5 Randbedingungen (S. 143-144)
Risiken entstehen bei jedem unternehmerischen Handeln. Bei Events ist das Risiko enorm hoch, da viele Personen betroffen sind und auch größere finanzielle Mittel im Spiel sind. Um das Risiko zu vermindern, sind einige wichtige Punkte zu beachten. Die Sorgfaltspflicht und das eigene Interesse erfordern eine sorgfältige Beachtung dieser Punkte, wobei die folgende Darstellung nur einige Anhaltspunkte geben kann. Jeder, der ein Event plant, sollte sich über die kritischen Punkte von den entsprechenden Fachleuten innerhalb und außerhalb der eigenen Organisation beraten lassen. Es ist wichtig, die kritischen Punkte vorab mit der Finanzabteilung, dem Kassier oder dem Finanzamt, dem Juristen oder dem Ordnungsamt abzusprechen.
Dieses Kapitel geht daher zunächst auf die verschiedenen Rechtsbeziehungen ein, die bei einer Veranstaltung bestehen und denen sich der Veranstalter im Klaren sein sollte. Danach werfen wir einen Blick auf Fragen der Haftung, des Risikos und weiterer Rechtsbereiche wie beispielsweise Jugendschutz, Schankerlaubnis, GEMA und Markenschutz. Im Anschluss daran informieren wir zu den Themen Umwelt, Gesundheit und Unfallschutz. Abschließend gehen wir in diesem Kapitel auf wesentliche Punkte des doch sehr breiten Feldes der Finanzen und Steuergesetzgebung ein. Detaillierte Kenntnisse in diesem Bereich sind für den Veranstalter unerlässlich, wird der Erfolg einer Veranstaltung, je nach Zielvorgabe, doch so manches mal am finanziellen Erfolg gemessen.
5.1 Recht und Haftung
Die Planung und Durchführung von Veranstaltungen bergen eine Reihe von Risiken und Haftungsfragen. Das Planungsteam muss sich der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Risiken bewusst sein und muss diese auch stets im Auge behalten. Für das Rechtsgebiet des Veranstaltungswesens gibt es bisher nur wenige Grundlagen, Gerichtsurteile oder Stellungnahmen. Um das Risiko für den Veranstalter minimal zu halten, wird im Folgenden für die Problematik sensibilisiert, und auf mögliche Risiken und Haftungsfolgen hingewiesen.
5.1.1 Recht
5.1.1.1 Rechtsbereiche
Wer eine Veranstaltung vorbereitet, initiiert damit vielfältige Rechtsbeziehungen. Dabei sind die Hauptbereiche des Rechts betroffen:
• Privatrecht: Es regelt die Beziehung der "zivilen" Beteiligten (z.B. Bürger, Firmen oder auch Kommunen) untereinander auf der Grundlage der Gleichordnung und Selbstbestimmung (BGB, HGB). Darunter fallen alle Verträge, der Verkauf (von Waren, Eintrittskarten, das gesamte Catering), die Miete (auch wenn der Partner eine Kommune ist) und das Sponsoring. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit.
• Ordnungsrecht: Es regelt die Grenzen der Freiheit und Sanktionen für Bürger, Unternehmen und Staat. Hierunter fallen alle Genehmigungen und Vorschriften. Im Ordnungsrecht sanktioniert der Staat tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen (StGB, OWiG) (z.B. das Lebensmittelrecht). Das Ordnungsrecht besteht aus Gesetzen und Verordnungen und tritt an den Stellen in Kraft, wo die Veranstaltung andere Personen oder Sachen betrifft, wie beispielsweise: Lärm und Emissionen, Straßensperrung, Umleitung, Anfahrt, Parken (siehe auch Infrastruktur), Schutz der Umwelt, Gesundheit von Besuchern und Personal und die Entsorgung.
• Öffentliches Recht: Es regelt die Beziehung des Staats zum Bürger (Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht). Aufgrund der teilweisen „Rechtsleere" im Bereich Veranstaltungswesen, sichern sich die beteiligten Personen (Hallenbetreiber, Akteure,...) in der Regel mit umfangreichen privatrechtlichen Vertragswerken ab, in denen ein Großteil von Eventualitäten geregelt ist. Wichtig für die Verantwortlichen ist, diese Verträge genauestens zu prüfen und auch die rechtlichen Hintergründe zu verstehen. Jedoch muss auch beachtet werden, dass nicht alles, was in Verträgen und beispielsweise auf Eintrittskarten steht, rechtswirksam ist. Für den Veranstalter selbst ist es ratsam, sich gegen verschiedene Risiken durch Abschluss einer Versicherung abzusichern. Ggf. ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll.