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Die Emissionsgenehmigung nach dem TEHG: Regelungsinhalt, Rechtscharakter, Funktion und geplante Umsetzung im Umweltgesetzbuch

AutorStefan Jablonski
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2013
Seitenanzahl44 Seiten
ISBN9783863417208
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis19,99 EUR
Zum 01. Januar 2005 startete das Emissionshandelssystem in der Europäischen Gemeinschaft. Hierzu hatten die Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG) sicherzustellen, dass die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallenden emittierenden Tätigkeiten nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn der Anlagenbetreiber über eine Genehmigung verfügt. Auf nationaler Ebenen stellte das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) den entsprechenden rechtlichen Rahmen dar. Die Emissionsgenehmigung wurde konkret in § 4 TEHG umgesetzt. In der vorliegenden Arbeit wird sich nun im Wesentlichen mit dem Regelungsinhalt dieser Norm, dem Rechtscharakter der Emissionsgenehmigung und ihrer Funktion sowie mit ihrer vormals geplanten Umsetzung im Umweltgesetzbuch (UGB) befasst. Besondere Aufmerksamkeit wird u.a. der Regelung des § 4 Abs. 6 TEHG zu teil. Danach 'ist' bei so genannten Neuanlagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugleich die Emissionsgenehmigung. Insofern wird in der Arbeit die Überlegung begründet, dass der Gesetzgeber mit der Gleichstellung dieser Genehmigungen eine neue Variante gelegen zwischen einer gesonderten Genehmigungserteilung und der Konzentrationslösung im Zusammenspiel verschiedener Genehmigungen bei Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kreiert hat. Letztlich hat der Gesetzgeber bei Schaffung des Emissionshandelsrechts sowohl mit dem Übergang von ordnungsrechtlicher zu ökonomischer Verhaltenssteuerung als auch mit der Ausgestaltung der Emissionsgenehmigung, ihrem Rechtscharakter oder auch ihrer Funktion umweltrechtliches Neuland betreten.

Stefan Jablonski wurde 1979 geboren. Auf seinen Abschluss an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung (Diplom-Verwaltungswirt) und eine mehrjährige leitende Tätigkeit in der Kommunalverwaltung folgte das Studium der Rechtswissenschaften an der Univer

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 3, Die Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 7 TEHG: Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 TEHG sind bei Anlagen, die vor dem 15. Juli 2004 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind (sog. Altanlagen ), die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 TEHG als Bestandteil dieser Genehmigung anzusehen. § 5 TEHG normiert gewisse Emissionsermittlungs- und Berichtspflichten, § 6 Abs. 1 TEHG die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen. Eine Berechtigung ist nach § 3 Abs. 4 TEHG die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum. Soweit nach dem TEHG erforderliche Nebenbestimmungen nicht in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthalten sind, kann die zuständige Behörde diese Genehmigung durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG anpassen, § 4 Abs. 7 Satz 2 TEHG. Die Betreiber haben nach § 4 Abs. 7 Satz 3 TEHG ihre immissionsschutzrechtlich genehmigten Altanlagen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des TEHG der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörde ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 TEHG die für die Erteilung dieser Genehmigung zuständige Landesbehörde. Mit der Regelung, dass bei Altanlagen die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 TEHG als Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung anzusehen sind, wurde auf ein nachträgliches emissionsrechtliches Genehmigungsverfahren verzichtet. Diese Lösung ist aus Effizienzgründen zu begrüßen, wirft aber weitere Fragen auf. a, Rechtsnatur der Regelung: Zunächst ist zu klären, wie die Regelung 'sind die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 als Bestandteil dieser Genehmigung anzusehen' dogmatisch einzuordnen ist. Denkbar wäre, darin die Konstruktion eines fingierten der Genehmigungsbehörde zuzurechnenden Verwaltungsaktes zu sehen, da die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 TEHG mit Erklärung zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung diese teilweise abändern würden. Fiktive Verwaltungsakte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie kraft besonderer Rechtsvorschriften bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, z.B. bei Untätigkeit einer Behörde nach Antragstellung des Bürgers und gewissen Zeitablaufes, als ergangen gelten. Die Konstruktion eines fiktiven Verwaltungsaktes ist aber nicht überzeugend, da es sowohl an einem willensgetragenen Verhalten der Behörde als auch an einem regelnden Charakter fehlt. Schließlich treffen die Pflichten der §§ 5 und 6 Abs. 1 TEHG den Betreiber kraft Gesetzes, gleichgültig ob sie in die Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht. Weiterhin spricht die Systematik des § 4 Abs. 7 TEHG dagegen. Nach Satz 2 verbleibt der Behörde im Einzelfall aufgrund von Konkretisierungsbedarf die Anpassungsmöglichkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 TEHG mittels Verwaltungsakt, sodass im Umkehrschluss, wenn auch nicht zwingend, aus Satz 1 gerade keine Notwendigkeit für einen Verwaltungsakt ableitbar ist. Auch der Wortlaut des § 4 Abs. 7 Satz 1 TEHG deutet nicht auf einen wie auch immer gearteten Verwaltungsakt hin. Dafür wäre die Formulierung 'sind Bestandteil' ausreichend und 'als anzusehen' hätte es nicht bedurft. Vielmehr ist § 4 Abs. 7 TEHG dahingehend zu deuten, dass mit Satz 1 die Geltung der grundlegenden Pflichten des TEHG für Altanlagen klargestellt und im Falle erforderlicher Konkretisierung in Satz 2 der Weg zur Umsetzung der Pflichten vorgeben wird, sodass sich der Regelungsgehalt des § 4 Abs. 7 Satz 1 TEHG darin erschöpft, die Altgenehmigung zum tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für die Geltung der Pflichten der §§ 5 und 6 Abs. 1 TEHG zu erklären. Selbst eine Auflage, welche auf diese Pflichten verweist, würde nur den bloßen Gesetzeswortlaut wiederholen, ohne ihn weiter zu konkretisieren, und hätte nicht mehr als eine Hinweis- oder Beurkundungsfunktion. Systematisch bestärkt wird dies durch die mit Erlass des TEHG erfolgte Einfügung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BImschG, in dem die Pflichten nach §§ 5 und 6 Abs. 1 TEHG gleichzeitig als immissionsschutzrechtliche Betreiberpflichten normiert wurden. Es erfolgt also keine Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kraft Gesetzes. Die Regelung 'sind ... anzusehen' ist ihrer Rechtsnatur nach als gesetzliche Fiktion zu charakterisieren. Für Änderungen verbleibt der Behörde im Einzelfall die Anpassungsmöglichkeit der Genehmigung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 TEHG.
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