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E-Book

Das Interesse in der Mediation. Das Integrale Interessenmodell in der mediativen Theorie und Praxis

AutorCalin-Mihai Isman
VerlagDiplomica Verlag GmbH
Erscheinungsjahr2016
Seitenanzahl77 Seiten
ISBN9783959344210
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis24,99 EUR
In seinem Buch beleuchtet Calin-Mihai Isman das Konstrukt 'Interesse' aus Sicht verschiedener Disziplinen, mit dem Ziel eine Verständnislücke in der Konfliktmanagement-Theorie zu schließen und einen wissenschaftlichen Denkanstoß zu geben. Im aktuellen Diskurs wird vielfach von der Hinführung der Parteien von ihren Positionen hin zu ihren Interessen gesprochen, ohne das Konzept ausreichend zu erläutern. Der Autor fasst seine gewonnenen Erkenntnisse in einem 'Integralen Interessenmodell' zusammen. Die dabei dargestellten Elemente und deren Zusammenhänge bedürfen zusätzlicher wissenschaftlicher Analysen und müssten empirisch bestätigt werden. Praktizierende Mediatoren, Konfliktbegleiter, Verhandler u.v.m. brauchen ein annähernd gleiches Verständnis von dem 'Zielpunkt', zu dem sie ihre (Konflikt-)Parteien führen sollen. Dieses einheitliche Verständnis muss dabei verschiedenartige Facetten des Konzeptes berücksichtigen. Nur dadurch kann der wissenschaftliche Hintergrund vieler Praktiker (Juristen, Psychologen, Wirtschaftswissenschaftler, Soziologen, etc.) berücksichtigt werden. Und nur dadurch wird den Mediatoren ein individueller Zugang zu diesem Verständnis ermöglicht.

Calin-Mihai Isman ist geschäftsführender Inhaber des Beratungshauses 'Isman & Partner' und war langjährige Führungskraft und kritischer Vordenker bei der Deutschen Bahn AG. Er ist ein ausgewiesener Experte in den Fachgebieten Konfliktmanagement, Leadership und Verhandlungsführung. Mit seinem Unternehmen unterstützt er nationale und internationale Konzerne und mittelständige Unternehmen dabei, schwierige und doch wichtige Effizienzhemmnisse erfolgreich anzugehen. Der erfahrene Berater, Trainer und Moderator wuchs in Rumänien auf, studierte Betriebswirtschaft in Saarbrücken und Mannheim. Er vertiefte die Themen Konfliktmanagement/ Mediation im Rahmen eines Masters an der juristischen Fakultät der FernUniversität in Hagen. Zudem rundeten Weiterbildungen durch die University of California, Irvine und die University of Michigan sein theoretisches Wissen in diesem Themengebiet ab. Der Autor begleitete Konflikte als Verhandlungsführer im Rahmen von Unternehmenssanierungen und Betriebsschließungen, führte mithilfe mediationsanaloger Techniken Hochkonflikt-Projekte im mehrstelligen Millionenbereich nach Jahren des Stillstands zum Erfolg und verhalf Unternehmen ihre konfliktbasierten Kosten zu senken.

