Da der Ablauf des Insolvenzplanverfahren recht komplex ist hilft nachfolgendes Schaubild einen Überblick über das nachfolgende Thema zu schaffen.
Abb. 3: Struktureller Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens
Quelle: Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 2001, § 73 Rn. 2
Das Panverfahren beginnt mit Einreichung des Planes beim zuständigen Insolvenzgericht. Zu beachten ist jedoch, dass das Insolvenzplanverfahren kein eigenständiges Verfahren ist, sondern nur eine Abweichung vom Regelinsolvenzverfahren darstellt. Somit gilt § 13 I InsO, der besagt, dass das Insolvenzverfahren auf Antrag zu eröffnen ist. Die Vorlage des Insolvenzplans kann gemäß § 218 I 2 InsO mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren verbunden werden. Als Umkehrschluss aus § 218 I 3 InsO kann man schließen, dass die Vorlage eines Insolvenzplans während des gesamten Insolvenzverfahrens möglich ist, denn es heißt in § 218 I 3 InsO nur, dass „ein Plan, der erst nach dem Schlusstermin beim Gericht eingeht“ nicht berücksichtigt wird.[57]
Gemäß § 218 I 1 InsO sind nur der Schuldner und der Insolvenzverwalter zur Vorlage eines Insolvenzplans berechtigt.
Der Schuldner hat nach § 218 I InsO das Recht beim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan einzureichen. Dieses Vorlagerecht sorgt dafür, das der Schuldner schon zu Beginn des Insolvenzverfahren eigene Gestaltungen in den Insolvenzplan einbringen kann. Er kann somit den Gläubigern signalisieren, dass er bereit ist, seine Verbindlichkeiten ihnen gegenüber zu begleichen und dass er einen Weg sucht um die Krise zu beheben. Kritiker beurteilten das uneingeschränkte Planinitiativrecht des Schuldners negativ. Es wurde angeführt, dass dem Schuldner kein Recht zu Planvorlage zustehen sollte, wenn ihm schwere Pflichtverstöße zugerechnet werden können. Dies hat sich jedoch in der rechtlichen Praxis nicht durchgesetzt.[58]
Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter ist es dem Schuldner gemäß § 218 I 3 InsO möglich den Insolvenzplan bis zum Ende des Schlusstermins vorzulegen. Dies ist dann vorteilhaft, wenn sich dem Schuldner erst während des Insolvenzverfahrens neue Wege zur Sanierung eröffnen.[59]
Neben dem Schuldner hat auch der Insolvenzverwalter ein Recht auf Planvorlage. Dieses teilt sich in ein originäres und ein derivatives Planinitiativrecht auf. Das originäre, unmittelbare Planvorlagerecht steht dem Insolvenzverwalter gemäß § 218 I 1 InsO zu.
Somit hat der Insolvenzverwalter das Recht einen Insolvenzplan vorzulegen. Mittelbar hat der
Insolvenzverwalter das Recht zu Vorlage eines Insolvenzplans dann, wenn ihm die Gläubigerversammlung den Auftrag zur Erstellung des Insolvenzplans gibt. Dieses Recht steht der Gläubigerversammlung gemäß § 157 2 InsO zu. Sie kann in diesem Zusammenhang dem Verwalter auch bestimmte Ziele vorgeben, die der Plan dann zu erreichen hat. Legt der Insolvenzverwalter den Plan vor so gelten andere Vorlagefristen wie bei einem vom Schuldner eingereichtem Plan. Laut § 218 II InsO ist der Insolvenzplan innerhalb einer angemessenen Frist beim Insolvenzgericht vorzulegen. Diese angemessene Frist ist von Fall zu Fall verschieden. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei einem einfachem Fall eine Frist von vier Wochen als angemessen gilt. Als äußere zeitliche Grenze muss auch hier § 218 I 3 InsO beachtet werden. Danach wird ein Plan dann nicht mehr berücksichtigt wenn er nach dem Schlusstermin vorgelegt wird. Mitwirkende bei der Erstellung des Planes sind gemäß § 218 III InsO der Gläubigerausschuss, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner.[60]
Gemäß § 231 InsO findet nach der Vorlage des Insolvenzplans eine gerichtliche Vorprüfung statt. Hierbei werden Formvorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt geprüft. Es muss jedoch nicht geprüft werden, ob eventuell andere inhaltliche Regelungen zu einer besseren Gläubigerbefriedigung führen würden. Dies würde die Gläubigerautonomie einschränken. Zurückzuweisen ist der Plan nach § 231 I Nr1 InsO dann, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und die gesetzlichen Regelungen über den Inhalt des Insolvenzplans nicht beachtet wurden und dieser Mangel innerhalb einer bestimmten Frist nicht behoben werden kann. Gegenstand der Prüfung ist dementsprechend, ob alle Regelungen der §§ 218 – 230 InsO erfüllt wurden. Besondere Beachtung findet hier die sachgerechte Abgrenzung der Gläubigergruppen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Werden Mängel festgestellt, die behoben werden können, so ist vom Gericht eine Frist zu bestimmen, in welcher der Plan nachgebessert werden kann. Ansonsten wird der Plan vom Insolvenzgericht zurückgewiesen. Sinn dieser Vorschrift ist die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Daneben soll eine Prüfung dieser Sachverhalte eine zügige Verfahrensabwicklung fördern, da Planvorlagen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, nicht erst in den Erörterungs- und Abstimmungstermin einbezogen werden.
