III. Das Steuerrecht der Stiftungen
III. Das Steuerrecht der Stiftungen
Stiftungen, die ausschließlich privatnützige Zwecke verfolgen, insbesondere Familien- oder Unternehmensträgerstiftungen, sind mit Vermögen und Erträgen allgemein steuerpflichtig.
Dagegen sind Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, aus gutem Grund steuerbegünstigt – leisten sie doch schnell und effizient mit hohem Einsatz engagierter Helfer Beiträge zum Gemeinwohl, die ansonsten zu den Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge gehören. Die rechtlichen Voraussetzungen für diese Steuerbegünstigung regeln die §§ 51–68 der Abgabenordnung (vgl. S. 109ff.). Maßgeblich für die steuerliche Behandlung sind auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung sowie die einzelnen Steuergesetze.
Ausdrücklich sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Errichtung einer Stiftung nicht als Steuersparmodell eignet. Der Stifter trennt sich grundsätzlich unwiderruflich von den eingebrachten Vermögenswerten. Dennoch leistet das Steuerrecht wertvolle Hilfe: der Stiftung, die ihr Vermögen und ihre Erträge ohne Steuerlast der Erfüllung ihres Stiftungszwecks widmen kann, und dem Stifter, dem die steuerliche Anerkennung ein zusätzlicher Anreiz zum Stiften und Spenden sein mag.
1. Steuervorteile für Stifter und Zuwendungsgeber
Wer eine gemeinnützige Stiftung anfänglich mit einem Grundstockvermögen ausstattet, Zustiftungen in das Kapital einer bereits bestehenden Stiftung oder Spenden tätigt, kann diese unter Vorlage einer Zuwendungsbestätigung ganz oder teilweise als Sonderausgaben bei seiner Steuererklärung geltend machen. Das bedeutet, dass diese Zuwendungen im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen von den zu versteuernden Einkünften des Steuerpflichtigen abgezogen werden, sodass sich die Bemessungsgrundlage für seine Einkommensteuer entsprechend reduziert. Die begehrte Zuwendungsbestätigung kann allerdings nur dann erteilt werden, wenn die Stiftung als steuerbegünstigt anerkannt ist und die Zuwendung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.
Die gemeinnützigen Zwecke sind abschließend in den §§ 52ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt (siehe Auszug aus der Abgabenordnung, S. 109ff.). Die für den Spendenabzug bestimmten und im Folgenden näher erläuterten Höchstgrenzen sind in den einzelnen Steuergesetzen vorgesehen, die Sie im Teil „Einschlägige Gesetzestexte“ dieses Ratgebers abgedruckt finden:
§ 10b Einkommensteuergesetz (EStG; siehe S. 122)
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG; siehe S. 129)
§ 9 Nr. 5 in Verbindung mit § 8 Nr. 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG; siehe S. 131)
Abzug nach allgemeinen Höchstgrenzen
Nach § 10b Abs. 1 S. 1 EStG können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne von §§ 52–54 insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig. Das bedeutet, dass ein Spender seine z.B. im Jahr 2014 geleistete Spende auch noch in spätere Jahre vortragen kann, was vor allem dann vorteilhaft ist, wenn eine Spende in einem einkunftsschwachen Jahr geleistet wurde.
Die Grenze, bis zu der Spenden an Stiftungen steuerlich abzugsfähig sind, ist also 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen. Selbstverständlich ist es nicht verboten, eine höhere Summe in einem Jahr zuzuwenden; Höchstgrenze bedeutet lediglich, dass die Spende im Zuwendungsjahr nur bis zu dieser Höhe steuerlich in Abzug gebracht werden kann, sofern es sich nicht um eine Zuwendung zum Kapital handelt (siehe dazu unten). Die über die Höchstgrenze hinausgehende Summe muss dann im Folgejahr vorgetragen werden. Unternehmen, Gewerbetreibende und Angehörige der freien Berufe haben die Möglichkeit, entweder 20 Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte oder vier vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben geltend zu machen.
Gewerbesteuerliche Vorteile – vorausgesetzt, die Zuwendung wird aus den Mitteln eines Gewerbebetriebs geleistet – ergeben sich aus § 9 Nr. 5 GewStG (siehe S. 131).
