Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: Sehr Gut (1), Karl-Franzens-Universität Graz (Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht), Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Diplomarbeit wird der spannenden Frage nachgegangen, ob Grundrechte auch in den vielfältigen Rechtsverhältnissen zwischen Privatpersonen wirken. Es handelt sich hierbei um das so genannte Drittwirkungsphänomen der Grundrechte. Der ursprünglichen Konzeption zufolge wirken Grundrechte einzig und allein in den Verhältnissen zwischen Staat und Einzelperson. Grundrechte sind demnach staatsgerichtete Abwehrrechte. Es stellt sich jedoch berechtigterweise die Frage, ob darin die Wirkung dieser wichtigen Rechtspositionen schon erschöpft ist, oder ob ein geändertes Grundrechtsverständnis eine Ausweitung der Schutzwirkung der Grundrechte hin zur/zum Einzelnen rechtfertigt bzw vielleicht sogar verlangt. Immerhin finden sich auch in den Rechtsverhältnissen und -beziehungen inter privatos zunehmend Machtkonstellationen, die an das Ungleichgewicht zwischen Staat und BürgerIn erinnern. Diesen Erscheinungen muss man versuchen in gewisser Weise entgegenzuwirken, um Freiheit und Selbstbestimmung der Menschen aufrechterhalten zu können. Eine Möglichkeit zur Gegensteuerung würde die Drittwirkung der Grundrechte bieten. Auf diese Weise könnten die in den Grundrechten zum Ausdruck kommenden Werte umfassend realisiert und gewährleistet werden. Aber gibt es überhaupt so etwas wie Drittwirkung? Und wenn ja, wie wird die Drittwirkung der Grundrechte in Österreich gehandhabt? Welche Grundrechte sind drittwirkungsgeeignet? Um diesen Fragen auf den Grund gehen zu können, ist es zuerst einmal nötig, die allgemeinen Grundrechtslehren und den Wandel des Grundrechtsverständnisses darzustellen. Davon ausgehend werden dann Lehre und Rechtsprechung zur Drittwirkung behandelt. Weiters ist auf die Rolle der Privatautonomie iZm der Drittwirkung einzugehen. Auch die Bereiche Persönlichkeitsschutz und europäischer Grundrechtsschutz werden in den Fragenkomplex der Grundrechtsdrittwirkung einbezogen.
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