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Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung de lege lata und de lege ferenda.

AutorChristian Theiß
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2011
ReiheSchriften zum Prozessrecht 184
Seitenanzahl355 Seiten
ISBN9783428513802
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis99,90 EUR
Die Abberufung oder Auswechslung des Pflichtverteidigers bereitet in der Praxis regelmäßig Probleme. Gleichwohl sind die Voraussetzungen, unter denen die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufgehoben werden kann, rechtsdogmatisch im einzelnen immer noch ungeklärt. Christian Theiß strebt an, durch eine eingehende Analyse der gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung zur Beseitigung dieser dogmatischen Unsicherheit beizutragen. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die Diskussion der Aufhebung der Bestellung 'aus wichtigem Grund'. Diese von der Rechtsprechung entwickelte, ungeschriebene Generalklausel stellt Theiß anhand der grundlegenden Entscheidung BVerfGE 39, 238 dar und untersucht detailliert die in der neueren Literatur vertretenen abweichenden Rücknahmekonzeptionen. Dabei wird auch das umfangreiche Fallmaterial aus der Rechtsprechungspraxis eingehend analysiert. Der Autor gelangt zum Ergebnis, daß Rechtsprechung und h. L. von einem falschen Grundverständnis der angeführten Entscheidung des BVerfG ausgehen. Er erkennt die allgemein akzeptierte Definition des 'wichtigen Grundes' als zu weitgehend. Ohne die Möglichkeit einer Abberufung des Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund völlig auszuschließen, wird eine restriktive Auslegung dieser Abberufungsvoraussetzung unter Berücksichtigung der in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck gekommenen Wertungen befürwortet. Besondere Aufmerksamkeit widmet der Autor auch der Frage nach eigenen Rechtsmittelmöglichkeiten des Pflichtverteidigers gegen die Abberufung. Theiß wendet sich im Ergebnis gegen die überwiegende Ansicht, die jegliche Beschwer des Pflichtverteidigers selbst verneint. Er ist vielmehr der Auffassung, daß der Verteidiger eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend machen könne, sofern nicht die Abberufung auf Antrag oder mit Zustimmung des Beschuldigten erfolgt. Die erarbeiteten Ergebnisse werden in einen Gesetzesentwurf gefaßt, der die Grundlage für die weitere Diskussion bilden könnte.

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