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Divergenz zwischen Rundfunkauftrag und Programmrealität? Das Beispiel des privat-kommerziellen Hörfunks in Niedersachsen.

AutorJan Flemming
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2006
Seitenanzahl126 Seiten
ISBN9783638516907
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis36,99 EUR
Magisterarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Politik - Allgemeines und Theorien zur Internationalen Politik, Note: 2,0, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, Sprache: Deutsch, Abstract: Das duale Rundfunksystem in der Bundesrepublik Deutschland ist mehr als 20 Jahre nach seiner Einführung etabliert. Die Bürger können im Jahr 2006 wie selbstverständlich zwischen unzähligen Hörfunk- und Fernsehprogrammen wählen. Fast vergessen sind da die erbitterten politischen Auseinandersetzungen zwischen Befürwortern und Gegnern des privat-kommerziellen Rundfunks, die seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland herrschten. Auf Grund der geschichtlichen Erfahrungen, vor allem mit dem Missbrauch der Medien in Deutschland, standen viele Bürger dem privat-kommerziellen Rundfunk bis Mitte der 80er Jahre skeptisch gegenüber. Die Befürworter, allen voran die damalige niedersächsische CDU-Landesregierung unter Ernst Albrecht, erwarteten durch die Einführung der 'neuen' Medien einerseits wirtschaftliche Impulse, aber anderseits auch eine größere Informations- und Meinungsvielfalt für die Bürger. Im richtungsweisenden 'Niedersachsenurteil' des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. November 1986 wurde ein 'salomonisches Urteil' gefällt, welches die Argumente der Befürworter und Gegner des privat-kommerziellen Rundfunks gleichermaßen berücksichtigte. Die Zulassung des privat-kommerziellen Rundfunks als zweite Säule neben dem Öffentlich-rechtlichen wurde unter strengen gesetzlichen Auflagen gestattet. Diese Auflagen sollten vor allem dem Missbrauch der Medien durch private Träger vorbeugen und ein Mindestmaß an 'Qualität' in den Programmen sichern. Gerade die Abbildung der Meinungsvielfalt war und ist hierbei eine der grundlegenden Forderungen an den privatkommerziellen Rundfunk. Inwieweit wird dieser Rundfunkauftrag durch den privatkommerziellen Hörfunk in Niedersachsen heute eingehalten oder orientierten sich die Anbieter ausschließlich am Markt bzw. den Publikumswünschen? Ist ein Informations- und Qualitätszuwachs durch die Einführung der 'neuen Medien', wie von der damaligen CDU-Landesregierung erwartet, eingetreten? Nach fast 20 Jahren dualem Rundfunksystem in Niedersachsen ist es an der Zeit zu überprüfen, inwieweit diese in den Mediengesetzen festgeschriebenen Auflagen und Vorstellungen in der Programmrealität des niedersächischen Hörfunks umgesetzt werden.

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Leseprobe

3    Geschichte des Hörfunks. Strukturen und Programm


 

Nachdem in Kapitel 2 die Bedeutung der Medien und des Hörfunks für eine demokratische Gesellschaft hervorgehoben wurde, wird jetzt verdeutlicht, dass der Hörfunk in der Geschichte der Bundesrepublik diese Funktionen nicht zwangsläufig einnahm.

 

3.1    Zur Geschichte des Hörfunks in Deutschland


 

Die Grundsätze der bundesdeutschen Rundfunkpolitik in der Gegenwart sind ein Resultat aus den geschichtlichen Erfahrungen und dem Missbrauch der Medien in der deutschen Geschichte. Daher soll in diesem Kapitel die Geschichte des Rundfunks, der Rundfunkpolitik und die Entwicklung der unterschiedlichen Programmaufträge an die privat-kommerziellen sowie die öffentlich-rechtlichen Anbieter  vorgestellt werden. Grundsätzlich sind die medienpolitischen Entscheidungen, die für den Hörfunk von Bedeutung sind, für das gesamte Rundfunksystem gefällt worden. Somit geht es in diesem Kapitel häufig um Rundfunk, womit in der Regel Hörfunk und Fernsehen gemeint sind.

