Inhaltsangabe:Einleitung: „Immer mehr Blätter berichten immer sensationeller über immer mehr Leute.“ Mit diesen Worten bringt der Hamburger Prominentenanwalt Matthias Prinz den zunehmenden Konkurrenzkampf im Mediengeschäft auf den Punkt. Der zunehmende Druck der Verlagshäuser, hohe Verkaufs- und Auflagenzahlen zu erzielen, lässt häufig ein Spannungsverhältnis zwischen wirtschaftlichem Kommerz und journalistischer Ethik entstehen. In einer Zeit, in der das Informationsangebot immer größer wird und die verschiedenen Medien grundsätzlich über den Zugang zu fast allen auf dem weltweiten Informationsmarkt vorhandenen Meldungen verfügen, steigt die Bedeutung von Exklusivmaterial, sowohl in Text- als auch in Bildform. Journalisten sehen sich dem, vielleicht nicht immer ausgesprochenen, Druck ausgesetzt, alle technischen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung auszureizen: Moderne Kameras mit Teleobjektiven und Richtmikrofone ermöglichen ohne großen Aufwand erhebliche Eingriffe in die Privat- oder Intimsphäre nicht nur von Prominenten. Während Prominente sich zusehends mit hohen Schmerzensgeldforderungen vor Gericht durchsetzen (siehe Kap. 2.3.6.), scheint der einfache Bürger, der durch Zufall das Interesse der Öffentlichkeit erregt und so Opfer einer Berichterstattung werden kann, oft zunächst schutzlos gegen derartige Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht. Dass die Verstöße alltäglich sind, zeigt folgendes Beispiel aus einer Münchner Boulevardzeitung: Das Blatt berichtete über einen Pfarrer, der einen 15-jährigen Jungen missbraucht haben soll. Die Zeitung nannte Vorname und abgekürzten Nachnamen des Geistlichen, sein Alter, seine Gemeinde und zeigte ein drei Spalten breites und 23 Zentimeter hohes (nicht unkenntlich gemachtes) Foto des Beschuldigten unter der präjudizierenden Überschrift: „Pfarrer vergeht sich an Bub (15)“. Erst im Text wird deutlich, dass der Mann lediglich im Verdacht des sexuellen Missbrauchs steht und die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Es wurde nicht einmal Anklage erhoben. Auf derselben Seite verstieß die Zeitung ein weiteres Mal gegen Persönlichkeitsrechte, als sie bei abgekürzter Namensnennung unter dem Titel „Lehrer verführt Schülerin (12)“ berichtete. Die Nennung des Ortes, der Schule und des Unterrichtsfachs machen den nicht verurteilten Mann eindeutig identifizierbar. Das Gerichtsverfahren hatte noch nicht begonnen. Wie leicht ist es heute, die berufliche Existenz eines Lehrers oder [...]
Mit seiner hohen Kapazität könnte das deutsche Kabelfernsehnetz nicht nur hunderte digitaler TV-Programme übertragen, sondern wäre auch ideal für neue interaktive Dienste wie Highspeed-Internet und…
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Ordnungs- und Regulierungsstrukturen bei der Ausgestaltung der Informationsgesellschaft diskutieren führende Vertreter von Regulierungsorganisationen aus Bund und Ländern, im interdisziplinären und…
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Ein Leitfaden für Musik- und Medienschaffende Format: PDF
Verständliche Einführung in die komplexe Materie des Musikrechts. Klar und anhand vieler Beispiele erläutert der Autor die Rechtsfragen, mit denen sich Kreative und Unternehmen in allen…
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Beiträge zur Namenforschung. Neue Folge ist eine internationale fachübergreifende Zeitschrift für Namenforschung. In den Artikeln werden Probleme der Ortsnamen- wie Personenamenforschung und der ...
»Berufsstart Gehalt« erscheint jährlich zum Sommersemester im Mai mit einer Auflage von 50.000 Exemplaren und ermöglicht Unternehmen sich bei Studenten und Absolventen mit einer ...
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