"Kultur ist die Gesamtheit der typischen Lebensformen größerer Gruppen einschließlich ihrer geistigen Aktivitäten." (Brockhaus Band 3, 1985, 281)
"Kultur (lateinisch): Bezeichnung für die Gesamtheit aller gesunden Lebensäußerungen eines Volkes in Lebenshaltung, Gesittung, Wissenschaft, Kunst und Religion." (Beckmann, 1941, 1494)
"Kultur oder Gesittung: Die Veredelung des Menschen und der Völker durch Ausbildung des Geistes und Entwicklung aller Anlagen und durch die Schöpfung von Einrichtungen, die Ausdruck einer veredelten Geistesgesinnung sind." (Volks-Brockhaus, 1959, 448)
"Kultur sind sämtliche von einem Volk geschaffenen Werke und Werte."
(Universallexikon, 1999 ,470)
"Integration ist die Verbindung einer Vielzahl von Einzelnen oder von Gruppen zu einer gesellschaftlichen Einheit, die sich in der Annahme der kulturspezifischen Wertvorstellungen und sozialen Normen durch die Einzelnen oder die Gruppe äußert." (Brockhaus, Band 2, 1985, 665)
"Integration (lateinisch), bedeutet Zusammenschluss und Bildung übergeordneter Ganzheiten." (Volks-Brockhaus, 1959, 365)
"Integration heißt Eingliederung von Teilgruppen in das große Ganze."
(Universallexikon, 1999 ,392)
"Flüchtling ist ein Sammelbegriff für alle Personen, die durch Krieg und politische Maßnahmen veranlasst wurden, ihre Heimat zu verlassen."
(Brockhaus Band 2, 1985, 194)
"Allgemein gilt als Flüchtling, wer seinen gewohnheitsmäßigen Wohnsitz verlassen musste. Bei dieser allgemeinen Definition wird kein Bezug auf die Fluchtursachen genommen, d.h. unabhängig davon, ob Menschen vor Verfolgung, politischer Gewalt, Konflikten zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen, Armut oder Umweltkatastrophen fliehen, sie sind Flüchtlinge. Es findet auch keine Unterscheidung statt, zwischen Menschen, die innerhalb ihres Herkunftslandes vertrieben wurden und denjenigen, die über die Landesgrenzen hinaus fliehen mussten." (UNHCR, 1997, 55)
Diese Flüchtlingsdefinition erfasst somit alle Menschen, die von Flucht und Vertreibung im weitesten Sinne betroffen sind. Für die rechtliche Anerkennung als Flüchtling hat die Definition allerdings keine Relevanz, sehr wohl sollte sie jedoch aus humanitärer Sicht Gewicht haben.
Das wichtigste internationale Abkommen zum internationalen Flüchtlingsrecht ist die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und ihr Zusatzprotokoll von 1967. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, die: "...aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will."
(Quelle: Genfer Flüchtlingskonvention, Kap. 1, Art. 1 Abschnitt A)
Seit der Vertragsunterzeichnung haben sich die Fluchtursachen aber stark verändert. In den vergangenen Jahren führten vorrangig:
Bürgerkriege
ethnische und stammesbezogene Konflikte
religiös motivierte Gewalttaten
zu diversen Fluchtbewegungen.
Zahlreiche internationale Hilfsorganisationen, darunter auch UNHCR, sind daher der Auffassung, dass Menschen, die vor Krieg oder kriegsbedingten Konflikten fliehen, und deren Staat nicht in der Lage bzw. nicht willens ist, sie zu schützen, internationalen Schutz benötigen.
Einige regionale Vertragswerke greifen diesen Punkt bereits auf. Sowohl die OAU- Konvention in Afrika als auch die Flüchtlingsdeklaration von Cartagena in Zentralamerika billigen gerade auch jenen Personen einen Flüchtlingsstatus zu, die vor Kriegen fliehen.