Zuwendungen in den Grundstock einer gemeinnützigen Stiftung können vom Stifter zusätzlich zum normalen Spendenabzug steuerlich in Ansatz gebracht werden (§ 10b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Hierfür kann der Zuwendungsgeber einen Höchstbetrag von bis zu 1 Million Euro als Sonderausgabenabzug im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden neun Jahre verteilt geltend machen.
Der Zehnjahreszeitraum beginnt mit seiner ersten Vermögenszuwendung in den Grundstock einer Stiftung. Dabei ist es gleichgültig, ob er eine Stiftung anlässlich ihrer Gründung mit Stiftungsvermögen ausstattet oder ob er mit seiner Zustiftung eine gemeinnützige Stiftung unterstützt, die von anderen gegründet wurde und die bereits seit vielen Jahren existiert.
Wollen Ehepaare eine Stiftung gründen oder eine Zustiftung leisten, verdoppelt sich der Abzugsbetrag auf 2 Millionen Euro, sofern die Ehepartner zusammen veranlagt werden. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner, da sie einkommensteuerrechtlich den Ehegatten gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 8 EStG).
Zur Erleichterung vor allem für die Arbeit Spenden sammelnder Organisationen sind Kleinspenden bis zu 200 Euro ohne formelle Zuwendungsbestätigung absetzbar (§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStDV). Hier reicht die Vorlage des Überweisungsbelegs aus, sofern dieser alle für einen steuerlichen Abzug erforderlichen Angaben enthält.
Beispielrechnung für die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs
Ein verheiratetes kinderloses Ehepaar besitzt ein Eigenheim. Jeder von beiden hat ein Bruttojahreseinkommen von 75.000 Euro sowie eigene Ersparnisse. Jeder von beiden hat von seinen Eltern ein Haus sowie etwas Geldvermögen geerbt. Das Ehepaar entschließt sich, eine gemeinnützige Stiftung zur Förderung der Bildung zu gründen.
Abzugsmöglichkeiten im Zehnjahreszeitraum:
Normaler Spendenabzug gemäß § 10b Abs. 1 S. 1 EStG: jährlich 15.000 Euro (20 Prozent) pro Ehegatte: 30.000 Euro x 10 = 300.000 Euro
Sonderausgabenabzug gemäß § 10b Abs. 1 a S. 1 EStG: einmalig im Zehnjahreszeitraum 1 Million Euro pro Ehegatte = 2 Millionen Euro
Sonderausgabenabzug für beide Eheleute zusammen im Zehnjahreszeitraum: 2,3 Millionen Euro
2. Steuerbegünstigung für die Stiftung
Damit eine Stiftung als gemeinnützig anerkannt werden kann, muss ihre Satzung den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsteuerrechts entsprechen. Hier sind vor allem die Vorschriften der §§ 51ff. AO zu beachten: Ist der Stiftungszweck darauf gerichtet, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verfolgen?
a. Freistellungsbescheid und Gemeinnützigkeit
Um den begehrten Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten, muss eine Stiftung einen sogenannten Freistellungsbescheid beim zuständigen Finanzamt beantragen. Der Freistellungsbescheid wird durch das Finanzamt für Körperschaften erteilt. Wird eine Stiftung neu gegründet, sind Stiftungssatzung und Stiftungsgeschäft beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dieses prüft dann anhand der Satzung, ob die Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Ist dies der Fall, wurde in der Vergangenheit zunächst eine sogenannte vorläufige Bescheinigung über die Freistellung ausgestellt, die üblicherweise 18 Monate gültig war. Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz ist das Verfahren der Anerkennung der Gemeinnützigkeit erstmals gesetzlich geregelt (§ 60a AO) und dahingehend geändert worden, dass die bisherige vorläufige Bescheinigung durch einen Bescheid abgelöst wird, der einen Verwaltungsakt im Sinne des öffentlichen Rechts darstellt und der die Gemeinnützigkeit feststellt (sogenannter Feststellungsbescheid). Dieser ist nun auch Voraussetzung dafür, Zuwendungsbestätigungen ausstellen zu dürfen. Dafür darf der Feststellungsbescheid allerdings nicht älter als drei Jahre sein.
Dieses neue Verfahren hat den Vorteil, dass sich eine Stiftung bei einer Ablehnung besser zur Wehr setzen und gegen diesen Bescheid vorgehen kann. Die neue Vorschrift gibt also mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Wurde die Gemeinnützigkeit zuerkannt, erfolgt wie...