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Fast Close-Abschlüsse und Schadenrückstellungen nach HGB, IAS/IFRS und US-GAAP

AutorOliver Schulte
VerlagDUV Deutscher Universitäts-Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl247 Seiten
ISBN9783835091931
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis66,99 EUR
Oliver Schulte erörtert, ob die Genauigkeit der Schätzungen unter einer Verkürzung des Aufhellungszeitraums leidet und die Zuverlässigkeit der Abschlussinformationen eingeschränkt wird. Er diskutiert die Bilanzierung der Schadenrückstellung im internationalen Vergleich und zeigt die mit der Anwendung verschiedener Schätzverfahren in Fast-Close-Abschlüssen verbundenen Chancen und Grenzen für die Informationsvermittlung auf.



Dr. Oliver Schulte promovierte bei Prof. Dr. Michael Hommel am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung der Universität Frankfurt. Er ist als Manager Reporting bei der Altradius Kreditversicherung in Köln tätig.

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Leseprobe
I. Die Grundlagen des Fast Close-Abschlusses (S. 6-7)

A. Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen als Sinn und Zweck der externen Rechnungslegung

1. Zielsetzung der externen Rechnungslegung nach deutschem Handelsrecht

1.1. Die Funktionen des handelsrechtlichen Einzelabschlusses

1.1.1. Ausschüttungsbemessungsfunktion


Der handelsrechtliche Einzelabschluss dient primär der vorsichtigen Bestimmung des ausschüttungsfähigen Gewinns (Ausschüttungsbemessungsfunktion). Dieser Sinn und Zweck lässt sich hermeneutisch aus den handelsrechtlich kodifizierten und nicht-kodifizierten Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ableiten. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung umfassen ,,als (kodifizierte) Fundamentalprinzipien das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip sowie ,,zahlreiche konkretisierende Vereinfachungs- und Objektivierungsprinzipien. Dabei lässt sich mit diesen Rechnungslegungsgrundsätzen nur ,,eine objektivierte, vorsichtige (umsatzgebundene und verlustantizipierende) Ermittlung des Gewinns widerspruchsfrei vereinbaren. Dieser Gewinn ,,dient als Ausschüttungsrichtgröße, d. h. verteilbarer Betrag. Der nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn soll eine Gewinnverteilung gewährleisten, die im Interesse der Gesellschatter und Dritten (bspw. Gläubiger) langfristig die Unternehmenssubstanz sichert. Da die Bestimmung des ausschüttungsfähigen Gewinns grundsätzlich mit einer Ermittlung der entstandenen Gewinnverteilungs- bzw. Gewinnausschüttungsansprüche einhergeht, dient der handelsrechtliche Einzelabschluss aber auch dem Schutz der Gewinnberechtigten vor willkürlichen Gewinnkürzungen (Mindestausschüttung).

1.1.2. Informationsfunktion

Unbestritten besitzt der handelsrechtliche Einzelabschluss neben der Ausschüttungsbemessungsfunktion auch eine Informationsfunktion, die sich aus den handelsrechtlich kodifizieten Einblicksgeboten ergibt. Nach ,Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, ,,die Lage seines Verm6gens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen" (Selbstinformationspflicht).

Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften soll nach , Abs. 2 Satz 1 HGB ,,unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Verm6gens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln." Auch lassen sich die Gliederungsvorschriften sowie die Informationspflichten im Anhang und im Lagebericht 3 nur vor dem Hintergrund einer Informationsvermittlung gegenüber Dritten begründen. , Nach h. M. ist die Informationsfunktion des w 264 Abs. 2 HGB keine vorrangige Generalnorm (,,overriding principle") des deutschen Handelsrechts.

Der nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Gewinn bzw. das hiernach ermittelte Vermögen ist zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Verm6gens-, Finanz- und Ertragslage grds. nicht geeignet. der Verm6gens-, Finanz- und Ertragslage grds. nicht geeignet. 33 Nach der Abkopplungsthese von Moxter können ,,Verzerrungen, die der Gewinn als Indikator der wirtschaftlichen Unternehmensentwicklung angesichts seiner objektivierten und vorsichtigen Ermittlung erleidet, [...] durch entsprechende Angaben im Anhang geheilt werden. Dadurch wird die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Einzelabschlusses auf den Anhang verlagert und das true and fair view-Gebot des w 264 Abs. 2 HGB zur Generalnorm für Fragen der Gliederung und des Anhangs.

1.2. Informationsfunktion des handelsrechtlichen Konzernabschlusses

Im Gegensatz zum handelsrechtlichen Einzelabschluss dient der handelsrechtliche Konzernabschluss nicht der Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns, sondern besitzt nur eine Informationsfunktion. Im Rahmen seiner Informationsfunktion soll der handelsrechtliche Konzernabschluss den externen Rechnungslegungsadressaten, d. h. gegenwärtigen und potentiellen Anteilseignern, Gläubigem, Lieferanten, Mitarbeitern und Öffentlichkeit, Informationen vermitteln, die ihnen eine Abschätzung der Konsequenzen von Entscheidungen, die ihre Beteiligung an oder ihre Beziehung zu dem jeweiligen Unternehmen betreffen, ermöglichen.
Inhaltsverzeichnis
Geleitwort6
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis10
Tabellenverzeichnis15
Abbildungsverzeichnis16
Verzeichnis der verwendeten Symbole17
Abküzungsverzeichnis18
Problemstellung22
I. Die Grundlagen des Fast Close-Abschlusses27
A. Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen als Sinn und Zweck der externen Rechnungslegung27
B. Fast Close-Absehlüsse im Spannungsverhältnis zwisehen Relevanz und Verlässlichkeit35
II . Bilanzierung der Schadenrückstellungen in der internationalen Rechnungslegung69
A. Grundlagen des Versicherungsgeschäfts69
B. Bilanzierung der Schadenrückstellungen in der internationalen Rechnungslegung82
III. Anwendung einfacher Schäitzverfahren zur Objektivierung der Schadenrückstellungen für unbekannte Versicherungsfälle179
A. Ausgangsbeispiel179
B. Loss Ratio-Verfahren180
C. Objektivierung der Schadenrückstellung mit den nach US-GAAP anerkannten Schätzverfahren182
D. Objektivierung der Schätzung durch Relationen zwischen bekannten und unbekannten Versicherungsfällen212
Literaturverzeichnis222
Verzeichnis der Urteile und Entscheidungen260
Quellenverzeichnis263

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