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Das Amt des Betriebsrats nach Umstrukturierungen.

Das Substrat betriebsverfassungsrechtlicher Repräsentation und die Lehre von der betrieblichen Identität.

AutorLena Stöckel
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2011
ReiheSchriften zum Sozial- und Arbeitsrecht 302
Seitenanzahl252 Seiten
ISBN9783428535934
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis79,90 EUR
Der Betriebsrat ist, wie schon aus § 1 BetrVG folgt, an den Betrieb gebunden. Es liegt also nahe, dass sich betriebliche Änderungen - seien sie mit einem Betriebsübergang verbunden oder nicht - auf das Amt des Betriebsrats auswirken. Gesetzlich geregelt ist diese Frage allerdings nicht. Die ganz herrschende Meinung greift zu ihrer Beantwortung daher auf die von der Rechtsprechung entwickelte Lehre von der Betriebsidentität zurück. Danach sollen Änderungen in der betrieblichen Organisation (nur) dann Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung haben, wenn sie die 'Betriebsidentität' berühren. Was genau unter dem Begriff 'Betriebsidentität' zu verstehen ist, ist allerdings unklar. Zweifel an der Tauglichkeit der Lehre von der betrieblichen Identität erscheinen deshalb angebracht. Lena Stöckel untersucht daher grundlegend, wie sich betriebliche Änderungen auf das Amt des Betriebsrats auswirken. Dabei setzt sie sich kritisch mit der Lehre von der betrieblichen Identität auseinander. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Zweifel durch eine teleologische Bestimmung der Betriebsidentität ausgeräumt werden können. Hierzu entwickelt sie ein eigenes Prüfungsmodell, das an das Substrat der betriebsverfassungsrechtlichen Repräsentation anknüpft und gegenüber der Vorgehensweise der herrschenden Meinung einen Zuwachs an Rechtssicherheit bietet.

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Inhaltsverzeichnis
Vorwort6
Inhaltsverzeichnis8
Einleitung20
A. Umstrukturierung und Betriebsrat20
B. Problemstellung: die Lehre von der betrieblichen Identität21
I. Möglichkeit der Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Identität?21
II. Möglichkeit der Einordnung der Lehre von der Betriebsidentität in das aktuelle Betriebsverfassungsrecht?23
C. Ziel der Arbeit24
D. Gang der Untersuchung24
1. Teil: Bestandsaufnahme26
A. Lehre von der betrieblichen Identität26
I. Wahrung der Betriebsidentität als Voraussetzung für den Fortbestand der Betriebsverfassung26
II. Grundsatz der Betriebsbezogenheit des Betriebsverfassungsgesetzes als Ausgangspunkt der Lehre von der Betriebsidentität27
III. Spezifischer Identitätsbegriff der Lehre von der Betriebsidentität28
1. „Identität“ im Sinne der Logik29
2. „Identität“ im Sinne der Lehre von der Betriebsidentität29
IV. Lösungsansatz der herrschenden Meinung: Bewertung der Betriebsidentität anhand von Einzelkriterien30
1. Ausgangspunkt: die Kriterien des Betriebsbegriffs30
2. Gesamtbetrachtung zur Feststellung der Betriebsidentität ohne feststehenden Kreis oder abstrakte Rangfolge der Kriterien31
V. Anwendungsbereich32
1. Fortbestand des Betriebsrats32
a) Betriebsübergang32
b) Betriebliche Umstrukturierung32
2. Normative Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen33
a) Betriebliche Identität als Voraussetzung für die normative Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen33
b) Einheitlicher Identitätsbegriff?34
B. Betriebsidentität als Tatbestandsmerkmal des § 613a BGB36
I. Frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts36
II. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs37
III. Neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts38
C. Zusammenfassung39
2. Teil: Bestimmung der betrieblichen Identität40
A. Historischer Ursprung41
I. Keine Abhängigkeit der Betriebsvertretung von der betrieblichen Identität vor Einführung des Betriebsrätegesetzes von 192042
II. Selbstständigkeit des Betriebs als Voraussetzung für den Fortbestand des Betriebsrats unter der Geltung des Betriebsrätegesetzes von 192043
1. Herrschende Literatur43
2. Reichsarbeitsminister45
3. Rechtsprechung45
4. Zwischenergebnis: Keine inhaltliche Übereinstimmung zwischen der „Selbstständigkeit“ eines Betriebs und der „betrieblichen Identität“46
