Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,1, Universität Rostock (Lehrstuhl für ABWL: Unternehmensrechnung und Controlling), Veranstaltung: Seminar , Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den Drohverlustrückstellungen nach dem
deutschen Handelsrecht des HGB, den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS und
den geplanten Veränderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, welches noch in
diesem Jahr verabschiedet werden soll. Es handelt sich dabei um eine der umfassendsten
Reformen seit Jahren. Ziel ist unter anderem das HGB an die internationalen
Rechnungslegungsstandards anzunähern bzw. zu diesen eine gleichwertige, aber
kostengünstigere und einfachere Alternative zu schaffen.
Im § 249 HGB werden die handelsrechtlich zulässigen Rückstellungen aufgezählt. Die
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften werden explizit in § 249
Abs. 1 Satz 1 HGB genannt. Daraus ergibt sich eine Pflicht zur Passivierung. Aufgabe der
Drohverlustrückstellungen ist die Vorwegnahme künftiger negativer Erfolgsbeiträge. Es gilt
der Grundsatz der Vorsicht und das Imparitätsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Damit
soll gewährleistet werden, dass Verluste bereits mit ihrer Entstehung erfasst und damit
Gewinne im Sinne des Gläubigerschutzes nicht zu hoch ausgewiesen werden.
Unter schwebenden Geschäften werden gegenseitig verpflichtende Verträge über Lieferungen
und Leistungen verstanden, die rechtsverbindlich geschlossen, aber noch von keinem
Vertragspartner erfüllt wurden. Bereits ein bindendes Angebot durch den Bilanzierenden ist
ausreichend, wenn mit der Annahme gerechnet werden kann. Solange schwebende Geschäfte
ausgeglichen sind, dürfen sie nicht bilanziert werden. Das entspricht dem sog. Realisationsprinzip.
Schwebende Geschäfte werden in einmalige Leistungen und Dauerschuldverhältnisse
unterschieden und können weiter unterteilt werden in Absatz- und
Beschaffungsgeschäfte. Sie enden mit der Erfüllung der Sachleistung.
Als drohender Verlust wird ein Verpflichtungsüberschuss bezeichnet. Maßgeblich hierfür ist,
dass am Bilanzstichtag ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass der Wert der eigenen
Leistungsverpflichtung größer ist als der Wert des Gegenleistungsanspruchs.8 In Höhe dieser Differenz ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Bleibt der erwartete Verlust jedoch aus,
so ist diese vollständig aufzulösen. Folgend werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten in
der Behandlung von Drohverlustrückstellung aufgezeigt. Dabei gliedert sich die Arbeit in
Absatz-, Beschaffungsgeschäfte und Dauerschuldverhältnisse.
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