hoch und muslimische Frauen haben ein höheres Diskriminierungsrisiko auf dem Arbeitsmarkt als muslimische Männer. Andererseits sehen sich gerade junge Migranten oft diskriminierenden Klischees, sie seien besonders aggressiv und frauenfeindlich, ausgesetzt, was dazu führt, dass sie mehr Diskriminierung im Freizeitbereich (z. B. Zugang zu Diskotheken) und im Rahmen von »Racial Profiling« durch die Polizei erfahren.
Der vom Statistischen Bundesamt und auch im Alltag verwendete Begriff »Menschen mit Migrationshintergrund«2 wird von den so bezeichneten Menschen zunehmend als stigmatisierend empfunden, weil damit mittlerweile vor allem (muslimische) »Problemgruppen« assoziiert werden. Die Formulierungshilfen für die Berichterstattung im Einwanderungsland der Neuen deutschen Medienmacher schlagen deshalb die Bezeichnung »Menschen aus Einwanderungsfamilien« oder »Migrant_innen« vor, die im Folgenden auch verwendet werden.
Da in Deutschland die meisten Datenerhebungen auf Basis der Erhebungen des Statistischen Bundesamtes erfolgen, wird die Bezeichnung »Menschen mit Migrationshintergrund« an diesen Stellen übernommen. Darüber hinaus bildet der Begriff Diskriminierungsrealitäten nur ungenügend ab, weil Diskriminierung erstens nicht alle Menschen mit statistisch erfasstem Migrationshintergrund trifft (weiße Menschen mit US-amerikanischer Einwanderungsfamilie machen in der Regel keine Diskriminierungserfahrungen), weil zweitens auch Menschen von rassistischer Diskriminierung betroffen sind, die nicht der Definition entsprechen (z. B. Afrodeutsche und Jüd_innen), und weil er drittens nicht mit den Kategorien des internationalen, deutschen und europäischen Antidiskriminierungsrechts übereinstimmt.
Auch der UN-Antirassismusausschuss (Committee on the Elimination of Racial Discrimination, CERD) kritisiert in seinem aktuellen Staatenbericht ausdrücklich, dass in Deutschland die Terminologie »Menschen mit Migrationshintergrund« in der Antidiskriminierungspolitik und im öffentlichen Diskurs genutzt wird: Sie sei nicht geeignet, Menschen zu beschreiben, die von rassistischer Diskriminierung betroffen sind, weil die Definition zum einen Menschen umfasst, die als weiße Deutsche nicht von Rassismus betroffen sind, und zum anderen Minderheiten nicht erfasst, die seit Jahrhunderten in Deutschland leben, wie beispielsweise Sinti (CERD 2015: 2).
1.2Diskriminierungsrelevante Lebensbereiche
Diskriminierungen durch den Staat
Jede_r vierte Schüler_in oder Studierende mit Migrationshintergrund fühlt sich im Bildungsbereich diskriminiert. Neben der sozialen Herkunft hat der Migrationshintergrund der Schüler_innen in Deutschland einen erheblichen Einfluss auf die besuchte Schulart und den Bildungsabschluss Auch wenn nach wie vor Forschungslücken zu Verlauf, Ausmaß und der genauen Wirkung von Diskriminierung in der Schule bestehen, sind inzwischen zahlreiche Anhaltspunkte für Diskriminierungen an Grundschulen, Schulen der Sekundarstufe I und II sowie Förderschulen evident (ADS 2013: 69).
Ein wichtiger Bestandteil struktureller Diskriminierung sind Segregationen im deutschen Bildungssystem: Fast jede_r vierte Jugendliche mit Migrationshintergrund, aber nur jede_r 20. ohne Migrationshintergrund besucht in Deutschland eine weiterführende Schule, in der Schüler_innen nicht deutscher Herkunft die Mehrheit bilden. Der Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes weist auch darauf hin, dass Schulen oft dem Wunsch von Eltern nach Homogenität in Bezug auf die ethnische Herkunft der Schüler_innen folgen und ethnisch getrennte Klassen einrichten. Dies wird von den Schulen so gerechtfertigt, dass dadurch Stundenpläne in Bezug auf Sprachenfolge und Religionsunterricht leichter zu organisieren seien, d.h. es gibt bestimmte Klassen für Kinder, die den katholischen oder evangelischen Religionsunterricht besuchen. Dies führt zur Bildung von Klassen mit Kindern, die keinen (christlichen) Religionsunterricht haben und in denen der Anteil an Schüler_innen mit Migrationshintergrund oft sehr hoch ist (ebd.: 90).
In den vergangenen Jahren hat das sogenannte Racial Profiling, also die Kontrolle von Menschen anhand äußerer Merkmale wie der Hautfarbe und anderer Zuschreibungen, zunehmend die deutsche Justiz. B.schäftigt. Trotz drohender Anzeigen seitens der Polizei wegen Beleidigung, sind immer mehr Betroffene bereit, sich gegen diese Form rassistischer Diskriminierung zu wehren. Inzwischen hat sich ein Netzwerk von Nichtregierungsorganisationen und...