III. Betriebsidentität als Voraussetzung für individualrechtlichen Kündigungsschutz unter der Geltung des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten von 192647
1. Begriff der Rechtsnachfolge i.S.d. § 2 KSchG 192647
2. Kriterium der Betriebsnachfolge48
3. Betriebsidentität als Voraussetzung der Betriebsnachfolge49
4. Übernahme des Kriteriums in das Betriebsverfassungsrecht50
IV. Keine dogmatische Entwicklung der Lehre von der betrieblichen Identität50
B. Dogmatische Grundlagen für die Konkretisierung der betrieblichen Identität52
I. Bestimmung der einzelnen Begriffsmerkmale53
1. Maßgeblicher Betriebsbegriff53
a) Anknüpfung an „den“ Betriebsbegriff?53
b) Einheit der Rechtsordnung und Relativität der Rechtsbegriffe55
c) „Richtiger“ Betriebsbegriff – Übertragbarkeit der Kriterien des § 613a BG auf die Lehre von der Betriebsidentität?56
aa) Normativität des Betriebsbegriffs56
bb) Funktion des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs58
cc) Funktion des Betriebsbegriffs im Rahmen von § 613a BGB59
dd) Zwischenergebnis: Maßgeblichkeit des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs62
2. Begriffsmerkmale des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs63
II. Hierarchie der einzelnen Begriffsmerkmale64
1. Normativität des Ausdrucks „Betriebsidentität“65
a) Das Substrat betriebsverfassungsrechtlicher Repräsentation als Gegenstand einer Wertungsfrage66
b) Bewertungsmaßstab66
2. Maßgebliche Wertungskriterien der Betriebsverfassung67
a) Belegschaftsnähe68
aa) Bedeutung68
bb) Gesetzliche Verankerung69
b) Entscheidungsnähe70
aa) Bedeutung70
bb) Gesetzliche Verankerung72
c) Umfassende Belegschaftsrepräsentation73
aa) Bedeutung73
bb) Gesetzliche Verankerung73
d) Klare Funktionsabgrenzung zwischen den Repräsentationsorganen75
aa) Bedeutung75
bb) Gesetzliche Verankerung75
e) Effektive Aufgabenwahrnehmung durch Freistellung und Spezialisierung76
aa) Bedeutung76
bb) Gesetzliche Verankerung77
3. Merkmale der betrieblichen Identität im Einzelnen78
a) Betriebszweck79
aa) Praktikabilität des Merkmals80
bb) Abstrakte Bedeutung für die fortgesetzte Repräsentierbarkeit der Belegschaft86
b) Materielle Betriebsmittel87
aa) Praktikabilität des Merkmals89
bb) Abstrakte Bedeutung für die fortgesetzte Repräsentierbarkeit der Belegschaft90
c) Immaterielle Betriebsmittel92
aa) Know How93
bb) Weiterführen der Firma95
cc) Eintritt in bestehende Verträge96
dd) Übernahme gewerblicher Schutzrechte97
ee) Übernahme des Kundenstamms98
ff) Zusammenfassung100
d) Betriebsorganisation101
aa) Innerbetriebliche Organisationseinheiten101
bb) Arbeitstechnische Betriebsorganisation103
cc) Institutionell einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten106
e) Unternehmensstruktur114
aa) Organisatorische Selbstständigkeit der betrieblichen Einheit im Unternehmen115
bb) Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen116
cc) Zusammenfassung117
f) Belegschaft118
aa) Praktikabilität des Merkmals118
bb) Abstrakte Bedeutung für die fortgesetzte Repräsentierbarkeit der Belegschaft126
g) Geographische Lage127
aa) Räumliche Lage127
bb) Räumliche Verbindung128
h) Äußeres Erscheinungsbild131
4. Hierarchie der einzelnen Merkmale132
a) Zweistufigkeit132
b) Dreistufigkeit?133
aa) Zielkonflikt zwischen Belegschaftsnähe und Entscheidungsnähe133
bb) Abwägung135
cc) Zwischenergebnis: Leitungsapparat in personellen und sozialen Angelegenheiten als wichtigstes Kennzeichen der betrieblichen Identität140
C. Zusammenfassung140
3. Teil: Einordnung der Lehre von der Betriebsidentität in die Systematik des Betriebsverfassungsrechts142
A. Die Lehre von der Betriebsidentität und das Übergangsmandat gem. § 21a BetrVG142
I. Prinzipien des § 21a BetrVG143
1. Änderung der Anzahl der betrieblichen Einheiten143
2. Regelmandat vor Übergangsmandat144
a) Übergangsmandat als brückenschlagendes Mandat144
b) Subsidiarität oder teleologische Reduktion?145
c) Zwischenergebnis147
3. Übergangsmandat als zeitlich befristetes, betriebsbezogenes Vollmandat147
4. Besetzungskontinuität148
II. Betriebliche Identität und Übergangsmandat im Einzelnen150
1. Bedeutung der betrieblichen Identität bei der Spaltung von Betrieben150
a) Vorrang des Regelmandats bei der Spaltung von Betrieben151
