Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Controlling, Note: 2,0, Fachhochschule für die Wirtschaft Hannover, Sprache: Deutsch, Abstract: Ein guter Wein muss reifen. Ein gutes Gesetz auch. Erstmals wurde das BilMoG im Bilanzrechtsreformgesetz 2004 angekündigt. Nach dreijähriger Ausbauphase durch das Bundesministerium der Justiz kam es 2007 über den Referentenentwurf zu einer ersten landesweiten Verkostung. Die Komposition stimmte noch nicht ganz und so wurde im Frühjahr 2008 ein veränderter Entwurf präsentiert. Auch dieser wollte noch nicht ganz munden und so kam es zu einer erneuten Überarbeitung des Entwurfes. Mit dem nun am 26. März 2009 im Deutschen Bundestag verabschiedeten, am 3. April 2009 vom Bundesrat gebilligten und am 29. Mai 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts setzt der Gesetzgeber die umfassendste Reform des deutschen Rechnungslegungsrechtes seit der Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes im Jahr 1985 um. Der Großteil des BilMoG ist für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2010 verpflichtend anzuwenden, kann aber auf freiwilliger Basis auch für den Abschluss 2009 verwendet werden, dann allerdings nur als Gesamtheit. Des Weiteren muss grundsätzlich festgehalten werden, dass die Wirkung des BilMoG stark von der Rechtsform und der Unternehmensgröße abhängen wird. Zweifelsohne werden die Änderungen der materiellen Bilanzierung maßgeblichen Einfluss auf die Bilanzkennzahlen haben. Vor dem Hintergrund, dass das BilMoG auf 254 Seiten die umfangreichste Gesetzesänderung im HGB seit 1985 darstellt, beschränkt sich diese Ausarbeitung auf die wesentlichen Änderungen des handelsrechtlichen Abschluss mit Wirkung auf die Unternehmer. Der Grund der Fokussierung auf den Jahresabschluss ist, dass sich der Groß- teil der Bilanzierenden in Deutschland, der Mittelstand, auf die Änderungen, die den Jahresabschluss betreffen, einstellen muss. Das Für und Wider des BilMoG wird an Teilen der Reformpunkte, wie die sich ergebenden Gestaltungsspielräume durch neu ermöglichte Wahlrechte sowie die neuen Ansatz- und Bewertungsvorschriften veranschaulicht und deren Auswirkung auf die Unternehmer aufgezeigt. Dazu gehören auch die Aussagen zur Deregulierung und Kostenersparnis. Ferner wird auf vereinzelte steuerliche Gesichtspunkte und Pflichtangaben nur an wenigen Stellen verkürzt Stel- lung genommen. Die Bereiche der Konzernrechnungslegung und der Prüfung werden weggelassen.
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