Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,3, Universität Duisburg-Essen (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 01.05.1998 ist das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft getreten. Das zentrale Motiv des KonTraG ist in der Korrektur der Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen im deutschen System der Unternehmenskontrolle zu sehen, welche offensichtlich Auslöser einiger spektakulärer Unternehmenskrisen waren.1 Beispielhaft ist hier die Philip Holzmann AG anzuführen, bei der eine fehlende bzw. unvollständige Erfassung, Dokumentation und Kommunikation konzernrelevanter Daten das Unternehmen in eine wirtschaftlich schwierige Situation brachten, die unter den Voraussetzungen eines geltenden KonTraG möglicherweise vermeidbar gewesen wären.2 Im Rahmen des KonTraG ist daher unter anderem § 91 Abs. 2 AktG eingeführt worden, der die Unternehmensleitung zur Einrichtung eines Systems verpflichtet, das geeignet ist, die genannten Schwächen zu beseitigen. Obwohl offensichtlich eine Übereinstimmung bezüglich der Notwendigkeit der mit dem KonTraG einhergehenden Regelung zur Unternehmenskontrolle gem. § 91 Abs.2 AktG besteht, so zeigt die in der Literatur geführte Diskussion, dass dennoch unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich des Inhalts bzw. der Auslegung dieser Vorschrift bestehen. Die Diskussion über die Ausgestaltung des § 91 Abs. 2 AktG betrifft auch den Abschlussprüfer, da dieser durch das in Kraft getretene KonTraG nun gem. § 317 Abs. 4 HGB zur Prüfung der vom Vorstand getroffenen Maßnahmen verpflichtet ist. Gegenstand der vorliegenden Arbeit soll es daher sein, die in der Literatur diskutierten Vorstellungen über die Ausgestaltung des § 91 Abs. 2 gegenüberzustellen sowie die Prüfung gem. § 317 Abs. 4 HGB und die damit einhergehenden Probleme für den Abschlussprüfer aufzuzeigen. Der Gang der vorliegenden Arbeit verfolgt daher zunächst eine Begriffsabgrenzung der für § 91 Abs. 2 AktG verwendeten Begriffe Risikofrüherkennung und Risikomanagement. Im Anschluss daran erfolgt eine Betrachtung der Prüfung des § 91 Abs. 2 AktG.
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