aa) Begriffsbildung der herrschenden Meinung: Unterscheidung zwischen Auf- und Abspaltung151
bb) Schwächen dieser Begriffsbildung – die Kritik von Kreutz152
cc) Eignung der Begriffe Auf- und Abspaltung zur Unterscheidung zwischen identitätswahrender und identitätsverändernder Umstrukturierung153
b) Kein Übergangsmandat nach § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG bei Eingliederung155
2. Bedeutung der betrieblichen Identität bei der Zusammenfassung von Betrieben155
a) Der Vorrang des Regelmandats bei der Zusammenfassung von Betrieben156
aa) Begriffsbildung der herrschenden Meinung: Unterscheidung zwischen Zusammenfassung und Eingliederung156
bb) Schwächen dieser Begriffsbildung – die Kritik von Kreutz156
cc) Eignung der Begriffe Zusammenfassung und Eingliederung zur Unterscheidung zwischen identitätswahrender und identitätsverändernder Umstrukturierung157
dd) Teleologische Reduktion oder analoge Anwendung des § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG?157
b) Übergangsmandat bei Beteiligung betriebsratsloser Einheiten160
aa) Zusammenfassung mit einer betriebsratslosen Einheit161
bb) Betriebsratslosigkeit der größten Einheit163
cc) Eingliederung in eine betriebsratslose Einheit165
dd) Zwischenergebnis166
3. Mehrfaches Übergangsmandat bei mehrfachem Identitätsverlust166
4. Übergangsmandat und Gemeinschaftsbetrieb168
III. Fazit169
1. Verhältnis von § 21a BetrVG zur Lehre von der Betriebsidentität169
a) Wegfall der Betriebsidentität als notwendige Bedingung für ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG169
b) Wegfall der Betriebsidentität als hinreichende Bedingung für ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG170
2. Unmöglichkeit von Rückschlüssen auf die Begriffsmerkmale der betrieblichen Identität172
B. Die Lehre von der Betriebsidentität und der Grundsatz der Betriebsratskontinuität172
I. Vorrang der Betriebsratskontinuität als Normzweckdes § 613a BGB173
1. Fortbestand des Betriebsrats in seiner konkreten Zusammensetzung als Normzweck des § 613a BGB174
2. Fortbestand des Organs „Betriebsrat“ als Normzweck des § 613a BGB?176
a) Wille des Normgebers?176
b) Kontinuität des Betriebsrats als betriebsverfassungsrechtliches Problem177
c) Unmöglichkeit betriebsverfassungsrechtlicher Veränderungen durch den Übergang eines Betriebs178
3. Zwischenergebnis: Kontinuität des Betriebsrats kein Normzweck des § 613a BGB179
II. Vorrang der Betriebsratskontinuität als Gebot des Gemeinschaftsrechts (Art. 6 RL 2001/23/EG)?179
1. Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 RL 2001/23/EG?180
2. „Wahrung der Selbstständigkeit“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL 2001/23/EG181
a) „Wahrung der Selbstständigkeit“ i.S.d. Richtlinie als Wahrung der Betriebsidentität181
b) „Wahrung der Selbstständigkeit“ i.S.d. Richtlinie als Wahrung des Wahlbezirks183
3. Zwischenergebnis: Vorrang der Kontinuität des Betriebsrats keine Folge des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts184
III. Vorrang der Betriebsratskontinuität zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen?184
1. Bloße Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl bei fehlerhafter Betriebsabgrenzung185
2. Wertungswiderspruch187
3. Lösung durch die Anerkennung des Vorrangs der Betriebsratskontinuität187
4. Lösung des Gesetzes188
5. Zwischenergebnis: Kein Vorrang der Betriebsratskontinuität zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen189
IV. Fazit: Betriebsratskontinuität setzt Betriebsbezogenheit voraus189
C. Die Lehre von der Betriebsidentität und die gewillkürte Betriebsverfassung nach § 3 BetrVG190
I. „Betriebliche Identität“ vor dem Hintergrund der durch § 3 BetrVG gewährten Freiheit bei der Gestaltung der Betriebsverfassung191
1. Gestaltungsmöglichkeiten nach § 3 BetrVG191
a) Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BetrVG193
aa) Aufhebung der Unterscheidung zwischen Betrieb und Unternehmen193
bb) Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeiten durch das Erfordernis der Dienlichkeit193
b) Bildung eines betriebsübergreifenden Betriebsrats, § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BetrVG194
aa) Aufhebung der Betriebsgrenzen innerhalb eines Unternehmens194
bb) Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeiten durch das Erfordernis der Dienlichkeit195