Die Genfer Flüchtlingskonvention hingegen bezieht sich nicht direkt auf Kriegsflüchtlinge, wenngleich unbestritten ist, dass viele der Kriegsflüchtlinge auch vor Verfolgungen fliehen, die in der Flüchtlingskonvention aufgelistet sind. Zahlreiche Länder, insbesondere in West-Europa, vertreten nach wie vor die Ansicht, dass nicht alle Menschen, die sich auf der Flucht befinden, einen offiziellen Flüchtlingsstatus erhalten sollen.
Hierzu zählen sie Personen, die vor Krieg oder genereller Verfolgung bzw. aus Furcht vor Verfolgung durch Milizen, Rebellen oder anderen Menschen, die nicht in Diensten einzelner Regierungen stehen, flüchten. UNHCR vertritt hingegen die Meinung, dass ein Flüchtling auch bereits dann auf internationalen Schutz angewiesen sein kann, wenn er nicht direkt und namentlich von staatlichen Stellen bedroht und verfolgt wird.
"Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Asyl das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt." (AsylG, 1997, §1 Z2)
Neben den fixen Normen der Genfer Konvention gibt es in einzelnen Staaten auch zahlreiche Bestimmungen, die den oben beschriebenen neuen Fluchtgründen Rechnung tragen. Die im folgenden Abschnitt ausgewählten Beispiele sollen Grundsätze aufzeigen und neue Trends umreißen.
Kriegsverbrecher: Personen, die an Kriegsverbrechen teilgenommen und sich der Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben (einschließlich des Völkermords) sind explizit von dem Schutz und der Hilfestellung ausgeschlossen, die für Flüchtlinge vorgesehen sind.
Straftäter: Ein Straftäter, der in einem fairen Gerichtsverfahren wegen eines allgemeinen Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist, und der daraufhin sein Land verlässt, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen, ist nicht zwangsläufig ein Flüchtling. Es kann jedoch vorkommen, dass eine Person, die wegen allgemeiner oder anderer nicht politisch motivierter Vergehen angeklagt bzw. verurteilt worden ist, sich darüber hinaus auch politischer Verfolgung ausgesetzt sieht. In diesem Fall kann der Flüchtlingsstatus durchaus zuerkannt werden. Menschen, die wegen eines "politischen" Verbrechens verurteilt worden sind, können ebenfalls Flüchtlinge sein.
Kriegsdienstverweigerer: Jedes Land hat das Recht, seine BürgerInnen zu den Waffen zu rufen, wenn die nationale Sicherheit bedroht ist. Jede Bürgerin / jeder Bürger sollte aber gleichermaßen das Recht haben, sich aus Gewissensgründen solch einer Einberufung zu verweigern. In Fällen, wo die Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht gegeben ist, oder wo der aktuelle Konflikt augenscheinlich gegen internationale Normen verstößt, können Kriegsdienstverweigerer, die eine direkte Verfolgung ihrer Person befürchten müssen, als Flüchtlinge anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Person aufgrund ihrer politischen oder anderweitigen Überzeugung bzw. wegen ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit innerhalb der Armee mit Benachteiligung oder Verfolgung zu rechnen hat.
Soldaten: Flüchtlinge sind Zivilisten. Eine Person, die vom Asylland aus weiterhin militärische Aktionen gegen das Land ihrer Herkunft unternimmt, kann nicht als Flüchtling betrachtet werden.
Diskriminierung und Sexuelle Gewalt: Eine Frau, die befürchtet angegriffen zu werden, weil sie sich weigert einen Chador oder andere Kleidungsvorschriften zu befolgen, oder weil sie den Wunsch hat, sich den Ehepartner selbst auszuwählen und ein unabhängiges Leben zu führen, kann durchaus als Flüchtling anerkannt werden. Sexuelle Gewalt, wie etwa Vergewaltigungen, kann als Fluchtgrund eingestuft werden.
Das Europäische Parlament beschloss im Jahr 1984 eine Resolution, nach der Frauen, die verfolgt oder menschenunwürdig behandelt werden, weil sie sich moralischen Verhaltensnormen nicht untergeordnet haben, eine besondere Gruppe darstellen, für die der Status als Flüchtling in Frage kommt. Die USA und Kanada haben umfassende Richtlinien erlassen, die sich auf geschlechtsspezifische...