Fairness als Teilhabe - Das Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe durch Verteidigung gemäß Art. 6 EMRK.
Ein Beitrag zur Dogmatik des fairen Verfahrens in europäischen Strafverfahren und zur wirksamkeitsverpflichteten Konventionsauslegung unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf Verteidigerbeistand.
Das Recht auf ein faires Strafverfahren darf keine beliebige Option, sondern muss in der Prozessrealität praktisch wirksam sein. Ausgehend von dieser These des EGMR arbeitet Karsten Gaede in seiner Dissertation den bis in das Jahr 2005 hinein entstandenen Rechtsprechungskorpus zu Art. 6 EMRK auf. In der vorliegenden Abhandlung werden vor allem auch die Entscheidungen berücksichtigt, die im deutschsprachigen Raum bislang nicht publiziert worden sind. Der Autor zeigt, zu welchen Maßstäben und Verteidigungschancen die Judikatur des EGMR heute führt. Diese Maßstäbe sind nicht nur für das europäische Strafverfahrensrecht etwa der EU existentiell, sondern sie haben ein Niveau erreicht, das auch deutschsprachige Staaten zunehmend herausfordert. Der Verfasser berücksichtigt die deutsche, englische, österreichische und schweizerische Judikatur sowie das für die Entwicklung einer europäischen Fairnessdogmatik in Deutschland, in England und in der Schweiz verfügbare strafrechtliche und rechtsphilosophische Schrifttum. Ziel der Untersuchung ist es, das Recht auf ein faires Verfahren und seine Teilrechte im Anschluss an den EGMR als Recht auf Teilhabe durch Verteidigung zu systematisieren und zu bestimmen sowie dessen Entwicklungspotentiale aufzuzeigen. Ebenso wird die insbesondere für die Auslegung des Art. 6 EMRK bedeutsame Methodik des EGMR erschlossen. Inhaltliche Schwerpunkte bilden unter anderem Untersuchungen zur Gesamtbetrachtung des Art. 6 EMRK, zur freien Verteidigung, zur Waffengleichheit, zu Verwertungsverboten und zum Konfrontationsrecht. Bezogen auf das zentral behandelte Recht auf Verteidigerbeistand wird - auch unter Rekurs auf den U.S. Supreme Court - eine neue Sichtweise der Unabhängigkeit des Verteidigers begründet und veranschaulicht, dass eine vermehrte Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren unabweisbar ist und dass der Angeklagte verstärkt vor Verteidigerfehlern bewahrt werden muss. Ausgezeichnet mit dem »Jahrespreis der Universität Zürich 2006«.
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