 

Die Geschichte des Hörfunks in der Bundesrepublik Deutschland  kann in vier prägende Phasen unterteilt werden: Der Start des „Unterhaltungsrundfunks“ in der Weimarer Republik, also in den Jahren von 1923 – 1932; der Rundfunk  während der nationalsozialistischen Diktatur  von 1933-1945; der  Rundfunk unter alliierter Besatzung ab 1945 und die Schaffung des  öffentlich-rechtlichen Rundfunks; die Einführung des privat-kommerziellen Rundfunks im Jahre 1984/85 und die Entwicklung des dualen Rundfunksystems in der Bundesrepublik Deutschland. Gerade in diesem Abschnitt wird auf die gesellschaftlichen, politischen und technischen Entwicklungen und Prozesse eingegangen, die letztendlich zur Entscheidung für privat-kommerziellen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland geführt haben.

 

3.1.1    Rundfunk in der Weimarer Republik


 

„Am 29. Oktober 1923 erfolgte in Berlin der offizielle Sendestart des Unterhaltungsrundfunks in Deutschland.“[16] Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff Rundfunk damals lediglich Hörfunk beinhaltete. Das Fernsehen war technisch noch nicht so weit entwickelt, dass es über größere Distanzen gesendet werden konnte. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Technik hauptsächlich zu militärischen Zwecken und zur Verbreitung von Wirtschafts- und Börsenmeldungen genutzt worden.[17] Der „Unterhaltungsrundfunk“ war in Deutschland ein völlig neues Medium,  weshalb noch kein ausreichender  rechtlicher Rahmen bestand. Klar war nur: „Gemäß Artikel 6 Weimarer Reichsverfassung (WRV) stand dem Reich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über das ‚Post und Telegraphenwesen einschließlich des Fernsprechwesens’ zu (Art. 6 Ziffer 7 WRV).“[18] Somit war die Deutsche Reichspost für die Erteilung der Konzessionen und  für den Sendebetrieb zuständig, das Reichsinnenministerium sollte die Programmkontrolle ausüben.

 

Der Hörfunk in der Weimarer Republik war überwiegend privat organisiert,  der Staat in Form der Deutschen Reichspost war jedoch stets als Teilhaber vertreten. Aus technischen Gründen wurde ein dezentrales, föderales Sendernetz mit neun regionalen Rundfunkgesellschaften aufgebaut.[19] Die zentrale Ausstrahlung eines Programms für das gesamte  „Deutsche Reich“ war aufgrund von zu schwacher Sendeanlagen nicht möglich. Es wurde kein Programmauftrag für die Sendeanstalten vom Gesetzgeber formuliert.[20] Der „Unterhaltungsrundfunk“ war primär als Medium zur Unterhaltung und Bildung  der Massen angelegt, wobei Bildung in diesem Zusammenhang als das Abspielen von ‚anspruchsvollerer’ Musik verstanden werden muss.[21]  Die Aufgaben, die den Medien in einer Demokratie zugeschrieben werden, also Faktor und Medium der öffentlichen Meinungsbildung zu sein, entfiel für den Unterhaltungsrundfunk. Kritisches Reflektieren politischer Entscheidungen war aus der Sicht des Gesetzgebers nicht seine Aufgabe. Dies lag vor allem daran, dass das Medium „viel eher der Bühne und dem Konzertsaal verwandt schien als der Tagespresse.“[22] Die Möglichkeiten, die das neue Medium für die politische Kommunikation bot, wurden nicht erkannt.   Einzig die Nachrichtenberichterstattung war als eine Art der (politischen) Informationsvermittlung vorgesehen.

 

Trotz der somit marginalen politischen Funktion des Hörfunks wollte der Staat Kontrolle über die gesendeten Inhalte ausüben. Für die Sendeanstalten  bedeutete dies extreme  Eingriffe in ihr Programm, die mit den heutigen Grundprinzipien ‚freier’ Medien nicht zu vereinbaren wären.  Das Innenministerium übte, zu Beginn noch nicht rechtlich ‚legitimiert’[23],  die Programmkontrolle über die Sender aus. Diese wurde unter anderem durch die Gesellschaft Drahtloser Dienst AG, kurz DRADAG, ausgeübt.[24] Die DRADAG war ein vom Reichsinnenministerium beherrschter,  für „Nachrichten und politische Darbietungen“ zuständiger Dienst, der im Oktober 1923 gegründet wurde. Durch ihn behielt sich der Staat das exklusive Recht auf politische Berichterstattung in dem neuen Medium vor. Auch auf die  Personalpolitik der Sendegesellschaften wurde durch die DRADAG Einfluss genommen. Nachrichtenredakteure sollten in Abstimmung mit der DRADAG eingesetzt werden. Diese Lösung wurde später durch die Monopolisierung der Nachrichtenvermittlung durch die DRADAG ersetzt.[25]

