Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Existenz von Folter ist bekannt, jedoch sieht man sich in Deutschland nicht damit konfrontiert. Sollte das Verbot der Folter somit nicht als Selbstverständnis Einzug in die europäischen Gesellschaften erhalten? Ein Fall, der sich im Jahre 2002 in Frankfurt am Main abgespielt hat, zeigte, dass dieses Selbstverständnis eben nicht existiert und auch nicht immer angenommen werden kann. Schnell ist zu erkennen, dass die Vorwürfe gegen das Frankfurter Polizeipräsidium keinen Einzelfall darstellen. In den letzten Jahren sahen sich Behörden in vielen anderen europäischen Staaten ähnlichen Foltervorwürfen gegenüber. Das eben noch als existenzieller Bestandteil der Werteordnung angesehene Verbot der Folter gerät ins Wanken. Es besteht die Gefahr, dass es unterwandert wird. Eine Ächtung der Folter ausschließlich auf moralischer Ebene ist als unrealistisch und unwirksam anzusehen. Der Europarat hat dies bereits nach dem 2. Weltkrieg erkannt. Mit der Verabschiedung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,2 kurz EMRK im Jahre 1950, wurde der Folter auf der europäischen, völkerrechtlichen Ebene ihre Legitimität entzogen. Seither unterliegen Folter und ähnliche Handlungen dem europäischen Verbot der Folter aus Art. 3 EMRK. Eben dieser Art. 3 ist der elementare Gegenstand dieser Arbeit. Sowohl die EMRK als auch die Inhalte, die Charakteristik und die Auswirkungen des Art. 3 werden beleuchtet. Dies soll mittels einer umfassenden Betrachtung geschehen, in der verschiedene Wirkungsweisen des Art. 3 aufgezeigt werden. Anhand dieser wird dann beurteilt, ob die EMRK und Art. 3 getreu dem Titel dieser Arbeit eine wirksame Grenze des staatlichen Umgangs mit Festgenommenen und Inhaftierten darstellen. Zuerst wird untersucht, ob die EMRK als Instrument im Völkerrecht die geeigneten Voraussetzungen für die Durchsetzung des Verbots der Folter schafft (Kap. 2). Nachdem die Inhalte des Art. 3 thematisiert wurden (Kap. 3) werden dann zwei spezielle Einflussfaktoren des Art. 3 analysiert: Die Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR (Kap. 4) und die Fallgruppe der Inhaftierten (Kap. 5). Ziel der Arbeit ist es nicht, die einzelnen Faktoren (bspw. die 'Rettungsfolter'3) vollständig zu beurteilen, sondern eben die angesprochenen verschiedenen Wirkungsweisen des Art. 3 aufzuzeigen. An drei Stellen der Arbeit wird anhand von kurzen Resümees beurteilt, welche verschiedenen Auswirkungen das europäische Verbot der Folter zur Folge hat.
Das Wettbewerbsrecht hat in den letzten Jahren tiefgreifende Umbrüche erfahren. Das betrifft die Kartellverfahrens- und die Fusionskontrollverordnung ebenso wie verschiedene…
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Erika, Tampa, Prestige: Immer häufiger wird Schiffen in Seenot der Zugang zu Häfen verwehrt. Die Folge: Umweltkatastrophen und Flüchtlingstragödien. Ausgehend vom historischen Nothafenrecht und…
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Grundlagen und Aufgaben der verwaltungsrechtlichen Systembildung Format: PDF
Verwaltungsrecht soll dem Einzelnen Schutz gewähren und der Verwaltung zur effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben rechtlich den Weg ordnen. Dieser Doppelauftrag sieht sich vor neuen Herausforderungen:…
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Verwaltungsrecht soll dem Einzelnen Schutz gewähren und der Verwaltung zur effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben rechtlich den Weg ordnen. Dieser Doppelauftrag sieht sich vor neuen Herausforderungen:…
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Europa bleibt die Herausforderung der Zukunft. Ein zusammenwachsendes Europa funktioniert nur auf der Basis des Rechts. Die europäische Rechtsetzung - das Herz der EU - wird erstmalig umfassend…
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Behandlung versicherungsrelevanter Themen. Erfahren Sie mehr über den DVS. Der DVS Deutscher Versicherungs-Schutzverband e.V, Bonn, ist der Interessenvertreter der versicherungsnehmenden Wirtschaft. ...
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