Wird ein Plan vom Schuldner vorgelegt, und hat dieser voraussichtlich keine Aussicht auf Annahme der Gläubiger, so steht dem Gericht ein weiteres Zurückweisungsrecht nach § 231 I Nr. 2 InsO zu. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Gläubigerversammlung bereits gegen eine Sanierung des Unternehmens ausgesprochen hat, der Schuldner aber dennoch eine Fortführung seines Unternehmens zum Ziel hat. Mit dieser Vorschrift sollen Pläne, die nicht die Zustimmung der Gläubigerversammlung finden werden, von Insolvenzplanverfahren ausgeschlossen werden. Ziel ist es auch hier Zeit und Kosten zu sparen.
Legt der Schuldner einen Plan vor, der Ansprüche der Gläubiger offensichtlich nicht erfüllen kann, so kann dieser Plan nach § 231 I Nr. 3 InsO zurückgewiesen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner Leistungen, die er im gestaltenden Teil zugesagt hatte, aufgrund seiner derzeitigen Vermögenslage nicht erfüllen kann. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist auch hier die Zeit- und Kostenersparnis.
Legt der Schuldner bereits zum zweiten mal einen Plan vor, und wurde der erste Plan bereits von den Gläubigern abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder hat der Schuldner die erste Planvorlage selber zurückgezogen, so steht dem Insolvenzverwalter das Recht zu, einen Antrag auf Zurückweisung gemäß § 231 II InsO zu stellen. Ein solcher Antrag erfordert die Zustimmung des Gläubigerausschusses. Diese Vorschrift soll verhindern, dass der Schuldner durch wiederholte Planvorlagen absichtlich das Verfahren verzögert. Andererseits verhindert die Vorschrift weitere Planvorlagen des Schuldners, auch wenn diese nicht absichtlich den Fortgang des Insolvenzverfahrens verzögern sollen. Schließlich ist es auch möglich, dass sich dem Schuldner andere Wege zur Sanierung seines Unternehmens ergeben. Werden solche positiven Absichten von den Gläubigern und dem Insolvenzverwalter als eine absichtliche Verfahrensverzögerung erkannt, wird der Plan zurückgewiesen und unter Umständen der Schuldner benachteiligt. Der Schuldner wird somit gezwungen bereits bei der ersten Planvorlage einen Plan zu erstellen, der inhaltlich voraussichtlich zu einer Einigung mit den Gläubigern führen wird. [61]
Leidet der Plan an einem eben genannten Mangel, und ist dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist behoben worden, so wird der Plan zurückgewiesen. Das Insolvenzverfahren setzt sich nun nach den allgemeinen Regelungen der Insolvenzordnung fort. Wird ein Insolvenzplan vom Gericht zurückgewiesen, so steht dem Vorlegenden das Recht zur sofortigen Beschwerde gemäß § 231 III InsO zu. Es ist nur bei Zurückweisung des Planes statthaft.[62]
Sind die in § 231 InsO geforderten Regelungen beachtet worden, so wird der Insolvenzplan zum Insolvenzverfahren zugelassen. Es bedarf nun der Zustimmung der Gläubiger.
Zu diesem Zweck wird der Plan zu einer Stellungnahme an die Beteiligten weitergeleitet. Nach § 232 I InsO wird der Plan an den Gläubigerausschuss, den Betriebsrat und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten, dem Schuldner (wenn der Insolvenzverwalter den Plan erstellt hat) und dem Insolvenzverwalter (wenn der Schuldner den Insolvenzplan aufgestellt hat) weitergeleitet. Benötigt das Insolvenzgericht weitere Stellungnahmen, so kann es nach § 232 II InsO den Insolvenzplan auch Berufsvertretungen und anderen sachkundigen Stellen zusenden. Die Abgabe der Stellungnahmen muss gemäß § 232 III InsO innerhalb einer bestimmten, vom Insolvenzgericht festgelegten Frist abgegeben werden. Diese Vorschrift soll Verfahrensverzögerungen...