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel II, In der Jurisprudenz: 1. Wandlung des juristischen Interessenbegriffs: Der erste aus juristischer Sicht nennenswerte Beginn der Aufzeichnung des Begriffes Interesse ist im Römischen Recht unter dem Ausdruck id quod interest zu finden. Dieser wurde im Zusammenhang mit der Berechnung von Ersatzleistungen bei Vermögensschäden verwendet. Das bedeutet, dass der Begriff als 'Freiheit von festen Berechnungsmethoden' verstanden wurde, d.h. als sachbezogene Wertungsfreiheit eines Richters bei der Schadensberechnung. Folglich wurde Interesse in id quod interest auf das Interesse an der Herstellung der eigenen fiktiven Vermögenslage reduziert. Im Mittelalter nimmt der Interessenbegriff eine zentrale Rolle im Schadensersatzrecht ein. Folglich werden drei Arten des Interesses unterschieden: das interesse conventum (beschreibt den vereinbarten Preis), das interesse commune (der Sachwert) und das interesse singulare (ein das interesse commune übertreffender Betrag bei Vorliegen weiterer besonderer Voraussetzungen). In der Neuzeit erfährt der Interessenbegriff aus juristischer Sicht zunächst keine nennenswerte Verständniserweiterung. Erst mit dem Paradigmen-wechsel von der Begriffsjurisprudenz zur Interessenjurisprudenz erfährt er eine Weiterentwicklung. Dass es sich hierbei um einen Paradigmen-wechselt handelt, hat Weingand bereits 1984 anhand der Analyse juristischer Lehrbuchtexte verschiedener Zeitepochen herausgefunden. Er beobachtete einen Wechsel in der Wortwahl - der gleichzeitig einen Wechsel in der wissenschaftlichen Vorgehensweise und in der Problembetrachtung darstellte-, der sich vereinfachend ausgedrückt, von Wesen zu Interesse vollzogen hat, mit der Folge, dass sich die Begründungsstrategie änderte: 'Wird einer dogmatischen Rechtsfigur ein 'Wesen' oder eine 'Natur' zugesprochen, müssen Folgerungen daraus als 'notwendig' dargestellt werden, als 'logisch' oder als 'begriffsnotwendig' und 'zwingend'. Die Folgerungen sind quasi naturgesetzlich und können nur sein wie sie eben sind. [...] Anders hingegen bei der Argumentation mit 'Interessen'. 'Interesse' ist konkreter und wirklichkeitsbezogener, weshalb die Möglichkeit und Pflicht zu einer breiten Argumentationsbasis für den Begründenden besteht. Vor allem aber: das Vorliegen von Interessen muss nachgewiesen werden, während ein 'Wesen' postuliert werden kann. Die Schlüsse und Folgerungen, die aus einer Interessenlage gezogen werden, sind nie 'notwendig' oder 'logisch', sie sind plausibel oder vernünftig im Hinblick auf ein Ziel, das mit der jeweiligen Entscheidung erreicht werden soll'. Interesse wird nun in der Interessenjurisprudenz als Maß der individuellen, kognitiven Wertschätzung für ein bestimmtes materielles oder immaterielles Gut verstanden. Die Rechtswissenschaft sollte, so die Vertreter der Interessenjurisprudenz, nicht nur die Interessen als solche ermitteln, sondern sollte sie vielmehr bei der Lösung eines Interessenkonfliktes zueinander in Verhältnis setzen. Der Paradigmenwechsel bedingte jedoch keineswegs die Entstehung einer einheitlichen Definition des Begriffes Interesse. Vertreter der Interessenjurisprudenz hatten unterschiedliche Sichtweisen auf den Begriff. Sie sahen Interesse als Begehren nach Lebensgütern und gleichzeitig als eine latent vorhandene Begehrensdisposition. Die Interessen eines Individuums wurden wahlweise als Streben nach Gütern und Werten, als Bedürfnis und Entstehungskraft des Begehrens, als wertbetonte und schutzwürdige Lebensgüter oder als Forderungen des Lebens bezeichnet. Der Interessensbegriff ist auch im juristischen Sinne sehr komplex und sei-ne Nutzung ist sehr vielfältig. Bislang konnte jedoch keine konsensfähige Definition des Interesses im juristischen Sinne gefunden werden und zahl-reiche Wissenschaftler gehen davon aus, dass ein spezifischer juristischer Begriff nicht vorhanden sei. Morgenroth stellt des Weiteren fest, dass im wissenschaftlichen Diskurs keine 'Abkehr des viel beklagten Mangels des Interesses am Interesse' zu verzeichnen ist. Bisherige rechtliche Definitionen des Interesses sahen den Begriff als stell-vertretend für die Anteilnahme eines Subjektes an einem Gegenstand, für eine Relation eines Menschen zu einem Gegenstand, für einen Wert, den das Vorliegen einer Tatsache für jemanden hat, für eine Gefühlsdisposition, für