c) Bildung von Spartenbetriebsräten, § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG196
aa) Produkt- und Projektgruppen als Abgrenzungsmerkmale für den betriebsverfassungsrechtlichen Repräsentationsbereich196
bb) Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeiten durch die Anknüpfung an Leitungsbefugnisse bei der Abgrenzung der Sparten sowie das Erfordernis der Dienlichkeit198
d) Schaffung anderer Arbeitnehmervertretungsstrukturen, § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG199
aa) Lösung von bestehenden Strukturen199
bb) Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeiten durch das Erfordernis der Dienlichkeit200
e) Zusammenfassung201
2. Gesetzestechnik: Fiktion202
a) Bedeutung des § 3 BetrVG für die Bindung einer Arbeitnehmervertretung an die ihr zugrunde liegende Einheit203
b) Bedeutung des § 3 BetrVG für den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff203
3. Zwischenergebnis: Vereinbarkeit der Lehre von der betrieblichen Identität mit § 3 BetrVG204
II. Betriebsidentität als Voraussetzung für den Fortbestand der gewillkürten Betriebsvertretung205
1. Ausgangspunkt: Keine besondere Regelung der Amtszeit205
2. Gewillkürte Betriebsvertretung und Betriebsübergang206
a) Besonderheiten bei tariflicher Regelung206
b) Besonderheiten bei der Regelung durch Betriebsvereinbarung208
c) Zwischenergebnis: Keine Abhängigkeit der gewillkürten Betriebsvertretung vom Bestand des ihr zu Grunde liegenden Kollektivvertrags209
3. Gewillkürte Betriebsvertretung und betriebliche Umstrukturierungen209
a) „Betriebliche“ Identität einer gewillkürten Organisationseinheit210
aa) Bestimmung der maßgeblichen Kriterien210
bb) Hierarchie der einzelnen Merkmale211
b) Übergangsmandat212
III. Fazit213
D. Zusammenfassung214
4. Teil: Konsequenzen für Gesamt- und Konzernbetriebsrat215
A. Gesamtbetriebsrat und die Lehre von der betrieblichen Identität215
I. Auswirkungen des Hinzukommens oder Wegfallens einzelner Betriebe216
1. Abhängigkeit des Gesamtbetriebsrats vom Fortbestand seiner Errichtungsvoraussetzungen216
2. Untergang des Gesamtbetriebsrats bei Verlust der Unternehmensidentität?218
a) „Austauschbarkeit“ von Einzel- und Gesamtbetriebsrat218
b) Gesamtbetriebsrat als Dauereinrichtung219
c) Zwischenergebnis: Keine Übertragbarkeit des Begriffs „Betriebsidentität“219
II. Auswirkungen der Übertragung sämtlicher Betriebe auf eine Vorratsgesellschaft – der Beschluss des BAG vom 5.6.2002220
1. Ausgangspunkt: Bindung des Gesamtbetriebsrats an das Unternehmen, in dem er errichtet wurde220
2. Ausnahme bei Wahrung der Unternehmensidentität221
a) Unternehmensidentität als Kontinuitätsmerkmal?222
b) Zweckmäßigkeit als Legitimationsgrund für den Fortbestand des Gesamtbetriebsrats223
c) Zwischenergebnis: Unternehmensidentität kein Kontinuitätsmerkmal224
3. Definition der Unternehmensidentität225
4. Zwischenergebnis: Funktioneller Unterschied zwischen Betriebs- und Unternehmensidentität226
III. Zusammenfassung226
B. Konzernbetriebsrat und die Lehre von der betrieblichen Identität227
I. Auswirkungen des Hinzukommens oder Wegfallens einzelner Unternehmen229
1. Abhängigkeit des Konzernbetriebsrats vom Fortbestand seiner Errichtungsvoraussetzungen229
a) Eingliederung des Konzerns in einen anderen Konzern230
aa) Konzern im Konzern230
bb) Einheitliche Leitung als Voraussetzung eines Konzerns?231
cc) Zwischenergebnis: Fortbestand beider Konzernbetriebsräte bei Vorliegen eines Konzerns im Konzern232
b) Unterschreiten des Quorums232
2. Zwischenergebnis: Keine Übertragbarkeit des Begriffs Betriebsidentität233
II. Auswirkungen der Übertragung sämtlicher Unternehmen auf eine Vorratsgesellschaft233
III. Zusammenfassung234
Zusammenfassung der Ergebnisse und Schluss235
A. Kein Abschied von der Betriebsidentitätslehre235
I. Möglichkeit der Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Identität235
II. Möglichkeit der Einordnung der Lehre von der Betriebsidentität in das aktuelle Betriebsverfassungsrecht236
III. Gesamt- und Konzernbetriebsrat und die Lehre von der betrieblichen Identität237
B. Abschied von alten Begrifflichkeiten237
Literaturverzeichnis239
Sachwortverzeichnis252

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