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Die Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes auf die Bilanzierung sonstiger Rückstellungen: Accounting for other provisions: An analysis of the BilMoG adoption effect

AutorSebastian Stolzenburg
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl55 Seiten
ISBN9783863419639
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Mit dem 29.05.2009 ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem BilMoG das Ziel, Unternehmen im Verhältnis zu den IFRS (International Financial Reporting Standards) ein gleichwertiges, weniger komplexes und kostengünstigeres Rechnungslegungssystem zu bieten. Die Umstellung auf die neuen Vorschriften hat weitreichende Konsequenzen innerhalb des deutschen Rechnungswesens und bildet die größte Bilanzrechtsreform seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) 1985. Inhaltlich soll eine Annäherung an die IFRS-Rechnungslegung und eine Aufwertung der Informationsfunktion von Abschlüssen erfolgen. Wesentliche Änderungen des BilMoG betreffen die Bilanzierung von Rückstellungen. Rückstellungen sind allgemeine Verpflichtungen, die dem Grund und/oder der Höhe sowie gegebenenfalls der Fälligkeit nach ungewiss sind. Das dem bisherigen Rückstellungsansatz und der -bewertung anhaftende bilanzpolitische Gestaltungspotenzial sind Hauptkritikpunkte gewesen, die speziell die sonstigen Rückstellungen betroffen haben. Mit einem durchschnittlichen Anteil von etwa 12 % an der Bilanzsumme haben sonstige Rückstellungen einen hohen Anteil an den Passiva deutscher Unternehmen. Seit dem Inkrafttreten des BilMoG besteht eine Passivierungspflicht für sonstige Rückstellungen; Passivierungswahlrechte existieren nicht mehr. Des Weiteren ergeben sich Änderungen bei der Bewertung aus der Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostenentwicklungen sowie der Einführung einer Diskontierungspflicht. Ziel dieses Buches ist es, einen Überblick über die Änderungen bei der Bilanzierung sonstiger Rückstellungen zu geben und empirische Erkenntnisse zu den Effekten der BilMoG-Erstanwendung auf die sonstigen Rückstellungen zu liefern. Hierzu werden die Einzelabschlüsse von 126 Kapitalgesellschaften und gleichgestellten Personengesellschaften analysiert, die in die Größenklassen mittelgroß und groß nach § 267 Absatz 2 und 3 Handelsgesetzbuch (HGB) fallen oder freiwillig die Bilanzierungsregeln für große Kapitalgesellschaften anwenden. Die betrachteten Unternehmen teilen die Eigenschaft, dass sie erstmals auf das nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahr die neuen Vorschriften des HGB pflichtgemäß anwenden. Neben der Quantifizierung der Umstellungseffekte wird auf die Wahrnehmung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen und die Qualität der begleitenden Anhangsangaben eingegangen. Nach der Präsentation der Problemstellung und dem Gang der [...]

Sebastian Stolzenburg, B.Sc., wurde 1989 in Berlin geboren. Sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Humboldt-Universität zu Berlin schloss er im Jahre 2012 mit dem akademischen Grad Bachelor of Science erfolgreich ab. Bereits während des Studiums

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 2.4, Erstanwendung und Übergangsvorschriften: Sämtliche Neuerungen zum Ansatz von Rückstellungen sind erstmals auf Geschäftsjahre ab dem 01.01.2010 beginnend verpflichtend anzuwenden (Artikel 66 Absatz 3 Satz 1 EGHGB n.F.). Optional können Unternehmen diese bereits auf Geschäftsjahre ab dem 01.01.2009 anwenden, müssen die vorzeitige Anwendung jedoch entsprechend im Anhang vermerken (Artikel 66 Absatz 3 EGHGB n.F.). Jede Instandhaltungs- oder Aufwandsrückstellung, die nach § 249 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 HGB a. F. gebildet worden ist, kann entweder ergebnisneutral zugunsten der Gewinnrücklagen aufgelöst werden oder unter Anwendung der Altregelungen ganz oder teilweise beibehalten und fortgeführt werden. Nicht länger zulässige Instandhaltungs- und Aufwandsrückstellungen, die im letzten vor dem 01.01.2010 beginnenden Geschäftsjahr gebildet worden sind (Artikel 67 Absatz 3 Satz 2 EGHGB n.F.), sind erfolgswirksam zu behandeln und unter dem Posten außerordentliche Erträge in der GuV aufzulösen (Artikel 67 Absatz 7 EGHGB n.F.). Das Wahlrecht zur Beibehaltung ermöglicht den bilanzierenden Unternehmen einen neuen Ermessensspielraum, den diese zur Bilanzpolitik nutzen können. Auch die fehlende Verpflichtung zu Erläuterungen über die Ausübung bzw. Nichtausübung des Wahlrechts stehen dem eigentlichen Ziel des BilMoG entgegen. Wie die Neuregelungen zum Ansatz von Rückstellungen, sind auch die Neuregelungen zur Bewertung von Rückstellungen auf Geschäftsjahre ab dem 01.01.2010 verpflichtend anzuwenden. Auch hier besteht die Option die Regelungen bereits auf Geschäftsjahre ab dem 01.01.2009 anzuwenden (Artikel 66 Absatz 3 EGHGB n.F.). Ab dem Zeitpunkt der Anwendung sind sämtliche Rückstellungen nach neuen Vorschriften zu bewerten; eine Beibehaltung früherer Wertansätze ist nicht möglich. Führt die veränderte Bewertung zu einer vorzunehmenden Erhöhung der sonstigen Rückstellungen, so ist diese in kompletter Höhe im Jahr des Übergangs auf das BilMoG erfolgswirksam zu erfassen. Nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 EGHGB n.F. besteht ein Wahlrecht, überdotierte Rückstellungen beizubehalten, sofern der aufzulösende Betrag bis spätestens 31.12.2024 wieder zugeführt werden muss. Bei der Ausübung des Wahlrechts ist die Überdeckung im Anhang anzugeben (§ 67 Absatz 1 Satz 4 EGHGB n.F.). Wird das Wahlrecht nicht in Anspruch genommen, ist der Betrag der Überdotierung unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen (Artikel 67 Absatz 1 Satz 3 EGHGB n.F.).
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