Der Weg zum passenden Vornamen
In Deutschland, Österreich und der Schweiz haben Eltern das Recht und die Pflicht, den Vornamen ihres Kindes zu bestimmen. Doch welche Vornamen sind überhaupt zulässig? Darf ein Kind beliebig viele Namen tragen? Und für welche Schreibweise sollten Sie sich entscheiden? Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, was es bei der Wahl des Vornamens zu beachten gilt.
Kriterien bei der Vornamenswahl
Zu früheren Zeiten waren junge Eltern bei der Wahl des Vornamens noch eingeschränkt. Zum einen war die Auswahl an Namen noch nicht so groß wie heute, zum anderen bestimmte meist der Vater patriarchalisch, wie der neue Erdenbürger zu heißen hatte.
Heute wählen Eltern in der Regel den Namen des Kindes gemeinsam aus – und zwar oft bereits Wochen oder gar Monate vor der Geburt, da das Geschlecht des Babys häufig schon bekannt ist. Dabei hilft ihnen eine Vielzahl von Kriterien:
• die Familientradition: Der Sohn wird nach dem Vater oder Großvater (und die Tochter nach der Mutter oder Großmutter) benannt. Im dänischen Königshaus heißen die männlichen Thronfolger auch heute noch abwechselnd Frederik oder Christian.
• ein Name, der besonders gut klingt (auch in Kombination mit dem Familiennamen)
• ein bewusst schlichter Name, der nie unmodern wird
• ein origineller oder exotischer Name, der Aufsehen erregen soll
• ein Name aus dem persönlichen Umkreis
• der kirchlich gebundene Taufname oder Patenname
• ein beliebter Modename, wie er auf Namenshitlisten und in den Medien auftaucht
• ein Name aus der Literatur: Dichter, Schriftsteller oder literarische Figuren dienen als Vorbild. Ein Beispiel hierfür ist der Name Ronja, der durch Astrid Lindgrens Kinderbuch »Ronja Räubertochter« bekannt und beliebt wurde.
• ein politisch orientierter Name: So wurde Che z. B. als Zweitname gestattet.
• ein Name von einem Idol der Gegenwart
• ein Name, der wegen seiner geografischen Herkunft gewählt wurde, z. B. weil die Eltern Schweden-Fans sind.
• ein Name, der einen Wunsch ausdrückt
• ein nostalgischer Name, der an die Heimat, liebe Freunde oder an den letzten Urlaub erinnert
Namensrechtliche Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland
Erste Anlaufstelle nach der Geburt eines Kindes ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Binnen einer Woche muss die Geburt dem zuständigen Standesbeamten angezeigt werden. Falls sich zu diesem Zeitpunkt die Eltern noch nicht über den oder die Vornamen des Kindes einig sind, haben sie einen Monat Zeit, um diesen nachzumelden. Wer darf dies tun? Der § 255 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden legt dies genau fest. Hier heißt es:
Zur Anzeige der Geburt sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet
1. der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,
3. der Arzt, der dabei zugegen war,
4. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
5. die Mutter, sobald sie zu der Anzeige imstande ist. Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
Der § 262 regelt die Erteilung und Schreibweise der Vornamen. Hier heißt es:
1. Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge. Bei ehelichen Kindern steht dieses Recht den Eltern gemeinsam zu, in besonderen Fällen dem Ehegatten allein, der die Sorge für die Person des Kindes ausübt […]. Bei nicht ehelichen Kindern steht dieses Recht der Mutter zu.
2. Der Standesbeamte soll sich bei der Anzeige der Vornamen vergewissern, dass die Vornamen von den berechtigten Personen erteilt worden sind.
3. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Das Gleiche gilt für Familiennamen, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname zulässig.
4. Für Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Knaben neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist zu verlangen, dass dem Kinde ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname beigelegt wird.
5. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird. Wird eine andere Schreibweise verlangt, so soll der Standesbeamte dies aktenkundig machen.
So weit, so gut. Doch was bedeuten diese Gesetzesvorschriften im Klartext?
Zulässige Vornamen
Die Wahl des Vornamens ist zwar frei, doch dürfen dabei keine Sachbegriffe, »normale« Wörter, Produkt- oder Markennamen sowie Familiennamen gewählt werden. Häufige Streitfälle sind Pflanzennamen. Bei Mädchen sind zum Beispiel Jasmin, Rose oder Holly zulässig, nicht aber Seerose oder Pfefferminze, da diese nicht als Vornamen etabliert sind.
