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Der sanfte Verlust der Freiheit: Für ein neues Steuerrecht

klar, verständlich, gerecht.

AutorPaul Kirchhof
VerlagCarl Hanser Fachbuchverlag
Erscheinungsjahr2004
Seitenanzahl241 Seiten
ISBN9783446227866
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR

"Das jetzige Steuersystem ist verfassungswidrig."
Unser Steuerrecht wird von 70.000 Paragraphen geregelt. Das sind 69.600 zu viel, meint Paul Kirchhof. Sein radikal vereinfachtes Steuermodell kommt mit 400 Paragraphen aus - es ist klar, gerecht und verständlich für jeden.

Recht, das keiner versteht, ist kein Recht. Der staatliche Regulierungseifer produziert täglich neue Gesetze, Erlasse, Verordnungen. So verlieren wir unsere Freiheit, sanft und unmerklich. Millionen von Bürgern, die das Steuerrecht nicht mehr durchschauen, befinden sich in bester Gesellschaft: Finanzbeamten und Steuerberatern geht es keinen Deut besser. Wenn aber schon die Experten kapitulieren, dann ist etwas faul im deutschen Steuerstaat.

Paul Kirchhof ist es, der am besten verstanden hat, woran unser Steuersystem krankt - und wie die Therapie aussehen muss. Er zeigt, wie es anders geht: Mit einem Steuerrecht, das den Namen Recht verdient, weil jeder Bürger es versteht. Mit einem einzigen Gesetz statt 234 wie bisher. Mit radikal abgesenkten Steuersätzen, die uns die Freiheit zurückgeben, die wir im Gestrüpp der Subventionen, Privilegien und Ausnahmeregelungen verloren haben. Das große Buch zur aktuellen Steuerreform-Debatte, geschrieben von der Kapazität zum Thema.

Der Autor

Paul Kirchhof erarbeitete mit Unterstützung einiger Bundesländer ein radikal vereinfachtes Steuerrecht. Von 1987 bis 1999 war er Richter des Bundesverfassungsgerichts und an maßgeblichen Entscheidungen zum Steuerrecht beteiligt. Heute lehrt und forscht er an der Universität Heidelberg.   

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Kapitelübersicht
  1. Inhalt und Vorwort
  2. Unsicheres Recht gefährdet Freiheit
  3. Steuern sollen finanzieren, nicht steuern
  4. Fünf aktuelle Verfassungsaufträge sind zu erfüllen
  5. Der Gesetzgeber handelt autonom, steht nicht im Wettbewerb
  6. Die Steuersubvention ist Fremdkörper, die Leistungssubvention Übergangshilfe
  7. Das hohe Ziel bleibt die Steuergerechtigkeit
  8. Grundrechte schätzen den Steuerpflichtigen
  9. Die Steuer auf das Einkommen ist erneuerungsbedürftig
  10. Auch das Gesamtsteuersystem muss erneuert werden
  11. Anmerkungen
  12. Register
Leseprobe

Die Steuersubvention ist Fremdkörper, die Leistungssubvention Übergangshilfe (S. 45-46)

Bei einer Podiumsdiskussion über ein einfacheres Steuerrecht sagte mir jüngst ein Finanzminister, das Recht dürfe in einem modernen Finanzstaat der Politik niemals das Handlungsinstrument der Subvention aus der Hand schlagen. Das ist richtig. Der Finanzstaat stützt einen wesentlichen Teil seiner Mächtigkeit derzeit auf das Angebot von Finanzhilfen und die Androhung von Sonderlasten. An die Stelle der Anordnung tritt der Anreiz, an die Stelle der Rechtsverbindlichkeit die Subventionsverlockung, an die Stelle der Strafe der Steuernachteil, an die Stelle der Vollstreckung die Verständigungsbereitschaft. Das Erwerbsmotiv drängt den Staatsbürger in die Zusammenarbeit mit einem Finanzstaat, der Gelder vergeben und von Abgabenlasten befreien kann.

Dennoch ist auch die Macht des Finanzstaates verfassungsrechtlich zu mäßigen. Das Füllhorn der Subventionen darf nur mit Finanzmitteln gefüllt werden, die gegenüber dem Finanzier, dem Steuerzahler, gerechtfertigt werden können. Das Stabilitätsgesetz fordert eine Abbauliste für Steuer- und Leistungssubventionen, um die Gesamtsteuerlast zu verringern. Sodann sind die Maßstäbe der Subventionierung im parlamentarischen Verfahren der Transparenz und Öffentlichkeit zu überprüfen und allgemein bewusst zu machen. Vor allem aber sollte der Staat nur das Handlungsmittel der Leistungssubvention, nicht das der Steuersubvention wählen.

