Die vorliegende Arbeit wurde im Rahmen der Zertifizierung zum Fachtrainer nach ISO 17024 erstellt. Sie beschreibt in einem ersten Teil die makrodidaktische Planung der beschriebenen Fachkurse. In einem zweiten Teil wird die Planung und Umsetzung einer Trainingssequenz beschrieben.
(Die Zertifizierung zum Fachtrainer wurde im Frühjahr 2013 erfolgreich durchgeführt)
In den letzten Jahren wurde seitens der Politik immer mehr die Notwendigkeit erkannt, Personen, welche über keinen ordentlichen Berufsabschluss verfügen diese berufliche Nachqualifizierung in verstärktem Maß zu ermöglichen. Diese Wende ist umso bemerkenswerter, wenn man berücksichtigt, dass die Möglichkeit einen entsprechenden Abschluss zu erlangen für beschriebenen Personenkreis im beruflichen Bildungssystem der BR Deutschland nicht vorgesehen war/ist. Nur in Ausnahmefällen werden Personen (unter Berücksichtigung entsprechender Bedingungen) als Externe seitens der prüfenden zuständigen Stelle (im vorliegenden Fall der IHK) zur Facharbeiterprüfung zugelassen(vgl. Agentur für Arbeit 2012b).
Um dem beschriebenen Personenkreis eine berufliche Nachqualifizierung in verstärktem Ausmaß zu ermöglichen war es seitens der Politik zunächst notwendig entsprechende Fördergelder für Qualifizierungsprogramme zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 2006 wurde dies u.a. durch das WeGebAU Programm ermöglicht. Das Programm sieht vor, dass an- und ungelernte Arbeitnehmer innerhalb bestehender Beschäftigungsverhältnisse die Möglichkeit erhalten durch eine entsprechende Weiterqualifizierung an einer Facharbeiterprüfung teilzunehmen (vgl. Agentur für Arbeit, 2012a).
WeGebAU sieht des Weiteren vor, dass die Qualifizierung innerhalb des Berufsfeldes bzw. des Aufgabenbereichs stattzufinden hat, in dem die angestellte und sich weiterbildende Person ohnehin bereits beschäftigt ist, und deshalb davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Berufspraxis (in der Regel als an- bzw. ungelernte Hilfskraft) seitens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorgewiesen werden kann.
Unter diesen Umständen (Nachweis entsprechender Berufspraxis und das Vorhandensein eines Praxisbetriebs zur Abnahme der praktischen Facharbeiterprüfung) steht einer Anmeldung der KursteilnehmerInnen bei der IHK zur Abschlussprüfung nichts im Wege – Rechtsgrundlage hierbei sind die in den meisten Ausbildungsverordnungen verankerten Richtlinien zur beruflichen Umschulung, sowie der §45, Abs.2, Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes der BR Deutschland (vgl. BBIG 2005, S.16).
Der/die „Maschinen- und AnlagenführerIn“ ist ein ordentlicher Ausbildungsberuf gemäß §25 BBIG der BR Deutschland. Richtlinien zur Ausbildung sind in der entsprechenden Ausbildungsverordnung des Berufsbilds geregelt (vgl. Bundesministerium der Justiz 2004). Die Regelausbildungsdauer innerhalb des dualen Ausbildungssystems beträgt 2 Jahre.
