Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 14,00, Georg-August-Universität Göttingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die nachfolgende Arbeit soll sich insbesondere mit der Erläuterung des Betriebsbegriffs des § 1 I 1 BetrVG befassen und dabei auch darstellen, ob das derzeit herrschende Verständnis zu dieser Problematik einer zukunftsbezogenen Anpassung bedarf. Zunächst wird dafür eine Darstellung des Begriffs des virtuellen Betriebs erfolgen, bevor sodann auf den Betriebsbegriff des § 1 I 1 BetrVG eingegangen wird. Darauf aufbauend wird eine Subsumtion des Begriffs des virtuellen Betriebs unter die einzelnen Merkmale des Betriebsbegriffs im Sinne des BetrVG vorgenommen, wobei insbesondere auch eine kritische Auseinandersetzung mit den genannten Begriffsmerkmalen erfolgt. Ferner wird ausführlich auf die Frage eingegangen, ob es einer gesetzgeberischen Anpassung des BetrVG an die modernisierte Arbeitswelt bedarf. Anschließend wird eine kurze Auflistung der verschiedenen in räumlicher Hinsicht außerbetrieblich tätigen Mitarbeiter, welche einem Betrieb noch zugeordnet werden können, aufgezeigt. Am Schluss der Arbeit werden die gefundenen Ergebnisse noch einmal zusammengefasst dargestellt. Die Möglichkeit der Verwendung von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien hat nicht nur eine Veränderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens zur Folge, sondern auch eine Veränderung der Arbeitswelt. Durch die Nutzung von modernen IuK können Arbeitnehmer auch außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten, z.B. im Home-Office, ihre betrieblichen Tätigkeiten ausüben. Die durch diese Modernisierung entstehende Auflösung der traditionellen Betriebsgrenzen führt zu einer Vielzahl von juristischen Problemen. So stellt sich beispielsweise fortan die Frage, ob die Schutzvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auch auf sog. virtuelle Betriebe angewendet werden können. Dafür müsste es sich bei einem virtuellen Betrieb um einen Betrieb im Sinne des BetrVG handeln, da das Vorliegen eines solchen Betriebs gemäß § 1 I 1 BetrVG Voraussetzung für die Bildung eines Betriebsrates ist und dessen Errichtung gerade den Kern des mit dem BetrVG bezweckten Arbeitnehmerschutzes darstellt. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es einer vertieften Auseinandersetzung mit den Auslegungsmöglichkeiten des Begriffs des Betriebs i. S. des § 1 I 1 BetrVG.
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