Die Leistungssubvention stützt sich auf einen förmlichen Bescheid, der die Höhe der Subvention nennt und von Bedingungen und Auflagen abhängig macht. Das Ziel dieser Zuwendungen wird individuell benannt und kontrolliert. Bei der Steuersubvention bedient sich der Steuerpflichtige hingegen selbst, indem er den begünstigten Tatbestand erfüllt. Der Staat kann die Höhe und Dauer der Zuwendung nur vermuten und schätzen. Die Freiheitsbeeinträchtigung wird weniger bewusst, ihre Folgewirkungen bleiben im Dunkel von Steuersparmodellen und einer fast schon irrationalen Bereitschaft zur Steuervermeidung. Der freiheitliche Staat wählt deshalb die bewusste, erkennbare, rechtlich abgemessene und kontrollierte Freiheitslenkung, also die Leistungssubvention.

Die Steuersubvention schwächt auch die demokratische Entscheidungskraft und Kontrolle des Parlaments. Parlament und Öffentlichkeit kennen das Gesamtvolumen dieser Subventionen, den Ertragsausfall, nicht, können sich über den Adressaten und die dort erzielten Wirkungen kaum vergewissern. Der Subventionszweck wird im Gesetz generell bestimmt, nicht aber jährlich überprüft und in seinen konkreten Wirkungen beobachtet. Über die Leistungssubvention hingegen muss das Parlament jedes Haushaltsjahr dem Grunde und der Höhe nach erneut entscheiden. Die Haushaltsbewilligung ermächtigt zur Subvention; die Zahlung im Einzelfall wird von der Verwaltung zugemessen und kontrolliert. Die Leistungssubvention ist grundsätzlich befristet, sollte nur vorübergehend gewährt werden und nicht dauernde Finanzabhängigkeiten begründen.

Inhaltsverzeichnis
Inhalt6
Vorwort10
Unsicheres Recht gefährdet Freiheit16
Steuern sollen finanzieren, nicht steuern20
Die Steuer ist Preis der Wirtschaftsfreiheit21
Das Gesetz bietet Entlastungen und droht mit Sonderlasten23
Der Staat will lenken25
Subventionsverzicht senkt Steuersätze27
Der Subventionsempfänger verkauft ein Stück seiner Freiheit29
Steuergestaltung schafft Ungleichheit31
Fünf aktuelle Verfassungsaufträge sind zu erfüllen34
Einkünfte aus Auslandskapital werden verschwiegen34
Die Schwarzwaldklinik wird nicht rechtsformneutral besteuert37
Die Familienbesteuerung ist zu hoch40
Die Zukunftsvorsorge wird verfassungswidrig besteuert45
Der Steuerpflichtige darf mindestens die Hälfte behalten47
Häufiger Reparaturbedarf fordert ein neues Modell50
Der Gesetzgeber handelt autonom, steht nicht im Wettbewerb52
Unternehmer werben um den fremden Kunden, Staaten um den eigenen Wähler53
Die Staatengemeinschaft hat ihre Belastungen aufeinander abzustimmen55
Der erste Schritt führt zur Reform der deutschen Einkommensteuer57
Die Steuersubvention ist Fremdkörper, die Leistungssubvention Übergangshilfe60
Das hohe Ziel bleibt die Steuergerechtigkeit66
Steuer ist Ausdruck der Freiheit, nicht der Unfreiheit67
Bestimmt der Staatsbedarf oder die individuelle Belastbarkeit die Intensit‚t der Steuer?71
Nicht Talent, sondern Erfolg begründet Steuerpflichten75
Die Steuer belastet Einkommen und Konsum, weniger Vermögen78
Wie intensiv dürfen Einkommen und Umsatz besteuert werden?82
Die Progression lässt sich rechtfertigen84
Der Zugriff soll merklich und sichtbar sein89
Verfahren sichert Freiheit92
Recht soll einfach und verständlich sein94
Das Gesetz hat allgemein zu sein97
Das Gesetz ist zu verstetigen98
Grundrechte schätzen den Steuerpflichtigen104
Das Grundgesetz schweigt beim Schutz des Steuerpflichtigen105
Steuerrechtliche Prinzipien scheinen konturenarm107
Der Eigent mer ist nicht schutzlos113
Auch andere Freiheitsrechte schützen den Steuerpflichtigen126
Nur eine gleiche Besteuerung ist erträglich134
Die Steuer auf das Einkommen ist erneuerungsbedürftig144
Warum wird Einkommen besteuert?144
Statt sieben gen gt eine Einkunftsart150
Auf Ausnahmetatbestände wird verzichtet157
Die Besteuerung ist rechtsformneutral zu gestalten166
Das Steuerrecht soll seine Zukunftsoffenheit zurückgewinnen174
Alterseink nfte sind neu zu regeln180
Das Besteuerungsverfahren darf nicht berfordern184
Das Einkommen wird nach zwei Methoden ermittelt190
Der Besteuerung kann man nicht ausweichen198
Ein erneuertes Einkommensteuergesetzbuch schafft Freiheitskultur203
Auch das Gesamtsteuersystem muss erneuert werden208
Direkte und indirekte Steuern greifen freiheitsgerecht auf einen Markterfolg zu208
Die Erbschaftsteuer achtet die Kontinuität von Familiengut und Unternehmen212
Eine Kommunalsteuer macht staatliches Geben und Nehmen bewusst214
Ein einheitliches Steuergesetzbuch bringt sanften Gewinn an Freiheit218
Anmerkungen220
Register238

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