Zuständige Stelle (zur Kontrolle der Ausbildungsaktivitäten sowie zur Koordination und Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen) sind die IHKs. Das duale Ausbildungssystem wird bei Regelausbildungen wie folgt sichtbar:
- Der/die Auszubildende erhält seitens eines Ausbildungsbetriebes eine fundierte praktische Ausbildung, welche in eine Vorbereitung auf die praktische Abschlussprüfung mündet
- Gleichzeitig erfolgt eine ergänzende (überwiegend durch theoretische Lehr-/Lerninhalte geprägte) Ausbildungsphase, welche in den Berufsschulen durchgeführt wird. Im Falle der MAF-Ausbildung werden BerufsschülerInnen in den 2 Ausbildungsjahren denjenigen Berufsschulklassen zugeteilt, welche durch die Teilnahme anderer Berufsbilder geprägt sind (z.B. Werkzeug- bzw. IndustriemechanikerInnen). Bei diesen Berufsbildern beträgt die Regelausbildungszeit (und somit die Berufsschuldauer) 3-4 Ausbildungsjahre. MAF Auszubildende sind also i.d.R. Mitläufer an den Berufsschulen
(vgl. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg 2004)
Des Weiteren ist in der Ausbildungsverordnung u.a. folgendes geregelt:
- Die bzw. der Auszubildende hat (zur etwa der Hälfte der Ausbildungsdauer) an einer Zwischenprüfung teil zu nehmen
- Die bzw. der Auszubildende muss ein Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) führen. Das Vorhandensein ist Bedingung zur Zulassung zur Abschlussprüfung (vgl. Bundesministerium der Justiz 2004, S. 2)
Die bzw. der MAF ist ein vollwertiger Ausbildungsberuf. Nach Abschluss der Ausbildung berechtigt dieser sowohl zur Fortsetzung der Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zu einem 3-4 jährigen (Regelausbildungszeit) verwandten Ausbildungsberuf (z.B. Industrie- bzw. WerkzeugmechanikerIn), als auch zum Besuch von Fachschulen (z.B. im Rahmen einer Meister- oder Technikerausbildung) nach entsprechend vorzuweisender Berufspraxis. Die zu vermittelnden Lehr-/Lerninhalte sind im Ausbildungsrahmenplan geregelt. Neben der Spezialisierung Metall- und Kunststofftechnik sind noch weitere Schwerpunktrichtungen definiert, die aber im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht relevant sind, und denen deshalb keine weitere Beachtung zukommt.
Im Rahmen der Ausbildungsverordnung wird aber nur das Eintreten eines normalen Ausbildungsverhältnisses geschildert. Diese Normalität geht davon aus, dass die bzw. der durchschnittliche Auszubildende:
- ca.15-17 Jahre alt ist
- somit Berufsschulpflicht besteht
- ein Ausbildungsbetrieb vorhanden ist
Im vorliegenden Fall (zur Nachqualifizierung bzw. Umschulung von Erwachsenen) ist dies jedoch nicht der Fall.
Die Regelungen innerhalb des Ausbildungsrahmenplans werden im vorliegenden Fall dem entsprechenden Ausbildungspersonal – also den zum Einsatz kommenden Trainerinnen und Trainern, nur teilweise hilfreich sein. Lediglich zu den darin geschilderten Prüfungsmodalitäten und Prüfungsinhalten (zu Fragen der Abschlussprüfung) herrscht uneingeschränkte Vergleichbarkeit. Im vorliegenden Fall werden die PrüfungsteilnehmerInnen alle samt über die Umschulungsregelung zur Abschlussprüfung zugelassen. Dies ist dann der Fall, wenn eine entsprechende praktische Berufserfahrung seitens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorgewiesen
werden kann (z.B. als Anlern- bzw. Hilfskraft im Rahmen einer Tätigkeit bei einem Unternehmen der produzierenden Industrie bzw. des Metall-, Kunststoff- oder Maschinenbaugewerbes). Nur in diesem Fall können auch entsprechende Förderungen (z.B. im Rahmen des WeGebAu-Projekts) in Anspruch genommen werden. Aus theoretischer Sicht könnte sich also jede Person, auf welche diese Bedingungen zutreffen, selbständig bei der zuständigen Stelle zur Abschlussprüfung (ohne entsprechende Bedingungen eines Ausbildungsverhältnisses) anmelden.
Da dies aber meist mit einem sehr hohen Bürokratieaufwand verbunden ist, wird diese Möglichkeit aus meiner Erfahrung selten bis gar nicht genutzt. Im Gegensatz zu einer regulären Berufsausbildung entfällt also:
- Die Teilnahme an einer Zwischenprüfung
- die Berufsschulpflicht
- das Führen und der Nachweis eines Berichtsheftes
Die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer muss bei der Anmeldung zur Prüfung folgende Rahmenbedingungen nachweisen:
- Entsprechende Berufserfahrung (innerhalb einer dem Berufsbild der/des MAFs verwandten Tätigkeitsbereichs – die Entscheidung hierrüber trifft die zuständige Stelle)
- das Vorhandensein eines (zugelassenen) Ausbildungs- oder Praktikumsbetriebs zur Abnahme bzw. zur Teilnahme an der fachpraktischen Prüfung
Im Rahmen der Nachqualifizierung zur bzw. zum MAF sind somit lediglich die Durchführung und die Inhalte der FacharbeiterInnenprüfung ohne Einschränkung mit einer ordentlichen Berufsausbildung (im Rahmen...