 

Im Jahre 1926 wurden die „Richtlinien über die Regelung des Rundfunks“, die erste Rundfunkordnung Weimars, erlassen. Diese bildete den „Abschluss des strukturell-organisatorischen Aufbaus des Rundfunks in der Weimarer Republik“.[26] In ihr wurden die genauen Zuständigkeiten zwischen der Reichspost, den Ländern und dem Innenministerium abschließend geregelt. „Danach standen dem Innenministerium und den Landesregierungen die Kontrolle und  Überwachung der politischen Informationen und dem Postministerium die Aufsicht über Technik und Wirtschaftsführung zu.“[27] Durch die erste Rundfunkverordnung Weimars wurde der staatliche Einfluss des „Deutschen Reiches“, sowie der Länder auf das Medium  weiter ausgebaut. Die Sendegesellschaften  mussten ab März 1926  einen politischen Überwachungsausschuss einsetzen. Der Rundfunk  stand also bereits 1926 unter starkem Einfluss der Regierenden.

 

Im Mai 1932 trat dann eine grundlegende Richtungsänderung der Rundfunkpolitik ein. Durch den Rücktritt des Kabinetts Brüning wurde Franz von Papen neuer Reichspräsident. Dieser erließ 1932 die „Zweite Weimarer Rundfunkverordnung“. Durch sie wurde der „Unterhaltungsrundfunk“ endgültig verstaatlicht. Das Gesetz verstaatlichte sowohl die Reichsrundfunkgesellschaften als auch die  Regionalgesellschaften und etablierte die Staatsaufsicht durch „Rundfunkkommissare“.[28] Die bisherigen Privatanteile an den Sendegesellschaften wurden dem Staat übergeben.[29] Außerdem mussten die Sendeanstalten in ihrem Programm eine Sondersendung aufnehmen: die sogenannte „Stunde der  Reichsregierung“. In dieser Sendung wurden „Vorträge und sonstige Mitteilungen […] welche die Reichsregierung zur Darlegung ihrer Ziele und zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit für angezeigt und erforderlich“[30] hielt, verbreitet. Meines Erachtens zeigt sich hier der erste Schritt zu einer Umkehrung der Aufgaben der Medien in einer Demokratie. Anstatt politische Entscheidungen kritisch zu reflektieren, und somit ein Faktor der öffentlichen- und politischen Meinungsbildung zu sein, wurde der Rundfunk als Sprachrohr der Regierenden instrumentalisiert.  

 

3.1.2    Rundfunk während der nationalsozialistischen Diktatur.


 

„Das Monopol zur Gestaltung der öffentlichen Meinung und die Hoheit über die Kultur waren Pfeiler nationalsozialistischer Macht.“[31]

 

Am 30. Januar 1933 übernahmen die Nationalsozialisten die Macht in Deutschland. Durch das „Ermächtigungsgesetz“[32] konnten sie die Grundrechte außer Kraft setzen. Hierdurch bemächtigte sich die „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei“, kurz NSDAP, der Medien und schaltete sie gleich.[33] Im Rundfunk[34] funktionierte die Gleichschaltung wegen seiner zentralistischen Struktur und seines staatlichen Charakters noch schneller und gründlicher“ als bei der Presse.[35] Die Nationalsozialisten erkannten sofort die Möglichkeiten, die ihnen das Medium Hörfunk zum Propagieren ihrer Ziele bot. Bereits im März des Jahres wurde das „Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda“[36] gegründet und Dr. Joseph Goebbels zum „Reichspropagandaminister“ ernannt. Dieser bezeichnete den Hörfunk als achte Großmacht des 20. Jahrhunderts“[37] und als „das allerwichtigste Massenbeeinflussungsinstrument, das es überhaupt gibt […]“[38] Meines Erachtens ist interessant, dass Goebbels die...

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