die vom Menschen wahrgenommenen Bedürfnisse oder für das Gut nach der subjektiven Wertschätzung für menschliche Zwecke an. Allen bisher dargestellten Verständnissen gleich ist das Vorhandensein eines materiellen oder immateriellen Objekts (auf das sich das Interesse richtet), eines interessierten Subjekts (der Mensch, der ein Interesse zeigt), und einer 'besonders spezifizierte[n] Qualität', der Beziehung zwischen Subjekt und Objekt. Thiere hält dazu fest, dass 'der Begriff 'Interesse' als solcher - isoliert und abstrakt betrachtet - nichtssagend und leer ist. Er wird erst mit Leben erfüllt, wenn man ihn einem Subjekt als Träger des Interesses und gleichzeitig einem bestimmten geistigen oder materiellen Gegenstand (im allerweitesten Sinne des Wortes) als Objekt des Interesses zuordnet. 'Interesse' bezeichnet dann nach einhelliger Meinung eine bestimmte Beziehung zwischen einem Subjekt und einem Objekt, ist nämlich 'die Anteilnahme eines Subjektes an einem Gegenstand', sodass zunächst festgehalten werden kann, dass es weder subjekt- noch objektlose Interessen gibt'. Morgenroth stellt fest, dass für diese verbindende Beziehung verschiedene Begriffe synonym verwendet werden: Wahrnehmung (kognitive Perzeption), subjektive Wertschätzung (kognitive Selektion), Anteilnahme (emotionale Folge der Wahrnehmung), oder Begehren (Ursache, mentale Folge der Wahrnehmung). Eine ähnliche Unklarheit besteht bezüglich des Begriffes 'rechtliches Interesse' in einigen wichtigen Vorschriften des geltenden Rechts. Zwar versuchen die dazugehörigen Erläuterungen dieser Vorschriften den Inhalt und Umfang des jeweiligen Gesamtbegriffes zu bestimmen, sagen laut Wieser jedoch nicht, was Interesse heißt. Der Begriff wird mehr durch Darstellung von Gegensätzen bestimmt, als aus sich selbst heraus. Hierfür liefert er u.a. als Beleg eine BGH-Rechtsprechung: 'Es ist nicht möglich, den Begriff rechtliches Interesse in einer für alle gesetzlichen Bestimmungen gleichen Weise ausschließlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch festzulegen. Er muss vielmehr für jede Bestimmung und Berücksichtigung der Interessenlage aller betroffenen Personen besonders bestimmt werden. [...] [Es setze mindestens ein] gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus'. Einzige Ausnahme bilden Schultzenstein, der Interesse als Nutzen und Vorteil sieht, und Spohr, der zwischen einem inneren und einem äußeren Interesse unterscheidet. Ersteres bezeichnet die Beziehung zwischen einem objektiven Bedürfnis eines Individuums und der Möglichkeit zu dessen Befriedigung. Das äußere Interesse ist eine unmittelbare Beziehung des Individuums zu einem Objekt (einer anderen Person, einer Sache, einem Vorgang), die durch äußere Tatsachen geschaffen wird. Spohr ist der Ansicht, dass sich der Begriff des Interesses in der Rechtssprache im Wesentlichen auf das innere Interesse beschränkt. Wieser hält diese Ein-schätzung für fragwürdig, und begründet dies mit dem Vergleich des Wortes Interesse in einigen Gesetzesbestimmungen mit der Interessensbedeutung im sprachgebräuchlichen Sinn. Des Weiteren weist er auf einen Diskurs hin, der dem rechtlichen Interesse eine andere Bedeutung zuweist als dem berechtigten Interesse. Das rechtliche Interesse sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und enger gefasst als das berechtigte Interesse, das wiederum einen Ermessensbegriff darstelle. Weiterhin herrsche ein Streit darüber, ob ein rechtliches Interesse nur dann vorliegt, wenn ein Rechtssatz dieses gegenüber anderen Interessen als förderns- / schützenswert bezeichnet [...].
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Das Interesse in der Mediation. Das Integrale Interessenmodell in der mediativen Theorie und Praxis1
Inhaltsverzeichnis4
A. EINFÜHRUNG IN DAS THEMA5
I. Zielsetzung des Buches5
II. Aufbau des Buches5
B. ETYMOLOGIE DES BEGRIFFS „INTERESSE“7
C. VERWENDUNG DES BEGRIFFES „INTERESSE“13
I. In der Philosophie13
II. In der Jurisprudenz20
III. In der Soziologie34
IV. In der Psychologie43
D. ABLEITUNG MEDIATIONSRELEVANTER ERKENNTNISSE59
I. Verständnis vom Menschen als Basis für ein integrales Interessenmodell59
II. Arbeitsdefinition „Interesse“ für die Mediation60
III. Integrales Interessenmodell60
IV. Vorteile des integralen Interessensystems65
LITERATURVERZEICHNIS69

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