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Das AGG in der Unternehmenspraxis

Wie Unternehmen und Personalführung Gesetz und Verordnungen rechtssicher und diskriminierungsfrei umsetzen

AutorJochen Hoffmann, Monika Rühl
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl248 Seiten
ISBN9783834995865
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis46,99 EUR
Das seit August 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat Auswirkungen auf Unternehmen und Organisationen aller Größenordnungen in Deutschland. Das leserorientierte Buch erläutert die juristisch nicht immer klaren Vorgaben und beschreibt die Folgen für das Personalmanagement. Hierbei wird der gesamte Personalprozess von der Gewinnung bis zur Trennung beleuchtet. Checklisten und die Rubrik 'Fragen & Antworten' erleichtern den Schnellzugriff.

Der Jurist Jochen Hoffmann war viele Jahre Personalleiter bei der Deutschen Lufthansa AG und später verantwortlich für die Personalpolitik des Lufthansa-Konzerns.
Monika Rühl ist im Lufthansa-Konzern seit Januar 2001 für Diversity und Corporate Social Responsibility verantwortlich.

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Leseprobe
VIII. Zivilrechtliches AGG (S. 183-184)

Das zivilrechtliche AGG befindet sich im 3. Abschnitt des Gesetzes und besteht unter der Überschrift „Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr" aus den Paragrafen 19 bis 21. Im Folgenden soll – wie in der Einleitung, s. Teil I, angekündigt – nur ein recht kurzer Überblick über diesen Abschnitt gegeben werden, da der Fokus auf dem arbeitsrechtlichen AGG und seinen Auswirkungen für die betriebliche Praxis lag. Die Gründe, aus denen nicht benachteiligt werden darf, § 19 Abs. 1 AGG, sind nahezu identisch mit denen aus § 1. Es fehlt lediglich das Merkmal „Weltanschauung". Dies ist von den europarechtlichen Vorgaben auch nicht gefordert, eine Kollision mit EU-Richtlinien besteht demnach nicht. Die Streichung erfolgte erst auf Empfehlung des Rechtsausschusses unmittelbar vor Verabschiedung des Gesetzes1.

Der Gesetzgeber möchte Benachteiligungen wegen der Gründe Rasse oder ethnische Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, wenn sie sog. „Massengeschäfte" sind, verhindern. Unter Massengeschäften sind gem. § 19 Abs. 1, Ziff. 1 AGG Schuldverhältnisse zu verstehen, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder die (Ziff. 2) eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben. Solche Benachteiligungen sind unzulässig.

Bei der Vermietung von Wohnraum findet diese Vorschrift jedoch erst dann Anwendung, wenn der Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermietet, § 19 Abs. 5 AGG. Anders als im arbeitsrechtlichen Teil des AGG, der insgesamt vier gesonderte Ausnahmevorschriften (§§ 5 und 8 – 10 AGG) kennt, werden in diesem Abschnitt die Ausnahmen gleich in der Vorschrift, die das Benachteiligungsverbot beschreibt, mit geregelt (Ausnahme ist § 20 AGG).

So ist es z.B. zulässig, bei der Vermietung von Wohnraum dann unterschiedlich zu behandeln bzw. zu benachteiligen, wenn stabile soziale Bewohnerstrukturen erhalten oder geschaffen werden sollen. Dasselbe gilt für die Schaffung oder Erhaltung ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse, § 19 Abs. 3 AGG. Diese Vorschrift erlaubt präventives Vorgehen, das zwar im Einzelfall einen Betroffenen benachteiligen kann, jedoch langfristig gerade Benachteiligungen in größerem Umfang vermeiden hilft.

Insofern gleicht sie § 5 AGG, der ebenfalls eine unterschiedliche Behandlung zulässt, wenn dadurch bestehende Nachteile wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Die Benachteiligungsverbote finden keine Anwendung auf Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.

Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen, § 19 Abs. 5 AGG. Eine recht umfassende Ausnahmeregelung findet sich in § 20 AGG. Hier wird eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts dann zugelassen, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt.

Diese unterschiedliche Behandlung ist u.a. dann gerechtfertigt, wenn Gefahren vermieden oder Schäden verhütet werden, wenn die Intimsphäre oder die persönliche Sicherheit geschützt werden sollen oder wenn diese Behandlung Vorteile generiert und ein Interesse an der Durchsetzung von Gleichbehandlung fehlt. Desgleichen darf unterschiedlich behandelt werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Religion oder mit der Ausübung der Religionsfreiheit gerechtfertigt erscheint, § 20 Abs. 1 AGG.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort5
Inhaltsverzeichnis7
Abkürzungsverzeichnis11
I. Einleitung13
II. Die Grundlagen für das AGG17
III. Das arbeitsrechtliche AGG19
1. An wen wendet sich das Gesetz, § 6 AGG?19
2. Das Ziel des Gesetzes, § 1 AGG22
3. Benachteiligungsverbot, § 7 AGG32
4. Welche Bereiche werden geregelt, § 2 AGG?34
5. Definitionen von Benachteiligungen/ Begriffsbestimmungen, § 3 AGG40
6. Ausnahmen/zulässige unterschiedliche Behandlungen47
7. Organisationspflichten des Arbeitgebers66
8. Rechte des Arbeitnehmers bei Verstößen des Arbeitgebers gegen das AGG74
9. Soziale Verantwortung der Beteiligten, § 17 AGG91
10. Mitgliedschaft in Vereinigungen, § 18 AGG94
11. Unterstützende Institutionen97
IV. Folgen für das Personalmanagement106
1. Ausschreibung107
2. Auswahl109
3. Einstellung/Integration und Beschäftigung116
4. Personalentwicklung117
5. Umgang mit der Mitbestimmung119
6. Trennung120
7. Datenschutz123
8. Pflichten des Arbeitgebers124
9. Zusammenfassung127
10. Fragen und Antworten entlang des Personalprozesses130
V. Pro-aktive Auseinandersetzung mit dem AGG: Diversity Management134
1. Definition und Dimensionen134
2. Business Case137
3. Implementierung140
4. Managing Diversity145
5. Diversity Management bei Deutsche Lufthansa AG11149
VI. Rechtsgrundlagen und Umsetzung in anderen EU- Staaten158
1. Der Vertrag von Amsterdam158
2. Die EU-Richtlinien160
3. Umsetzung der EU-Richtlinien innerhalb der EU- Staaten170
VII. Weitere EU-Vorgaben und Konsequenzen für das AGG178
VIII. Zivilrechtliches AGG182
IX. Nachwort184
Quellen- und Literaturverzeichnis189
Register192
Die EU-Richtlinien und das AGG196
Die Autoren254

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