In vielen Fällen lässt sich schon vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ziemlich genau errechnen, welche Anwaltskosten anfallen.
Lassen Sie sich eine derartige Aufstellung vorlegen. Sie können somit immer prüfen, welche weiteren, möglicherweise nicht von Anfang an zu erwartenden Anwaltskosten in Ausnahmefällen hinzugekommen sind.
Das Gebührenrecht der Anwälte in Deutschland ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und der dazugehörigen Vergütungsverordnung (VV) geregelt.
Angeblich sollte es durch dieses Gesetz vereinfacht werden, wie üblich kam allerdings eher eine Verkomplizierung des Gebührenrechts heraus. Wenn Sie meinen, nunmehr leichter feststellen zu können, welche Gebühren ein Anwalt für seine Tätigkeit im Familienrecht verlangen darf, werden Sie enttäuscht sein. Nach wie vor beruht das Gebührenrecht darauf, dass zunächst Streitwerte festgelegt werden müssen und dass es im Gerichtsverfahren festgelegte Gebührentabellen gibt.
Der Mindestgegenstandswert für Scheidungsverfahren beträgt 3000 Euro.
Ist der Anwalt in der gleichen Angelegenheit sowohl außergerichtlich wie auch vor Gericht für Sie tätig, so wird die für den außergerichtlichen Teil abgerechnete Geschäftsgebühr bis zu einem Satz von maximal 0,75 auf die Verfahrensgebühr des anhängigen Verfahrens angerechnet.
Gebührentabelle in EUR (Auszug) |
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500 | 15,00 | 22,50 | 29,25 | 45,00 | 58,50 |
1500 | 34,50 | 57,50 | 74,75 | 115,00 | 149,50 |
3000 | 60,30 | 100,50 | 130,65 | 201,00 | 261,30 |
4000 | 75,60 | 126,00 | 163,80 | 252,00 | 327,60 |
6000 | 106,20 | 177,00 | 230,10 | 354,00 | 460,20 |
9000 | 152,10 | 253,50 | 329,55 | 507,00 | 659,10 |
16000 | 195,00 | 325,00 | 422,50 | 650,00 | 845,00 |
25000 | 236,40 | 394,00 | 512,20 | 788,00 | 1024,40 |
50000 | 348,90 | 581,50 | 755,95 | 1163,00 | 1511,90 |
200000 | 603,90 | 1006,50 | 1308,45 | 2013,00 | 2616,90 |
350000 | 783,90 | 1306,50 | 1698,45 | 2613,00 | 3396,90 |
Eine nach Gebührenstufen detaillierte Übersicht finden Sie unter: www.rechtsanwaltsgebuehren.de
Für den reinen Scheidungsprozess als solchen wird – unter der Voraussetzung, dass Vermögen über 35000 Euro nicht vorhanden ist – der Streitwert dadurch gebildet, dass das Einkommen beider Scheidungswilligen zusammengezählt wird.
Hat nur ein Scheidungswilliger ein Einkommen, kommt natürlich auch nur das Einkommen dieser einen Person in Betracht.
Dieser von den Parteien angegebene Nettoeinkommensbetrag wird verdreifacht.
Beispiel:Einkommen Ehemann monatlich netto: | 2000 EUR |
Einkommen Ehefrau monatlich netto: | 1000 EUR |
Streitwert für die Scheidung = | 9000 EUR |
Liegt bei Geringverdienern oder zum Beispiel Studenten das gemeinsame dreifache monatliche Nettoeinkommen unter 3000 Euro, so wird gleichwohl grundsätzlich von einem Mindeststreitwert von 3000 Euro ausgegangen.
Die sogenannten Folgesachen wie Sorgerecht, Umgangsrecht oder der Unterhalt werden gesondert errechnet, wobei man allerdings bei einem Überblick über die Gerichtsentscheidungen den Eindruck hat, dass jedes Gericht sein eigenes Süppchen kocht.
Inwieweit beispielsweise das Vermögen in den Scheidungsstreitwert einbezogen wird, konnte von den Gerichten noch nicht einheitlich geklärt werden.
Vielfach wird das Privatvermögen mit 10 Prozent und das Betriebsvermögen mit 5 Prozent des Gesamtwertes in Betracht gezogen, wobei dann teilweise bestimmte Freibeträge – zum Beispiel 35000 Euro – angesetzt werden. Zum Teil wird das Vermögen auch erst dann berücksichtigt, wenn es über dem Vermögensteuerfreibetrag der Ehegatten und eventueller Kinder liegt. Das Oberlandesgericht Köln setzte dagegen den Wert eines Familieneigenheimes mit dem Betrag der ersparten Kaltmiete von drei Monaten ein.
Beispiel:Zwei junge Menschen meinten, sich fürs Leben gefunden zu haben, und reichten sich die Hand zum Bund fürs Leben. Nachdem sie sich ein halbes Jahr lang gegenseitig auf die Nerven fielen, zogen sie doch die Trennung den bisherigen Gemeinsamkeiten vor. Sie haben keine Kinder, kein Vermögen, keinen Hausrat, der auseinanderzusetzen wäre.
Jeder hat ein Einkommen von 1250 EUR netto, der Streitwert für die Scheidung beträgt daher 7500 EUR. Ein Rentenausgleich findet nicht statt. Die Gerichtskosten liegen bei 406 EUR, die Kosten eines Anwalts betragen etwa 1380,40 EUR.
Wenn die Parteien überein gekommen sind, sich die Scheidungskosten aufzuteilen, kostet jeden die Trennung etwa 893,20 EUR.
In diesem Fall dürfte dann das Heiraten teurer gewesen sein als die Trennung.
Beispiel:Ein Ehepaar war zehn Jahre verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, das eine Kind ist acht, das andere sechs Jahre alt. Es wird umfangreich über das Umgangsrecht und das Sorgerecht gestritten, eine außergerichtliche Einigung über den Unterhalt besteht ebenfalls nicht. Die Ehefrau war bis jetzt zu Hause, um sich um die...