Auch sollte aus dem Vornamen eindeutig das Geschlecht des Kindes hervorgehen. Bei Namen wie Kai oder Toni, die nicht eindeutig verraten, ob das Kind nun männlich oder weiblich ist, muss daher ein eindeutiger Vorname als Zweitname gegeben werden, damit es später nicht zu Verwechslungen kommt. Die beliebten weiblichen Vornamen Gabriele, Simone und Andrea dürfen in Deutschland ohne Zweitnamen vergeben werden. In der Schweiz dagegen ist wegen des Einflusses der italienischen Schweiz – in Italien sind dies männliche Vornamen – ein solcher Name nur in Kombination mit einem eindeutig weiblichen oder männlichen Vornamen zulässig. Ebenfalls nicht zulässig sind Titel als Bestandteil eines Namens. Michael Jackson, der seinen ersten Sohn Prince Michael nannte, hätte bei deutschen Behörden auf Granit gebissen, im Falle seines zweiten Sohnes, der Prince Michael II. heißt, sogar gleich doppelt: Unterscheidende Namenszusätze wie Zahlen oder »junior« sind in Deutschland nämlich ebenfalls nicht erlaubt.
In Zweifelsfällen liegt das Ermessen beim zuständigen Standesbeamten, der sich nach dem »Internationalen Buch der Vornamen« richtet, das in jedem Standesamt ausliegt. Sind Sie mit seiner Entscheidung nicht einverstanden, können Sie Einspruch dagegen einlegen. Kein Argument ist in diesem Fall übrigens, dass ein bestimmter Vorname in Großbritannien, den USA oder Kanada vorkommt, denn in diesen Ländern gibt es keinerlei Vorschriften zur Namensgebung. Schauspielerin Gwyneth Paltrow darf ihre Tochter also »Apple« nennen, in Deutschland wäre dies nicht zulässig. Ausnahmeregelungen kann es geben, wenn ein Name durch einen Prominenten etabliert wurde. Paris zum Beispiel gilt in Deutschland als männlicher Vorname (nach dem gleichnamigen Sohn des Königs Priamos von Troja aus der griechischen Mythologie). Da heutzutage jedoch die amerikanische Hotelerbin Paris Hilton bekannter ist als der sagenhafte Paris, könnte ein Gericht dies als Argument sehen, um Paris auch als Mädchennamen gelten zu lassen.
Anzahl der Vornamen
Wie viele Vornamen ein Kind tragen darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Hier haben Standesämter und Gerichte sehr unterschiedliche Auffassungen. Während das Amtsgericht Hamburg sieben Vornamen bereits als nicht mehr tragbar ansieht, dürfen diese in Berlin jedoch problemlos eingetragen werden. Auch wenn Sie als Fußballfan Ihrem Kind am liebsten alle elf Vornamen der Spieler Ihrer Lieblingsmannschaft geben möchten, sollten Sie dennoch im Auge behalten, dass dies für Ihren Sprössling sehr unangenehm werden kann. Beim Umgang mit Ämtern und Behörden müssen nämlich stets alle Vornamen angegeben werden – und auf den wenigsten Formularen ist genug Platz, um elf Vornamen einzutragen. Die Regel sind heute ein bis maximal drei Vornamen.
Außerdem ist die Reihenfolge der Vornamen verpflichtend, das heißt, sie müssen das ganze Leben lang in der Reihenfolge angegeben werden, in der sie in der Geburtsanzeige eingetragen sind – unabhängig davon, welches nun der Rufname ist. Früher musste der Rufname noch unterstrichen werden, doch heute gelten alle Vornamen als gleichberechtigt. Für Sie als Eltern bedeutet dies: Wenn Ihr Sohn nun Stefan Maximilian heißt, so dürfen Sie ihn Stefan oder Maximilian nennen und dies zwischendurch auch ändern. Offiziell wird der Rufname nirgends festgelegt.
Schreibweise der Vornamen
Mit der Eintragung ins Geburtsregister wird auch die Schreibweise des Vornamens festgelegt, Änderungen sind später nicht mehr möglich. Daher sollten sich die Eltern bei der Geburtsanzeige über die Schreibweise eines Namens (z. B. Stefan oder Stephan) einig...